Zuweisung bestimmter Tätigkeiten

4. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
alabastazasta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuweisung bestimmter Tätigkeiten

Hallo,
meine Frage dreht sich darum, wie weit das Weisungsrecht eines Geschäftsführers greift.
Wir haben beispielsweise eine Auftragssachbearbeiterin eingestellt, die der Chef nun dazu verdonnern möchte, dass sie sich um IT-Themen kümmert. Dabei geht es nur darum, sie zu drangsalieren. Sie ist komplett überlastet mit Aufgaben und man will ihr nur noch eins oben drauf geben mit einer Tätigkeit, für die sie nicht eingestellt ist - zumindest ist sie laut Arbeitsvertrag angestellt in der Auftragserfassung. Muss sie dann die IT übernehmen, wenn es der GF so möchte?

Falls ja: wie wäre es, wenn sie zum Küchendienst abkommandiert wäre oder zum Klo putzen? Da ist doch dann definitiv eine Grenze überschritten, oder? (evtl. ist es das schon im ersten Falle)

Kann die Kollegen die genannten Aufgaben verweigern, ohne dass ihr Ungemach droht?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119889 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von alabastazasta):
Kann die Kollegen die genannten Aufgaben verweigern, ohne dass ihr Ungemach droht?

Nein. Sie steht offenbar auf der Abschussliste.


Also sollte sie entsprechend vorgehen, schriftlich mit Zustellnachweis dem Arbeitgeber mitteilen, das man bekannterweise wegen X Y Z nicht in der Lage ist die Aufgaben zu übernehmen und diese daher nicht ausführen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

Es gibt da zwei Grenzen: Einerseits durch die so und so begrenzte Arbeitszeit, in der man ein bestimmtes Pensum schafft, dann aber auch durch die Art der Arbeit, für die man angestellt ist. Jeder AV wird den Passus enthalten, dass zumutbare Arbeiten der entsprechenden Qualifikationstufe auch zu übernehmen sind.
Ob jetzt IT-Arbeiten dieser Anforderung genügen oder nicht, sollte vor Ort abzuschätzen sein - ich denke eher: atypisch. Dass Küche und Klo nicht Aufgaben einer Auftragssachbearbeiterin sind, versteht sich aber wohl von selbst.
Wehren kann sich die Kollegin, sie sollte es sogar tun. Nur: Tun muss sie es alleine.
Sich zu wehren, kann das Fass zum Überlaufen bringen - oder aber zu Freiräumen führen, wenn andere merken, dass die Frau sich nicht trietzen lässt.

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#3
 Von 
alabastazasta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch, so habe ich mir das auch schon gedacht.
Angenommen sie würde sich nun weigern, IT-Themen zu übernehmen, wenn der GF ihr diese überträgt, wäre das ein Grund zur Kündigung? Zur Abmahnung?
Genügt eine Email an den GF mit dem Hinweis, dass dies zeitlich nicht machbar ist?

Natürlich muss sie schon für sich selbst überlegen, ob sie sich das in Zukunft weiterhin antun möchte, aber wir haben aktuell ja nicht die beste Wirtschaftslage und auch hinsichtlich einer potentiellen Abfindung wäre es ja sinnvoll, um keinen Fehler zu machen, dass der AG vielleicht doch Grund hätte zu kündigen.

Was könnte passieren, wenn sie sich mit der IT weigert?
In welchem Zeitrahmen muss sie Mehrarbeit leisten? Sie ist wirklich sehr gewissenhaft und arbeitet in 8 Stunden das, was andere in 10 machen. Fair finde ich das dann eben nicht, wenn man ihr soviel aufdrückt, dass sie unbezahlte Überstunden machen muss.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

/// Was könnte passieren ....
Das freilich ist eine hochspekulative Frage. Es könnte all das geschehen - oder auch gar nichts.
Eine Überlastungsanzeige ist sicherlich eine gute Idee. Abgrenzung tut sicher Not ggü einem AG, der keinen Blick hat für das Zuträgliche.
Überstunden - zumal unbezahlte - sollte sie nicht machen, schon gar nicht, weil oder wenn der Chef ihr noch mehr Arbeit aufs Auge drückt - das hat ja kein Ende. Merke: AN schuldet dem AG eine Arbeitsleistung mittlerer Güte - oder wie es in vielen Büros zu lesen ist: Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119889 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von alabastazasta):
Genügt eine Email an den GF mit dem Hinweis, dass dies zeitlich nicht machbar ist?

Im Idealfalle sollte man den Zugang nachweisen können - was bei E-Mails meist nicht gewährleistet ist.

Desweiteren sollte man alle Punkte aufführen und nicht nur einen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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