Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

25. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Jenny1000
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hallo.
Hatte am 16.06.24 zum 30.06. gekündigt in der Probezeit.
Die letzten 3 Tage bin ich leider krank geworden und die Krankschreibung ging einen Tag über das Arbeitsverhältniss hinaus also bis zum 01.07.

Jetzt will der Arbeitgeber eine ausführliche ärztliche Stellungnahme weil er Zweifel an der Krankschreibung hat...

Ist man verpflichtet dem Folge zu leisten bzw. sol .man den AG an den MDK verweisen ?

LG




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18759 Beiträge, 10147x hilfreich)

Schwierig.
Das Problem ist, dass sich einfach zu viele Arbeitnehmer nach der Kündigung krankschreiben lassen, um eine Auszahlung des Resturlaubs herauszuschlagen.

Das wissen mittlerweile auch Krankenkassen und Arbeitsgerichte.

Es gibt mittlerweile eine Tendenz, dass eine AU-Bescheinigung, die nach einer Kündigung ausgestellt wurde, nicht mehr als ausreichender Beweis dafür ausreicht, dass man tatsächlich krank war.

Zitat (von Jenny1000):
Ist man verpflichtet dem Folge zu leisten

Nein. Aber Sie riskieren, dass dann die Tage nicht bezahlt werden.

Zitat (von Jenny1000):
sol .man den AG an den MDK verweisen ?

Ja - aber wenn der MDK erfährt, dass es sich um die letzten Tage eines gekündigten Arbeitsverhältnisses handelt, wird der MDK möglicherweise nicht auf Ihrer Seite stehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(876 Beiträge, 358x hilfreich)

Da das alles schon ein paar Tage her ist: wurde denn ordentlich abgerechnet? Hast du dein Geld bekommen oder noch Forderungen? Wenn du nichts mehr vom Ex-Arbeitgeber zu bekommen hast, dann brauchst du nicht zu antworten. Will er von dir Geld zurück, dann muss er klagen.

Hast du aber noch Geld vom Ex-Arbeitgeber zu bekommen, wirst du es notfalls einklagen müssen und spätestens vor Gericht alle Details vortragen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41086x hilfreich)

Zitat (von Jenny1000):
Ist man verpflichtet dem Folge zu leisten

Nö.



Zitat (von Jenny1000):
sol .man den AG an den MDK verweisen ?

Kann man machen, aber ein einigermaßen fähiger AG sollte wissen wohin er sich zu wenden hat.



Zitat (von drkabo):
wird der MDK möglicherweise nicht auf Ihrer Seite stehen.

Der MDK steht da auf gar keiner Seite, denn er hat die AU neutral zu prüfen und dann entsprechend Rückmeldung zu tätigen.



Zitat (von dummfragerin):
und spätestens vor Gericht alle Details vortragen.

Nö, auch da wird er nicht alle Details vortragen müssen. Zum einen weil den Gerichten regelmäßig die zur Beurteilung notwendige Kompetenz fehlt, zum anderen weil der Schutz der Gesundheitsdaten ist sehr hoch ist.
Es wird also auch da auf ein entsprechendes Gutachten hinauslaufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Jenny1000
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank für Eure Meinung.

Das Arbeitsverhältnis hat nur einen Monat gedauert. Der Beginn war am 01.06.24.

Da die Krankmeldung 3 Tage vor Vertragsende war, also Ende Juni..hat er den vollen Bruttolohn gezahlt.
Allerdings stehen mir noch vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen zu. Denke das der AG mir 100-200 Euro noch zahlen müsste.
Jetzt will der wie gesagt die ärztliche Stellungnahme und setzt mir sogar eine Frist von 5 Tagen um die beim Arzt ausstellen zu lassen.

Wegen den 3 Tagen so ein Aufstand....und er schuldet mir noch Geld wie gesagt.!!

LG !!!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41086x hilfreich)

Zitat (von Jenny1000):
Das Arbeitsverhältnis hat nur einen Monat gedauert.

In den ersten vier Wochen der Beschäftigung gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Insofern ist mir der Aufwand den der AG da macht nicht verständlich, die 3 Tage sind laut Gesetz an den AG zurückzuzahlen und fertig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Jenny1000
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im Arbeitsvertrag steht der 27.05.24 als Vertragsbeginn und nicht der 01.06.24...Sorry.
Die Krankmeldung war also zu Beginn der 5.Woche seit Beginn des Arbeitsvertrages.

Ab der 5.Woche ab Beschäftigungsbeginn ist.der AG verpflichtet bei Krankheit zu zahlen...

Der AG setzt mir so eine kurze Frist von 5 Tagen für die ärztliche Stellungnahme und wenn ich die nicht vorlegen, will.er das Geld einfordern. Das wurmt mich irgendwie, das der mich so unter Druck setzt....

