Hallo zusammen,
meine Frau hat eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
(akt. Teilzeit) erhalten.
Diese beinhaltet das Thema Kurzarbeit. Ihre gGmbH teilte jedoch mit, dass es wahrscheinlich nicht dazu kommen wird aufgrund der aktuellen Corona-Thematik und bestätigt wurde, dass die Gelder vorerst gesichert sind. Einen Betriebsrat gibt es nicht.
Wir sind uns damit etwas unsicher und würden uns über Antworten und Ratschläge freuen. Wir möchten uns nicht "querstellen", aber man muss ja auch nicht jedes Angebot blind annehmen.
1. Ist es sinnvoll, diese Zusatzvereinbarung so nicht zu unterschreiben? Wir empfinden sie wie einen "Blanko-Scheck", da ja kein akuter Anlass da ist, kein Umfang und Zeitdauer aufgeführt sind oder ähnliches. Ist es nicht sinnvoller für meine Frau, abzuwarten bis Kurzarbeit wirklich notwendig ist für den Betrieb, um dann erst eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben?
2. Sofern nur unterschrieben wird, um das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht zu schädigen: Ist es sinnvoll, bestimmte Textstellen zu streichen (wie z.B. die verkürzte Ankündigungsfrist), oder um Bedingungen zu ergänzen (wie z.B. die Befristung des Einverständnisses auf 6 Monate oder eine Vereinbarung zur Nachzahlung, wenn während / nach der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt wird bzw. den Ausschluss der Kündigung)?
In der Zusatzvereinbarung steht (Auszug):
Zitat:Um Kurzarbeit anordnen zu können und betriebsbedingte Kündigungen möglichst zu vermeiden, vereinbaren die Parteien folgenden Zusatz zum Arbeitsvertrag:
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, auf entsprechende Anordnung der Arbeitgeberin Kurzarbeit zu leisten für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§§ 95 ff SGB III).
Soweit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen, darf die Arbeitgeberin mit einer angemessenen Ankündigungsfrist Kurzarbeit anordnen. In der Regel wird eine Ankündigungsfrist von drei Wochen einzuhalten sein. Bei Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastophen oder Epidemien, kann die Ankündigungsfrist allerdings kürzer ausfallen oder ganz entfallen.
Die Kurzarbeit kann für eine Dauer von längstens zwölf Monaten angeordnet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. In diesem Fall ist auch die Arbeitgeberin berechtigt, die Kurzarbeit entsprechend länger anzuordnen.
Die Arbeitgeberin kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufheben.
Die Arbeitnehmerin ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.
-- Editiert von Christian___ am 29.03.2020 11:11
-- Editiert von Christian___ am 29.03.2020 11:15