Zwang durch BV zur Mehrarbeit.

5. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb512514-34
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwang durch BV zur Mehrarbeit.

Hallo.

Person A hat einen Arbeitsvertrag im Unternehmen A, welches eine neue Betriebsvereinbarung getroffen hat.

Person A hat eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.

Die Betriebsvereinbarung sieht vor, das der Chef von Person A, Person A acht mal im Jahr dazu auffordern darf, seinen freien Tag zum arbeiten zu opfern. Also würde Person A über 38,5 Stunden hinauskommen. Person A hat zweimal ein Vetorecht und muss Max. Sechs mal zur Arbeit kommen nach Aufforderung.

Person A fragt sich nun, ob es rechtens ist ihn über seine Arbeitszeit hinaus zur Arbeit zu zwingen und ob es rechtliche Folgen für ihn haben könnte, wenn Person A die zusätzliche Arbeit verweigert.
Wäre eine Abmahnung rechtens?

Person A hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Was GENAU steht in der Vereinbarung? Ich denke doch, die Mehrarbeit ist anderweitig durch Freizeit zu verrechnen oder zumindest zu vergüten?

Was heisst GENAU "freier Tag"?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Mein Einstieg ist eher die grundsätzliche Frage, ob die getroffene Regelung überhaupt einer Betriebsvereinbarung zugängig ist. Betriebsvereinbarungen sind nicht dazu da Tarifverträge oder Arbeitsverträge "nachzubessern."

wirdwerden

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

#2 wirdwerden: ... ob die getroffene Regelung überhaupt einer Betriebsvereinbarung zugängig ist.
Bedeutet also: der TV müsst hierzu eine Öffnungsklausel vorsehen, dass auf betrieblicher Ebene solche Vereinbarungen über die Arbeitszeit getroffen werden können / dürfen.

Kennt A denn die BV? Hat er sie selbst gelesen?
Legitimiert sich die BV durch Bezug auf eine Öffnungsklausel?

Wenn nicht: Tatsächlich ist der BR ggü. der Mitarbeiterschaft Rechenschaftspflichtig, auf welcher Basis er solche Vereinbarung abgeschlossen hat - spätestens in der nächsten Betriebsversammlung.

Derzeit wäre A nicht gut beraten, diese Arbeit zu verweigern, wenn sie eingefordert würde.
Sollte der BR seine Kompetenz bzw. Zuständigkeit überdehnt haben und wäre die BV in der Form gar nicht zulässig, kann A sich der BV verweigern; der BR aber könnte selbst die BV widerrufen - sofern er einsichtig ist.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nee, Du, es ist etwas anders. Es geht nicht um eine Öffnungsklausel, es geht zunächst als Einstieg darum, dass die Betriebsvereinbarung kein Instrument ist, einen Tarifvertrag nachzubessern. Mal ganz grob gesagt, greift die Betriebsvereinbarung in den Bereichen, die letztlich einem Tarifvertrag nicht zugängig sind. Das könnte z.B. eine Vereinbarung über Stellengarantie für xy Jahre im Betrieb A sein, es könnte ein Sozialplan bei Stellenabbau sein, oder mal ganz einfach eine Werkskantinenregelung. Du merkst schon, es handelt sich um Regelungen, die in der Regel einem Tarifvertrag nicht zugängig sind, weil die wenigsten Betriebe einen Haustarifvertrag haben. Und selbst wenn, dann können die Erfordernisse in der Außenstelle A natürlich anders sein als in der Außenstelle B.

Du merkst schon, man muss sich das ganze betriebliche Gefüge schon sehr genau anschauen, ehe man sagen kann, was da nun greift.

wirdwerden

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb512514-34):
Die Betriebsvereinbarung sieht vor, das der Chef von Person A, Person A acht mal im Jahr dazu auffordern darf, seinen freien Tag zum arbeiten zu opfern.
Was ist das denn für ein Unternehmen, welches per BV zu Opfern zwingt??

Also wirklich, bitte stell den Passus mal hier ein.

Welche freien Tage sind überhaupt damit gemeint?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Entscheidend ist, was genau hinsichtlich einer Mehrarbeit in dem Arbeitsvertrag oder in einem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag geregelt ist. In Letzteren wird es mitunter im gewissen Rahmen den Betriebsparteien überlassen, von der wöchentlichen Arbeitszeit abzuweichen. Dies geschieht dann mittels einer Betriebsvereinbarung.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 06.04.2019 11:42

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Und deshalb müsste man mal wissen, wie der Wortluat zu den Klauseln hinsichtlich einer Mehrarbeit im Arbeitsvertrag, in einem eventuellen Tarifvertrag und in der Betriebsvereinbarung ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

Was für eine BV ist das den?
Klingt für mich nach "Schichtarbeit durch die eine gewise4 Anzahl von freien Tagen pro Monat erarbeitet wird und der AG davon dann einige "frei" verplanen kann/will.

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