Hallo zusammen,
Person A wurde im Mitarbeitergespräch mit 2 Vorgesetzten aufgrund angeblicher Minderleistung mit einer Gehaltskürzung gedroht. Da A nicht bekannt war, dass solche einseitige Änderungen des Arbeitsvertrags nicht möglich sind, hat A sich entsprechend einschüchtern lassen.
In einem zweiten Termin wurde A angeboten, dass alternativ zur Gehaltskürzung auch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist, bei gleichem Gehalt.
Einige Tage später hat B ein Schreiben "Änderung zum Arbeitsvertrag" A zur Unterschrift übergeben, welches A ein paar Tage später unterschrieben und zurückgegeben hat.
Inhalt des Dokuments ungefähr "Die wöchentliche Arbeitszeit wird von 37,5 auf 40 Wochenstunden erhöht, alle anderen Punkte des Arbeitsvertrags bleiben unverändert"
Wie ist dieser rein hypothetische Fall aus eurer Sicht zu beurteilen?
Zustimmung Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich Arbeitszeit
28. November 2024
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Frage vom 28. November 2024 | 11:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zustimmung Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich Arbeitszeit
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#1
Antwort vom 28. November 2024 | 11:22
Von
Status: Praktikant (616 Beiträge, 201x hilfreich)
ZitatWie ist dieser rein hypothetische Fall aus eurer Sicht zu beurteilen? :
Die Frage wäre ja, ob hier eine wirksame Änderungen des Arbeitsvertrages zustande gekommen ist und wenn ja, ob ggf. ein Anfechtung der Änderung nach § 123 I BGB in Betracht kommt.
Für eine wirksame Änderung des Vertrages spricht erstmal die äußere Form und der Ablauf. Letztlich wurde hier ein "Angebot" bzw. in zwei Gesprächen zwei "Angebote" unterbreitet, wovon der AN auch noch nach einigen Tagen eins (wohl die Arbeitszeiterhöhung) angenommen hat. Es wurde vielleicht Druck ausgeübt, aber die Ablauf über wohl 1-2 Wochen spricht für ausreichende Bedenkzeit und ggf. Zeit für Beratung.
Demgemäß dürfte man umgekehrt die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bzw. Drohung verneinen müssen.
#2
Antwort vom 28. November 2024 | 11:33
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Das ist soweit nachvollziehbar. Das die Unterschrift unter "Androhung" einer nicht existierenden Gefahr (Gehaltskürzung, nicht möglich da einseitige Vertragsänderung) erwirkt wurde, tut an dieser Stelle nichts zur Sache?
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#3
Antwort vom 28. November 2024 | 12:03
Von
Status: Legende (18243 Beiträge, 6686x hilfreich)
... und wäre die Vorgeschichte / 'Androhung' auch beweisbar?
Der Anschein via Unterschrift ist doch der eine einvernehmlichen Sache.
#4
Antwort vom 28. November 2024 | 13:38
Von
Status: Praktikant (616 Beiträge, 201x hilfreich)
ZitatDas die Unterschrift unter "Androhung" einer nicht existierenden Gefahr (Gehaltskürzung, nicht möglich da einseitige Vertragsänderung) erwirkt wurde, tut an dieser Stelle nichts zur Sache? :
Die Androhung eines Vertragsbruchs kann auch die "Drohung mit einem empfindlichen Übel" sein. Allerdings genügt nicht die Drohung allein, sondern die Drohung muss gerade ursächlich für die Unterschrift sein, also dass sich durch die Drohung eine Zwangslage ergibt, die nur durch die Unterschrift beendet werden kann. Schon daran könnten man zweifeln, denn es gab ausreichend Zeit für den Arbeitnehmer, die Sache zu überdenken und sich beraten zu lassen.
Zudem: selbst wenn es eine widerrechtliche Drohung gab und daraufhin die Unterschrift geleistet wurde. Dies (also die Drohung) müsste im Zweifel vor Gericht bewiesen werden. Welche Beweismittel sollten das sein? Die Aussage des Arbeitnehmers (mal davon abgesehen das es nur Parteivorbringen ist) steht im Widerspruch zu zwei Mitarbeitern des AG. Ich lehn mich mal aus dem Fenster und behaupte, dass sich wohl kaum ein Arbeitsgericht findet, was auf dieser Grundlage die Drohung für bewiesen hält. Es sei denn natürlich es gibt noch andere Beweise, z.B. Mails o.ä.
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