Zum 4. Mal befristet

18. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Neolight
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zum 4. Mal befristet

Hallo. Ich bin seit Juni 2017 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und ich soll das 4.vmal befristet werden. Ist das rechtens? Zusätzlich ist mein letzter vertrag Dezember 2019 ausgelaufen wurde aber weiter beschäftigt. Den neuen Vertrag würde ich erst jetzt bekommen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Mit der Weiterbeschäftigung über den 31.12.2019 hinaus ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der AG kann rückwirkend keinen befristeten Vertrag mehr mit dir schließen. Eine weitere Befristung nach bereits bestandenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich.

Nachstehend ein Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

ich stimme nunja123 voll zu :cheers:
Sie können dem Arbeitgeber ganz freundlich mitteilen, dass Sie nur einen unbefristeten schriftlichen Vertrag akzeptieren, einen unbefristeten mündlichen Vertrag haben Sie ja schon. :rock:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... alles richtig für den 'Normalfall'.
Rechtlich sauber könnte die Sache sein bei nachstehenden Ausnahmen:

"TzBfG § 14
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen."

Diese beiden Punkte sollte der Fragesteller noch prüfen.

-- Editiert von blaubär+ am 19.03.2020 07:07

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