Zwang einen Urlaubstag zu nehmen

20. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Andalon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwang einen Urlaubstag zu nehmen

Hallo an alle,

ich arbeite im Außendienst bei einem Dienstleistungsunternehmen. Es ist branchenüblich, daß man Vorgaben für einen Wochenbesuchsschnitt hat. Das ist aber nicht vertraglich geregelt. Bei uns liegt der Schnitt pro Tag bei 9, d.h. man sollte in der Woche 45 Besuche beim Kunden schaffen. Wenn man an einem Tag allerdings weniger als 4 Besuche vorweisen kann (was z.B. in der Urlaubszeit durchaus schon vorgekommen ist), müssen wir uns einen halben oder einen ganzen Urlaubstag nachträglich nehmen. Arbeitsrechtlich ist das nicht okay, oder? Was mich noch interessieren würde, ist was die Berufsgenossenschaft dazu sagt. Kann man sich bei solchen Fällen an die Berufsgenossenschaft wenden? Macht man sich selbst auch strafbar, wenn man aus Not in so einen "Kuhhandel" einwilligt (z.B. wenn man noch in der Probezeit ist?).
Vielen Dank!

mfg, Andalon

-- Editiert von Andalon am 20.05.2007 19:49:46

-- Editiert von Andalon am 20.05.2007 19:55:49

-- Editiert von Andalon am 20.05.2007 22:53:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Nein, das ist arbeitsrechtlich nicht okay! Das dürfte weniger die Berufsgenossenschaft interessieren, das ist ein Thema für das Arbeitsgericht.

Man macht sich nicht strafbar, wenn man bei sowas einwilligt, m.W. ist so eine Regelung rechtswidrig und damit nichtig.

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#2
 Von 
Andalon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Hamburgerin01,

vielen Dank für Deine Antwort :) . Nun, mit dieser Regelung hat man uns in der Probezeit konfrontiert, wohlwissend, daß wir uns schlecht zu dieser Zeit wehren können ohne fristlose Kündigung.

Viele Grüsse,
andalon

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Und das weiß auch jeder arbeitsrichter!
wenn Sie in der Probezeit eine illegale Regelung unterschrieben haben, ist das egal! Auch danach! Eine rechtswidrige Regelung hat auch dann keine Rechtskraft, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind. Das dürfte Ihnen jeder RA oder Richter bestätigen.

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