LG !!!

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41086x hilfreich)

Zitat (von Jenny1000):
Der AG setzt mir so eine kurze Frist von 5 Tagen für die ärztliche Stellungnahme

Die Frist ist eh unangemessen - in aller Regel wären 14 Tage angemessen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Jenny1000
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Welchen Vorteil erhofft sich der Arbeitgeber indem er das so direkt von meinem Arzt verlangt und in einer so kurzen Frist.,anstatt zuerst Krankenkasse/MDK zu kontaktieren ?

Möchte der mich damit nur einschüchtern bzw. unter Druck setzen....?

Das mit der nicht gezahlten Sonderzahlung hätte ich fast vergessen,
aber die stehen mir auf jeden Fall zu.
Ich bekomme also noch Geld von dem.
Eigentlich müsste ja ich Forderungen stellenund Fristen setzen....

LG

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#9
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Jenny1000):
Jetzt will der Arbeitgeber eine ausführliche ärztliche Stellungnahme weil er Zweifel an der Krankschreibung hat...


Das Arbeitsverhältnis wurde doch bereits zum 30.06 beendet.

Da sollte man diese Spielchen des AG gar nicht mitmachen, insbesondere dann nicht wenn man Gefahr läuft in ggf. vereinbarte Ausschlussfristen zu laufen. Zumal der Arzt für jedes Attest oder Stellungnahme das über die AU hinausgeht wahrscheinlich Geld haben will.

Deshalb, wenn der AG sich weigert den zustehenden Lohn zu zahlen sollte man direkt beim Arbeitsgericht Lohnklage erheben, dazu braucht man keinen Anwalt

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18759 Beiträge, 10147x hilfreich)

Zitat (von Jenny1000):
Welchen Vorteil erhofft sich der Arbeitgeber indem er das so direkt von meinem Arzt verlangt und in einer so kurzen Frist.,anstatt zuerst Krankenkasse/MDK zu kontaktieren ?

Naja, das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall von Krankschreibung nach Kündigung, die zweifelhaft war, entschieden, dass die Beweispflicht, wirklich krank gewesen zu sein, beim Mitarbeiter liegt.
D.h. wenn wirklich Zweifel an der AU-Bescheinigung bestehen, ist der Nachweis, dass man tatsächlich krank war, eine Bringschuld des Mitarbeiters und keine Holschuld des Arbeitgebers beim MDK.
(5 AZR 137/23)

Dieses Urteil wird der Arbeitgeber kennen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. wenn wirklich Zweifel an der AU-Bescheinigung bestehen, ist der Nachweis, dass man tatsächlich krank war, eine Bringschuld des Mitarbeiters


Wenn zweifel vorliegen ...

Berechtigte Zweifel sind von AG aber erst einmal zu begründen. Zweifel begründen sich nicht automatisch nur weil eine AU in der Kündigungsfrist liegt und mit dem angesprochenen Vergleichsfall das der geschilderte Sachverhalt auch nur wenig zu tun.

Zitat (von drkabo):
a - aber wenn der MDK erfährt, dass es sich um die letzten Tage eines gekündigten Arbeitsverhältnisses handelt, wird der MDK möglicherweise nicht auf Ihrer Seite stehen.

Zitat (von drkabo):
... und keine Holschuld des Arbeitgebers beim MDK.


Was soll in diesem Zusammenhang eigentlich der Verweis MDK? Bei einer Kurzerkrankung, die auch schon zwei Monaten her ist, macht der MDK gar nichts, das ist auch gar nicht seine Aufgabe.

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#12
 Von 
Jenny1000
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Meinungen !

Ich denke ich werde dem keine ärztliche Stellungnahme zukommen lassen, da es ja
alles sehr sensible Daten sind und ich keine Lust habe diesen Attest möglicherweise noch zu bezahlen.
Ich denke nicht das ich dazu verpflichtet bin dem das einfach so zu schicken.

Bei Zweifel muß er sich dann zuerst an die Krankenkasse wenden die dann den MDK beauftragt.

Verstehe auch nicht wieso man da bei 3 Tagen so einen "Aufstand" macht. Eine Krankheit kann man sich nicht aussuchen wann die kommt. Zudem ging die Krankmeldung einen Tag über das Arbeitsverhältniss hinaus.

Bei einer Erkältung schreibt der Arzt einen 5 Tage krank und man muß nicht mal zu dem in die Praxis !

Wie auch immer,.der AG wird dann die Rückzahlung für die 3 Tage verlangen.
Spannend wird es, ob er das mit dem ausstehenden Lohn verrechnet.

Ich gehe dann zum Anwalt wenn er so weit kommt..habe Rechtsschutzversicherung.

LG!!!



-- Editiert von User am 26. August 2024 07:50

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