Zwöf Monate Probezeit

13. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
John_Doe123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwöf Monate Probezeit

Hallo zusammen.
Habe ein Jobangebot mit unbefristetem Arbeitsvertrag, jedoch mit einer Probezeit von zwölf Monaten.
Die verkürzten Kündigungsfristen gelten doch nur die ersten sechs Monate nach §622 BGB ?
Was sind die Risiken als Arbeitnehmer bei einer solch langen Probezeit?

Vielen Dank im voraus.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

M.E. kannst du - wenn Job und Firma etc. dir taugen - den Vertrag ruhig unterschreiben. Kann aber sein, dass du ggf. wegen der Ungültigkeit der langen Probezeit wirst streiten müssen, sollte sich der AG darauf berufen. Der AG irrt sich wohl, wenn er denkt, er könne dir nach 6 Monaten noch mit der kurzen K-Frist kündigen.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Moin,
es kann auch auf die genaue Formulierung im Vertrag ankommen.
Wenn da etwas steht wie "Das Arbeitsverhältnis ist zunächst auf 12 Monate befristet" kann es doch anders aussehen als "Es wird eine Probezeit von 12 Monaten mit Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart"
Muss sich im Bedarfsfall dann ein Arbeitsrechtler angucken. Andere Anwaltsfachrichtungne sind riskant.

Sollte ersteres gelten muss man sich drei Monate vorher bei AfA arbeitssuchend melden, weil es sonst eine ALG-SPerre von einer Woche geben kann. ...sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern handelt. Denn dann gilt auch das Kündigungsschutzgesetz.

Ein Problem hat eine solch unzulässig zu kurze Kündigungsfrist : Wenn man nichts binnen drei Wochen vor Gericht unternimmt gibt es für die Differenzzeit zur regulären KF kein Geld von der Arbeitsagentur. Wenn die Mitarbeiter bei der AfA das nicht merken, bringt man sich selber um rund 15% Nettomonatslohn und die maximale Bezugsdauer von ALG ist entsprechend kürzer.

Möchte der AN binnen des ersten Jahre schneller weg zu einem anderen AG, dann ist die kurze KF von Vorteil. Da kann sich der AG nicht auf Irrtum berufen.

Grüsse
M.



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