außerordentliche Kündigung durch AN nach ordentlicher Kündigung durch AG

20. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
khd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
außerordentliche Kündigung durch AN nach ordentlicher Kündigung durch AG

Mein Arbeitgeber wird in Kürze eine Änderungskündigung (durch Standortwechsel bedingt) aussprechen, die ich nicht annehmen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate. Kann ich während dieser 5 Monate selber dann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn ich vorzeitig eine neue Arbeitsstelle finde und der AG keinen Auflösungsvertrag vor Ablauf der 5 Monate vorher unterschreiben will?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nö. Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines triftigen Grundes.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Hallo,


Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Die können sie nicht annehmen oder ablehnen.

Wenn sie glauben, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, können sie innerhalb
3 Wochen vor dem Arbeitsgericht klagen.
Ansonsten ist die Kündigung erstmal wirksam.

Welchen Grund würde es für ihre außerordentliche Kündigung geben?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Er meint, er nimmt die Änderung nicht an, die eine Änderungskündigung enthält.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Er meint, er nimmt die Änderung nicht an, die eine Änderungskündigung enthält.


Ja, aber dann bleibt doch die eigentliche Kündigung bestehen?
d.h. das Arbeitsverhältnis gilt als gekündigt. Und diese kann er nicht ablehnen.

oder bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer?



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 20.05.2016 16:36

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ja, aber dann bleibt doch die eigentliche Kündigung bestehen? d.h. das Arbeitsverhältnis gilt als gekündigt. Und diese kann er nicht ablehnen. Ja, schon klar - der TE hat das wohl etwas unglücklich ausgedrückt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ja, aber dann bleibt doch die eigentliche Kündigung bestehen? d.h. das Arbeitsverhältnis gilt als gekündigt. Und diese kann er nicht ablehnen. Ja, schon klar - der TE hat das wohl etwas unglücklich ausgedrückt.

.

Ahh, alles klar.

Dann fehlt nur noch die Begründung für die außerordentliche Kündigung.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Steht doch alles schon da - der TE möchte gern fristlos kündigen, wenn er eine andere Arbeit hat. Und daß das nicht geht, hatte ich auch schon erwähnt - Fall erledigt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Das Ganze vorausgesetzt, dass ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart ist, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Kündigungsfrist gilt.

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Der Teilnehmer kann allerdings seinerseits ordentlich kündigen um den Arbeitsvertrag früher zu beenden

In dem Fall entfällt dann aber auch die Abfindung auf die hinzuwirken Sinn macht. Dazu macht es auch Sinn den Betriebsrat einzubinden.

-- Editiert von Xipolis am 23.05.2016 03:47

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#10
 Von 
khd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Kein Betriebsrat, keine Betriebsvereinbarung.

Aber wenn ich es richtig verstehe, kann mich der Arbeitgeber zwingen, obwohl er mir Montag kündigen wird, die verbleibenden 5 Monate noch zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn keine Abfindung gezahlt wird. Das wäre recht ärgerlich, da ich möglicherweise kurzfristig woanders hin wechseln und mich dabei auch verbessern könnte.

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von khd):
Aber wenn ich es richtig verstehe, kann mich der Arbeitgeber zwingen, obwohl er mir Montag kündigen wird, die verbleibenden 5 Monate noch zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn keine Abfindung gezahlt wird.


Sie haben noch einen Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Verträge sind nunmal einzuhalten, wenn man nichts anderes vereinbart.

Machen Sie doch mal eine Kontrollüberlegung. Nicht der AG hat den AN gekündigt sondern der AN hat eine Eigenkündigung ausgesprochen. Kündigungsfrist wie bei Ihnen 5 Monate. Jetzt hat der AG ganz schnell einen Ersatz für den AN gefunden und bräuchte den AN eigentlich schon nach 1 Monat nicht mehr. Sollte der AG dann berechtigt sein, den AN fristlos zu kündigen. Da würde wohl jeder laut "nein" schreien.

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#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

khd,

meines Erachtens hängt es davon ab, wie gut Du mit Deinem jetzigen AG verhandelst und was Dein Ziel ist. Und natürlich welche Funktion Du ausübst.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
khd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Machen Sie doch mal eine Kontrollüberlegung. Nicht der AG hat den AN gekündigt sondern der AN hat eine Eigenkündigung ausgesprochen. Kündigungsfrist wie bei Ihnen 5 Monate. Jetzt hat der AG ganz schnell einen Ersatz für den AN gefunden und bräuchte den AN eigentlich schon nach 1 Monat nicht mehr. Sollte der AG dann berechtigt sein, den AN fristlos zu kündigen. Da würde wohl jeder laut "nein" schreien.


Das Gesetz geht davon aus, dass eine Kündigung den Arbeitnehmer härter trifft als den Arbeitnehmer. Letzterer kann einen unbefristeten Vertrag ja auch jederzeit unter Einhaltung der Frist kündigen, während ersterer einen triftigen Grund braucht. Daher hinkt der Vergleich.

Aber damit hab ich zumindest die Informationen beisammen, mit denen ich in die weitere Verhandlung gehe.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von khd):
Das Gesetz geht davon aus, dass eine Kündigung den Arbeitnehmer härter trifft als den Arbeitnehmer. Letzterer kann einen unbefristeten Vertrag ja auch jederzeit unter Einhaltung der Frist kündigen, während ersterer einen triftigen Grund braucht. Daher hinkt der Vergleich.


Wir reden hier aber von einer außerordentlichen Kündigung. Und § 626 BGB sieht nunmal keine unterschiedlichen Voraussetzungen für AG und AN für eine fristlose Kündigung vor. Sowohl AG und AN brauchen für eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund. Und damit hinkt der Vergleich keinesfalls.

Im Übrigen benötigt auch nicht jeder AG für eine ordentliche Kündigung einen besonderen Grund. Ein Grund ist nur im Anwendungsbereich des KSchG notwendig. Befinden wir uns in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses oder handelt es sich um einen sog. Kleinbetrieb, dann braucht auch der AG keinen besonderen Grund.

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