Zugesagte Inflationssonderzahlung - Rücknahme bei Abfindungsklage?

6. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.01.2023 15:31:45
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugesagte Inflationssonderzahlung - Rücknahme bei Abfindungsklage?

Hey,
ich bin Werkstudent und seit 01.03.2020 im Betrieb mit 50 Mitarbeitern am Standort tätig. Letztes Jahr habe ich zu Weihnachten eine Kündigung zum 31.1 erhalten. Da noch zwei weitere Werkstudenten nach mir angefangen haben, ist der Sozialfaktor nicht berücksichtigt und ich kann eine Abfindung erklagen. Zusätzlich habe ich noch viel Resturlaub, den ich jetzt zum Teil im Januar nehmen muss und sehr viele inoffizielle Überstunden, die mir nun als Inflationsprämie ausgezahlt werden sollen.

Da sich mit der Kündigung nicht an eine mündliche Abmachung gehalten wurde, würde ich gerne auf Abfindung klagen. Allerdings habe ich Angst, dass mir mein Arbeitgeber die Inflationssonderzahlung dann trotz schriftlicher Zusage zurückzieht. Darf er das oder ist diese Zusage nun bindend?

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 14:37

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Woodeh):
ist diese Zusage nun bindend?

Wie verbindlich diese Zusage ist, dass könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von Woodeh):
Da noch zwei weitere Werkstudenten nach mir angefangen haben, ist der Sozialfaktor nicht berücksichtigt

Keine Ahnung wie man zu der merkwürdigen These kommt.



Zitat (von Woodeh):
ich kann eine Abfindung erklagen.

Zitat (von Woodeh):
würde ich gerne auf Abfindung klagen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen (vertragliche Vereinbarung) wird es einen Anspruch geben.
Anderenfalls hat man Pech gehabt, da es kein Recht auf Abfindung gibt, kann man diese auch nicht einklagen.
Klagen kann man nur gegen die Kündigung, die Klage ging dann auf Weiterbeschäftigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von Woodeh):
inoffizielle Überstunden

Was immer auch 'inoffizielle Überstunden' sein mögen - es ist doch schon eine Kungelei eigener Art, dass und wenn Über-/Plus-/Mehrarbeitsstunden nicht klar also solche bezahlt oder ausgeglichen, sondern als 'Inflationssonderzahlung' kaschiert werden.

Zitat (von Woodeh):
Da noch zwei weitere Werkstudenten nach mir angefangen haben, ist der Sozialfaktor nicht berücksichtigt

Nach welcher Logik können MA, die später angefangen haben, in eine Sozialauswahl einfließen, die vor deiner Kündigung vorgenommen worden sein muss? Wenn eine Sozialauswahl stattgefunden hat, handelt es sich bei deiner Kündigung um eine betriebliche - und wenn die S. fehlerhaft sein sollte, führt das zur Ungültigkeit der Kündigung, nicht aber zu einer Abfindung. (Allenfalls indirekt in dem Sinn, dass du die an sich unzulässige K dann doch akzeptierst und der AG dafür eine Entschädigung zahlt; bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit wird die so dolle nicht ausfallen.)

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 15:06

0x Hilfreiche Antwort

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