Zweimal selbst Kündigen

21. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Joachim23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweimal selbst Kündigen

Guten Morgen,
meine Frage an euch lautet:
Ich habe am 14.11.2018 und somit Fristgerecht zum 28.02.2019 mein Arbeitsverhältniss in der Firma A gekündigt.
Meine Kündigungsfrist ist laut Tarifvertrag 8 Wochen.
Jetzt möchte mein Arbeitgeber A, dass ich mein 13´tes zurück bezahle, da mir es nur zu stehen würde, wenn ich noch die ersten 3 Monate im neuen Jahr in der Firma bleibe.
Ich finde das eine UNVERSCHÄMTHEIT denn das Jahr ist voll abgeleistet und somit würde mir dieses Geld zustehen. So meine Meinung.
Da ich ja noch gut und frühzeitig in der Kündigungsfrist liege, könnte ich darauf hin z.b. morgen eine 2 Kündigung zum 31.01.2019 abgeben ??? Somit meine Kündigung 4 Wochen vorziehen ? Ich wäre ja immer noch in meiener Frist oder leg ich mir damit ein EI ???
Meinem Arbeitgeber B wäre es recht, wenn ich schon früher anfangen könnte.
Vielen Dank im voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Da ich ja noch gut und frühzeitig in der Kündigungsfrist liege, könnte ich darauf hin z.b. morgen eine 2 Kündigung zum 31.01.2019 abgeben ??? Es spricht nichts dagegen - das ist eine einseitige Willenserklärung und der eigene Wille kann sich auch ändern. Man sollte allenfalls einen Satz a la "Meine Kündigung vom ... bitte ich als gegenstandslos zu betrachten" einfügen, um völlige Klarheit zu schaffen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Joachim23):
Jetzt möchte mein Arbeitgeber A, dass ich mein 13´tes zurück bezahle, da mir es nur zu stehen würde, wenn ich noch die ersten 3 Monate im neuen Jahr in der Firma bleibe.


Wenn er das nicht nur möchte, sondern auch darauf besteht, müsste das aber irgendwo im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung stehen.
Ist dort ein solcher Passus zu finden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Joachim23):
Ich finde das eine UNVERSCHÄMTHEIT

Wieso? Man hat das doch so vertraglich vereinbart. Wenn man solches nicht möchte, dann sollte man das nicht vereinbaren ...



Zitat (von Joachim23):
Da ich ja noch gut und frühzeitig in der Kündigungsfrist liege, könnte ich darauf hin z.b. morgen eine 2 Kündigung zum 31.01.2019 abgeben ??? Somit meine Kündigung 4 Wochen vorziehen ?

Ja, kann man.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Joachim23):
da mir es nur zu stehen würde, wenn ich noch die ersten 3 Monate im neuen Jahr in der Firma bleibe.
Dazu müsste ein Abschnitt in deinem Arbeitsvertrag stehen. Nicht im Tarifvertrag...

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Joachim23):
Ich finde das eine UNVERSCHÄMTHEIT........
Nö, das ist, wie andere bereits geschrieben haben, wohl so vertraglich festgelegt, oder ist das eine freiwillige Leistung des AG? Falls es ein freiwilliges Weihnachtsgeld sein sollte, dann einfach mal nachsehen unter welcher Bedingung dieses ausgezahlt wurde. Das wäre dann etwas wofür der AG selbst die Bedingungen festlegen könnte. Du hättest lediglich ein Anrecht auf dieses Geld wenn es vertraglich festgelegt wäre und die Zahlung dessen an keinerlei Bedingungen gebunden wäre.

Signatur:

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Bei diesen Einmalzahlungen ist die Frage, welcher Art sie sind. Wenn es eine Treueprämie ist, geht das in Ordnung mit der Rückzahlungspflicht bei Kündigung im ersten Quartal. Wenn es aber eine Leistungsprämie ist oder eine Mischung beider, hättest du Anspruch auf anteilige Zahlung. Lohnt sich also nachzulesen, was im AV oder im TV dazu steht.

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