Schönen Guten Tag.
Ich habe folgendes Problem:
Mein Chef hat mir früher eine Pauschale gezahlt an zuschlägen, ich bin vom Beruf Koch, diese wurde im März dan geändert weil er anscheinend geprüft wurde. Er zahlt mir jetzt zwar mehr Brutto wie vorher nur kommen wir seitdem nicht auf das vereinbarte Netto. Sowie bererchnet er die Zuschläge alle mit ein um auf dieses zu kommen, aber dies macht er schon länger...
Jetzt die Frage, darf er Zuschläge einberrechnen auch wenn wir einen Nettolohn vereinbart haben, um auf diesen zu kommen?
Und auf die ausstehende Zahlung des Lohnes, ohne berrücksichtigung ob es mit den Zuschlägen berrechnet werden darf oder nicht, antwortete er mir, das er das nicht Zahlen kann und es nicht geht...
Dann hab ich noch im Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Wochen stehen, die es mir schwer möglich machen den Betrieb zu wechseln, in wie weit dies Rechtns ist...
Ich habe derzeit auch die Chance durch ein Stellenangebot dort am 1.9. anzufangen...
Wie weit ist dies möglich durch eine Fristlose kündigung, reicht es dafür schon aus?
Bin dort seit November 2013 auf Teilzeit gewesen und ab Februar Vollzeit.
Was ich fast vergass, bezüglich des Trinkgeldes meinte er damit mein Nettolohn aufzustocken, also quasi fehlende Summe mir vom Trinkgeld zu geben. Noch dazu weiß ich das er von dem Trinkgeld was der Küche zusteht, unsere Aushilfen bezahlt.
Freue mich auf Antworten und schon mal vielen Dank
Zuschläge, ausstehender Lohn und Fristlose Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



auch wenn wir einen Nettolohn vereinbart haben, um auf diesen zu kommen? Ich habe noch nie von einem Arbeitsvertrag gehört, in dem ein Nettolohn vereinbart war. Wie ist denn das im Vertrag formuliert?
Zitat:Ich habe noch nie von einem Arbeitsvertrag gehört, in dem ein Nettolohn vereinbart war.
Doch gibt es.
Allerdings eher wenn man ausländische Spitzenkräfte nach Deutschland holen möchte, denen man das deutsche Steuersystem nicht zumuten möchte und bei denen zu befürchten wäre, dass Sie nicht nach Deutschland kommen würden, wenn sich der deutsche Arbeitgeber nicht um die Steuerzahlung kümmern würde.
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.selbst-meine-eltern-wuerden-austreten-luca-toni-erntet-lacher-im-kirchensteuer-prozess.b76212d4-6ff5-4be0-aed1-adcbd5100e31.html
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
In der Gastronomie wird meistens ein Nettolohn ausgemacht, zumindest war es auch bisher so in meinen vorherigen Arbeitsstellen.
Steht in meinem Vetrag direkt so drinnen das ich XXX als Nettolohn vereinbart habe.
Nochmal von vorn:
Zitat:Und auf die ausstehende Zahlung des Lohnes
- Über wieviele Gehälter reden wir? Seit wann wird nicht gezahlt?
- Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine Verfallfrist/Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche?
Für eine fristlose Kündigung reichen die Gründe nicht aus, da Sie ja die Möglichkeit hatten und haben, jederzeit auf dem Rechtsweg Ihr Gehalt einzuklagen.
Das wäre schonmal ein Weg, der in manchen Arbeitgebern den Wunsch wachsen lässt, den Arbeitnehmer loszuwerden

Bei mehr als zwei ausstehenden Gehältern darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zurückhalten. Auch eine schöne Drohung, wenn man das Arbeitsverhältnis ausserordentlich beenden will.
Ausführlich dazu:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Lohnrueckstand_Arbeitnehmer.html#tocitem7
Es besteht immer die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schliessen und so den Arbeitsvertrag vorzeitig zu beenden.
Wenn in der Gastronmie es nicht erlaubt wäre die Zuschläge auf meinem Nettolohn anzurechnen, wurde mir ab Juli 2014 jeweils eine pauschale von 500 Euro berrechnet (beides zusammen), somit wäre ab da schon ausstehend.
Ansonsten ist Seit April diesen Jahres zu wenig gezahlt worden, trotz der Zuschläge die wie immer berrechnet wurden zum Lohn.
Und ja, steht eine Verfallsklausel drinne...
Gezahlt wurde der Lohn ja, allerdings seit April nicht voll wie besprochen.
Das mit dem Aufhebungsvertrag ist auch eine Überlegung von mir :D
Zitat:Und ja, steht eine Verfallsklausel drinne...
Schön.
Da steht eine Frist.
Aber es macht ja viel mehr Spass, hier die User rätseln zu lassen als ganz einfach alle Informationen, die für eine sinnvolle Antwort nötig wären, auch weiterzugeben.

