als freier Mitarbeiter

5. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
als freier Mitarbeiter

Zwischenzeitlich sind mehr Länder als EU Mitglieder eingetreten.
Dürfen die Bürger dieser Länder als freie Mitarbeiter in Deutschland tätig sein ?

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6 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Meines Erachtens ja! Allerdings sind da Grenzen durch die Scheinselbständigkeit gesetzt. Einschränkungen gibt es nur noch für Bulgarien und Rumänien.

wirdwerden

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

meines wissens gibt es die aufenthaltserlaubnis und die arbeitserlaubnis - beides sind eigenständige rechte. wenn also arbeitserlaubnis gegeben ist, dann ist es auch egal, ob freiberuflich oder fest angestellt.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Wieso sind nach EU Eintritt noch Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis erforderlich ?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

bitte meine aussagen hier nicht auf die goldwaage legen - du würdest vmtl. besser unter ausländerrecht posten als unter arbeitsrecht.
soweit ich meine tageszeitung gelesen habe, müssen AN aus eu-ländern mit voller freizügigkeit etc. hier mindestens nachweisen, dass sie in ihren ländern sozialabgaben usw. leisten. aber bitte - es sind fragen weit vor dem arbeitsrecht sozusagen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

jetzt doch mal etwas ausführlicher. Alle Staatsangehörigen aus EU-Ländern haben Freizügigkeit, sie dürfen also auch in Deutschland leben. Allerdings nur (das ist die Einschränkung), wenn sie nicht unserem Sozialsystem zur Last fallen. Also hier Wohnsitz nehmen, und als erstes ALG II beantragen, das läuft nicht. Arbeitserlaubnis gekoppelt an einen Arbeitsplatz benötigen noch die EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien. Der Rest darf hier wie die Staatsangehörigen der alten Beitrittsländer inzwischen ohne AE arbeiten. Für Bulgaren, Rumänen und den Rest der Welt wird entweder eine Kontingentarbeitsgenehmigung benötigt oder aber eine normale Arbeitserlaubnis. Für Bulgaren oder Rumänen gibt es dann noch Art. 14 Nr. 1 der VO 1408/7 EWG. Danach dürfen z.B. Hausangestellte aus den genannten Ländern für 1 Jahr hier arbeiten, vermittelt durch eine Firma in ihrem Heimatland, und die Sozialabgaben werden im Heimatland bezahlt. Diese preiswerte Lösung ist aber nur einmalig möglich. Und, die Stelle darf nach der Rückkehr nicht wieder nach demselben Modell besetzt werden.

Ansonsten gelten die Regeln von Deutschland, da kann dann schon mal die Scheinselbständigkeit untersucht werden.

wirdwerden

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Wie wäre wenn sie als Minijobber arbeiten, dürfen sie das ?
benötigen sie dafür Arbeitserlaubnis ?

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