Zusätzliche Tätigkeiten für alle Mitarbeiter

28. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
go310002-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusätzliche Tätigkeiten für alle Mitarbeiter

Kann ein HGF zusätzliche Tätigkeiten für alle Mitarbeiter auftragen?

Liebe rechtskundigen,

ist es korrekt, dass ein HGF Aufgaben verteilen kann, obwohl es in keinster weiße den Tätigkeiten der Mitarbeiter entspricht?

Bsp. Öffentliche Einrichtung und der HGF beauftragt die Mitarbeiter der Finanzabteilung, dass sie zusätzlich zu ihrer Arbeit die Putzarbeiten der Toiletten durchführen sollen.

Oder

Ein Hausmeister (stellvertretend für alle Mitarbeiter) soll zusätzlich zu seiner Arbeit die Kunden des Unternehmens besuchen und das Leistungsspektrum der Firma vorstellen. (max. 10 Kunden im Jahr)

Diese Tätigkeiten stehen nicht im Arbeitsvertrag.

Ist so etwas rechtens bzw. kann man eine Abmahnung erhalten wann man dies Arbeiten nicht durchführt (z. B. weil man jeden Monat eh schon 20 Überstunden macht da die eigentliche Arbeit schon zu viel ist)?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

nein, das geht so nicht. es gehört nicht zu den typischen aufgaben einer sekretärin, klos zu putzen, und nicht zu denen eines hausmeisters, kunden zu besuchen.
geht der geschäftsführer denn wenigstens mit gutem beispiel voran?
;)

eine abmahnung mag erfolgen - sie wird aber keinen bestand haben, wenn es darauf ankommt.



-- Editiert am 28.07.2011 08:25

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#2
 Von 
go310002-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort.

Es geht mehr um das zweite Beispiel. Wo „Hausmeister" stellvertretend für alle Mitarbeiter der Firma steht. Da geht natürlich auch der HGF mit gutem Beispiel voran.

Mich wundert nur, dass alle schön mitmachen. Der Personalrat Sag es geht nichts zu machen (Beeinflussungsmöglichkeiten durch HGF sind da). Es ist für jeden Mitarbeiter eine erhebliche Belastung.

Wo könnte man sich dazu belesen ob das rechtens ist.
Bzw. ob man deswegen gekündigt werden könnte.

Ich bin leider rechtlich nicht so bewandert, aber gerne bereit das zu ändern.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

die sache ist an sich recht einfach: du hast einen vertrag als ... . für dieses "als" gibt es einen satz kernaufgaben und sicher auch einen unscharfen rand. jenseits dessen gibt es aber ganz sicher aufgaben, die nicht dazu gehören. durch rechtsprechung ist zigfach festgestellt, dass man einen anspruch darauf hat, mit arbeitsplatztypischen aufgaben beschäftigt zu werden - und nicht mit irgendetwas anderem.
euer pr scheint ein luschenhaufen zu sein und faul außerdem - denn das alles sollte er recherchieren.
dass alle mitmachen, ist insoweit zu verstehen, als sich niemand exponieren mag. lösung: kollektiv widerstand leisten. eine/r alleine steht auf verlorenem posten.
nicht einmal die, die etwa nur als verwaltungskräfte angestellt sind - so ziemlich die allgemeinste bezeichnung - , ist die sache aussichtslos. erstens gibt es i.d.r. eine arbeitszuweisung, zum anderen - nach ein paar jahren - die betriebliche übung, die tätigkeiten als vertraglich vereinbart fixiert. 'verwaltung-' schließt per se z.b. putz- und hausmeistertätigkeiten aus, ebenso verkauf, fahrdienste .... und eben auch kundenbesuche.


-- Editiert am 28.07.2011 09:08

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#4
 Von 
go310002-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Schließt das auch einmalige Festlegungen, die jetzt Jährlich bis Wiederruf erfolgen sollen, mit ein?

Wo könnte ich das Nachlesen (Gesetzbücher, §§, evtl. Urteile) damit ich etwas Handfestes habe um auch andere zu überzeugen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

/// ... Schließt das auch

... ich verstehe nicht: worauf genau bezieht sich das "das"?

ihr müsst und dürft euren arbeitsverträgen trauen! es sind verträge, die beinhalten wechselseitige verpflichtungen.

nachlesen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Beschaeftigung.html



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""

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