Moin Moin liebe Community,
ich habe das Forum mit Hilfe der Suchfunktion durchsucht, aber keine klare Antwort auf meine eigentliche Frage finden können, daher stelle ich sie nun offen alle.
Also folgendes Szenario:
Meine Partnerin hat am 1.7.2022 ein Arbeitsverhältnis mit befristeten Vertrag (bis 30.06.2023) begonnen.
Sie hat im März irgendwann einmal mit der Chefin über ihren Verbleib geredet. Am 12.06.2023 ist sie gemeinsam mit mir in den Urlaub geflogen (alles genehmigt) bis zum einschließlich 28.06.2023. Ihr Urlaub ging allerdings bis zum einschließlich 30.06.2023. Bis hier her gab es immer noch keine schriftlichen Unterlagen bzgl. der Vertragsverlängerung. Am 03.07.2023 ist sie dann wieder normal zur Arbeit gegangen weil niemand daran dachte das der Vertrag bereits ausgelaufen ist und sie auch ganz normal im Dienstplan eingetragen und zugeteilt worden ist. Am 03.07.2023 stellte sich dann auf ihrer Arbeit heraus das der Vertrag ausgelaufen sei und man die Vertragsverlängerung einfach verschwitzt hätte!? Seit dem ist sie nach wie vor ganz regulär in der Betriebsstätte und arbeitet. Nun hat sie am 14.07.2023 ein Schreiben mit dem Datum vom 13.07.2023 erhalten mit der befristeten Verlängerung um ein weiteres Jahr. Diesen hat sie bisher noch nicht unterschrieben.
Nun zur eigentlichen Frage:
Hat sie nicht laut Gesetz ein Anrecht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Wir würden gern im Vorfeld einfach eine grobe Einschätzung des Sachverhaltes haben um beurteilen zu können ob wir einen Anwalt einschalten sollten.
Danke für alle fachlichen Aussagen.
Liebe Grüße
Dominic
befristete Vertragsverlängerungen von Arbeitsverträgen nach eigentlichem Ablauf des Vorvertrages
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Sie hat bereits einen unbefristeten AV, indem sie unbeanstandet weiter gearbeitet hat.
Eine neuerliche Befristung der Zeit nach ist nach einem befristeten AV beim selben AG nicht mehr möglich.
Frage also: wie umgehen mit dem Vertragsentwurf, der neuerliche Befristung vorsieht?
M.E. kann sie getrost unterschreiben - und sollte der AG in einem Jahr auf die Idee kommen, von der Befristung Gebrauch machen zu wollen, klagt sie auf Entfristung.
Jetzt Stunk zu machen wegen des vorgelegten Vertrages, halte ich für unnötig.
So schnell habe ich tatsächlich nicht mit einer Antwort gerechnet. Wow.
Eine kleine Zusatzfrage hätte ich allerdings noch... Meine Partnerin hat nach Erhalt des Vertrages (der neue befristete Vertrag) mit ihrer Chefin gesprochen das es ja eigentlich ein unbefristeter sein müsste. Demnach versucht das Unternehmen gerade wissentlich meiner Partnerin einen 'falschen' Vertrag unterzujubeln mit dem sie dann ggf. sagen könnten NAJA ABER sie haben ja den befristeten Vertrag durch ihrer Unterschrift zugestimmt.
Wie soll man da am besten reagieren? Also ich bin gerade irgendwie sehr schockiert über diese/n Sachverhalt/Annahme.
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Wer weiß...Da sollte man jetzt gar nicht reagieren und diskutieren.ZitatABER sie haben ja den befristeten Vertrag durch ihrer Unterschrift zugestimmt. :
Jetzt---kann man den Vertrag unterschreiben, und falls im Unternehmen nach dem 1 Jahr doch noch jemand auf die Idee käme---> weiter wie @blaubär+ empfahl.
Über eigene Annahmen sollte man nicht selbst schockiert sein...

ZitatABER sie haben ja den befristeten Vertrag durch ihrer Unterschrift zugestimmt. :
... nur dass das gesetzlich eben nicht erlaubt ist; und dieser Umstand kann auch nicht durch (vermeintliche) Einwilligung unterlaufen werden .
Zitat:Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
...
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. .....
Ich bleibe bei meiner Empfehlung: unterschreiben, keine weiteren Diskussionen, später ggf. auf Entfristung klagen.
-- Editiert von User am 17. Juli 2023 15:39
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