Das beatnwortet aber nicht die frage zu den zuschlägen, wo die verfallsklausel nicht greifen würde.
Und die Klausel selbst ist in dem Rahmen drinne wo er mir den vollen lohn nicht bezahlt hat.
Zu dem Lohn der mir fehlt hab ich jetzt ne Mahnung geschrieben...
Jetzt aber immer noch die offene frage zu den zuschlägen... Darf er die anrechnen oder ist es gesetzlich nicht erlaubt.
Hallo "Kleiner Geniesser",
Ihre Fragen können besser beantwortet werden, wenn die User/innen die Details kennen, was, z. B., "altona01" hinterfragt hat, um eine Antwort geben zu können. Wenn Sie das möchten, könnten Sie Details angeben.
MfG, soso55
Wenn Nettoverträge in der Gastronomie üblich sind, würde dann nicht jeder verheiratete Gastronomiemitarbeiter gleich in die Steuerklasse 5 wechseln? Als unverheirateter Gastronomiemitarbeiter könnte man ja sogar an die Steuerklasse 6 denken... Für den Chef kann das eine teure Angelegenheit werden...
Bei Fußballprofis kann ich das noch verstehen, die wechseln von Land zu Land und die Vereine haben die entsprechenden Mittel.
Die Toni-Geschichte gefällt mir irgendwie. Gerade bei Menschen aus dem Ausland kann man doch nie wirklich belegen, ob sie einer Kirche zugehörig sind oder nicht. Jede Kirche in jedem Land hat andere Wege ihre Mitglieder zu dokumentieren (oder auch nicht).
Bei so vertraglichen Konstrukten komme ich immer ins Grübeln. Steuerrechtlich gesehen, einfach weil sich die Situation ja jederzeit änderen kann. Andere Steuerklasse, keine Ahnung, was abzugsfähig ist (Exenunterhalt, Versicherungen, Werbungskosten), wie auch immer. Das funktioniert in der Praxis nicht.
Es gibt da das Konstrukt für Ausländer in Deutschland, dass sie (je nach Land) befristet das Einkommen weiter im Ausland versteuern können. Auf dieses Basis kann dann der Arbeitgeber natürlich in Deutschland ein Nettoentgelt garantieren. Und es ist auch möglich, dass ein Netto-Entlgelt garantiert wird, eine Bereinigung im neuen Jahr nach dem Steuerbescheid für das vergangene Jahr erfolgt.
So, beides haben wir hier nicht. Ich frage mich, wieso es Zuschläge gibt? Wieso werden die Provisionen/Mehrabeits/Nachtarbeitszuschläge nicht einfach auf das Grundgehalt aufgeschlagen? Dann läuft das automatisch mit Sozialabgaben/Versteuerung. Wieso werde ich das Gefühl nicht los, das wir hier einmal einen arbeitsrechtlichen Vertrag haben, wenn auch eventuell mit einer unwirklsamen Klausel (Netto-Lohn) und eine zusätzliche Zahlung (Zuschlag), was man auch schlicht und ergreifend als Schwarzgeld bezeichnen könnte? Wovon dann beide Seiten provitieren? Sich aber auch beide Seiten strafbar machen?
wirdwerden
ZitatDas beatnwortet aber nicht die frage zu den zuschlägen, wo die verfallsklausel nicht greifen würde. :
Woher stammt denn diese Erkenntnis? Im Regelfall erfassen Verfallklauseln sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auch hier wäre es besser, wenn man der Wortlaut gepostet würde.
ZitatUnd die Klausel selbst ist in dem Rahmen drinne wo er mir den vollen lohn nicht bezahlt hat. :

ZitatJetzt aber immer noch die offene frage zu den zuschlägen... Darf er die anrechnen oder ist es gesetzlich nicht erlaubt. :
Da gibt es keine gesetzliche Vorschrift zu. Die Vergütungsvereinbarung ist eine vertragliche Angelegenheit. Nur wenn nichts vereinbart sein sollte würde ausnahmsweise gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart gelten. Üblich sind in Deutschland aber nach wie vor Bruttolohnvereinbarungen und nicht Nettolohnvereinbarungen.
Was also alles im konkreten Fall mit einfließt, um zu prüfen ob die Nettolohnabrede erfüllt ist, hängt mithin von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab. Dafür wird es im Regelfall auch nicht ausreichend sein, bruchstückhaft Passagen aus dem Vertrag zu benennen. Da müsste man schon den gesamten Vertrag sichten. Das ist dann aber nichts mehr für ein Forum sondern für eine Rechtsberatung.
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