Zwangsurlaub wegen Coronavirus

14. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Emane1902
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsurlaub wegen Coronavirus

Coronavirus : Schließung der Schulen und Kitas . Muss jetzt Zwangsurlaub Nehmen . Muss ich für Sommerurlaub jetzt unbezahlten Urlaub nehmen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wieso musst du jetzt Zwangsurlaub nehmen und wieso meinst du, im Sommer unbezahlten Urlaub nehmen zu müssen?

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#2
 Von 
Emane1902
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Angaben der Einrichtung müssen wir unsern Urlaub für die Schließung der Kita einsetzen. Für den gebuchten Sommerurlaub müssen wir dann unbezahlten Urlaub nehmen.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Sicher ist: Wer jetzt seinen vollen Jahresurlaub beantragt und auch nehmen kann, hat seinen Urlaub verbraucht und wird im Sommer Probleme bekommen, wenn Einrichtungen Betriebsurlaub haben.

Also: Nicht voreilig handeln und schon gar nicht in vorauseilendem Gehorsam.

Rechtlich ist die Lage wohl dahingehend zu einzuschätzen, dass AN i.d.R ihre Arbeitskraft anbieten, aber durch höhere Gewalt, staatliche Anordnungen oder was auch immer gehindert sind - zu welchen Schlussfolgerungen und Konsequenzen das auch führen mag. Darüber zerbrechen sich derzeit jede Menge Leute die Köpfe.

Derzeit ist ja noch so viel Dynamik in der Sache - in der Entwicklung der Pandemie, wie auch bei den Maßnahmen, die Ansteckungsrate flacher zu bekommen. In jeder Hinsicht eine Wahnsinnsbelastung für die ganze Gesellschaft. Die Bundesregierung will und wird einiges tun, um die Folgen für die Wirtschaft 'abzufedern' - was man ja getrost übersetzen kann mit mildern, erträglicher gestalten, aber nicht unbedingt voll ersetzen.
'Federn lassen' werden wir am Ende wohl alle - deswegen scheint mir derzeit angesagt abzuwarten, was tatsächlich passieren wird.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Emane1902):
Laut Angaben der Einrichtung müssen wir unsern Urlaub für die Schließung der Kita einsetzen. Für den gebuchten Sommerurlaub müssen wir dann unbezahlten Urlaub nehmen.
Welche falsch informierte KITA-Einrichtung oder welch falsch verstehender AN hat was gelesen oder gehört?

Bitte mal den genauen Wortlaut der Angaben der Einrichtung wiedergeben.
Danke.


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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Das Problem ist folgendes:
Wenn ein berufstätiger Vater oder eine berufstätige Mutter zu Hause bleiben muss, weil für das Kind aufgrund von Schul-/Kita-Schließung keine Betreuung mehr besteht, dann hat der berufstätige Vater bzw. die berufstätige Mutter aktuell ein Problem.
"Ich kann mittelfristig nicht zu Arbeit kommen, wil mein Kind sonst unbetreut wäre" ist bislang kein Grund, den ein Arbeitgeber akzeptieren bzw. wofür Lohnfortzahlung geleistet werden muss.
Es ist aktuell tatsächlich so, dass ein Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gehen kann, weil er/sie aufgrund von Schul-/Kita-Schließung die eigenen Kinder zu Hause betreuen muss, entweder jetzt Urlaub nehmen muss (mit der Folge, dass man im Sommer keine Urlaubstage mehr übrig hat) oder sich jetzt unbezahlt freistellen lassen muss (damit man im Sommer noch Urlaubstage übrig hat).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Problem ist folgendes:


Das ist zwar richtig, aber hier grade nicht das Problem.
Der / die TE ist offensichtlich Erzieher in einer Kita und wegen Corona in den Zwangsurlaub geschickt worden.

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Grundsätzlich hat der AG bei Urlaub ein gewisses Direktionsrecht (er "soll" nur auf die Wünsche der MA Rücksicht nehmen). Bei schon genehmigtem Urlaub dürfte mindestens strittig sein, ob der AN angesichts der besonderen Umstände gezwungen werden kann, diesen ebenfalls einzusetzen.

Ist der Urlaub aufgebraucht, ist das das Problem des AG, nicht des AN. Der AG kann (wenn die Voraussetzungen vorliegen) beim Staat Kurzarbeitergeld beantragen.

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