befristeter Arbeitsvertrag Feiertage, Krankheit

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)
befristeter Arbeitsvertrag Feiertage, Krankheit

Hallo liebe Forumgemeinde,

ein paar Fragen zu meinem Arbeitsvertrag beschäftigen mich seid geraumer Zeit.

Ich arbeite in Teilzeit als Integrationsilfe an einer Schule und bin ausschließlich für ein Kind zuständig. Nun ist es so, dass wenn das Kind kurzfristig krank ist oder früher abgeholt wird, ich nicht bezahlt werde bzw. Minusstunden mache. Ist das so rechtens? In meinen AV steht eine Jahressollarbeitszeit sowie eine wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, es ist keine "Arbeit auf Abruf" vereinbart, das Dienstverhältnis richtet sich, in Anlehnung, nach den Bestimmungen des KTD's.

Es ist normalerweise typisch, dass in den Ferien und an Feiertagen nicht gearbeitet wird, ist es somit korrekt, dass die Feiertage (die nicht in der Ferienzeit liegen) nicht bezahlt werden? In den Ferien wurde auch schon gearbeitet, da auch hier eine entsprechende Bewilligung für eine Intergrationshilfe vorliegt.

Wenn der Klient mehrere Wochen zu einer Therapie ist (was bei Vertragsverlängerung nicht bekannt war), werde ich auch nicht bezahlt, bzw. mache ich Minusstunden, obwohl ich aktiv meine Arbeitsleistung anbiete, die zum Teil auch abgerufen wurde.

Es handelt sich um einen befristeten Vetrag (Sachgrund und zeitlich befristet: er endet mit Bewilligung der Maßnahme, aber spätestens zu einem fixen Zeitpunkt). Bisher wurde der Vetrag 2x verlängert, jedoch zuletzt 2 Tage nach dem eigentlichen auslaufen des Vertrages. Liegt hier eventuell ein unbefristeter Vertrag vor?
(Dazu ein Hinweis: Auf dem Vertrag selber ist vom Vetragspartner mit dem letzten Arbeitstag unterschrieben. Jedoch lag ein Schreiben bei, mit der Bitte um Unterzeichnung, welches mit 2 Tagen später datiert ist.)

Vielen Dank

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn eine feste Stundenzahl vereinbart ist muss der Arbeitgeber diese Stundenzahl auch bezahlen. So entstehen keine Minusstunden.
Feiertage müssen selbstverständlich bezahlt werden.
Googeln Sie mal unter "Annahmeverzug".

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn eine feste Stundenzahl vereinbart ist muss der Arbeitgeber diese Stundenzahl auch bezahlen. So entstehen keine Minusstunden.
Feiertage müssen selbstverständlich bezahlt werden.
Googeln Sie mal unter "Annahmeverzug".

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Ganz so einfach ist es nicht, denn hier gilt ein Tarifvertrag, nämlich der "Kirchliche Tarifvertrag Diakonie - KTD".

Zum einen enthält der KTD ein Jahresarbeitszeitkonto, so dass es durchaus zulässig ist, dass während beschäftungungsloser Zeit Minusstunden anfallen, die zu anderen Zeiten ausgegelichen werden.

Und zu Feiertagen enthält der KTD folgende Regelung: "Für die Arbeitnehmerin, die an gesetzlichen Feiertagen wegen des Dienstplanes frei hat, vermindert sich die Jahres-Soll-Arbeitszeit um die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Protokollnotiz zu § 6 Abs. 3, soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt."


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ganz so einfach ist es nicht, denn hier gilt ein Tarifvertrag, nämlich der "Kirchliche Tarifvertrag Diakonie - KTD".

Zum einen enthält der KTD ein Jahresarbeitszeitkonto, so dass es durchaus zulässig ist, dass während beschäftungungsloser Zeit Minusstunden anfallen, die zu anderen Zeiten ausgegelichen werden.

Das Minusstunden generell entstehen können ist mir klar, es geht mir aber darum, dass ich von dem Fehlen vorher ja nicht weiß, bestenfalls erfahre ich es am Vortag oder morgens, meistens aber erst, wenn ich vor Ort bin. Im übrigen gibt es keine Möglichkeit die Stunden auszugleichen.




Und zu Feiertagen enthält der KTD folgende Regelung: "Für die Arbeitnehmerin, die an gesetzlichen Feiertagen wegen des Dienstplanes frei hat, vermindert sich die Jahres-Soll-Arbeitszeit um die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Protokollnotiz zu § 6 Abs. 3, soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt."


Aber ich arbeite an den Feiertagen ja nur nicht, weil es eben ein Feitag ist, die Tage davor und danach arbeite ich wie gewohnt.



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von Verflxt):
Aber ich arbeite an den Feiertagen ja nur nicht, weil es eben ein Feitag ist, die Tage davor und danach arbeite ich wie gewohnt.
Wie sieht der Dienstplan für den Feiertag aus? Stehst du da auf dem Dienstplan? Hast du evtl. fest vereinbarte Arbeitszeiten oder läuft alles nach einem individuell festzulegenden Dienstplan?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17445 Beiträge, 6493x hilfreich)

/// ... wenn das Kind kurzfristig krank ist oder früher abgeholt wird, ich nicht bezahlt werde

..... das dürfte nicht in Ordnung sein. Da gilt sozusagen der Plan und dein AG kann solche Ausfälle nicht auf deine Kosten regeln.

/// ... dass die Feiertage (die nicht in der Ferienzeit liegen) nicht bezahlt werden?

Du arbeitest also lt. Plan nicht an diesen Tagen, folglich keine Bezahlung

/// ... Therapie ist (was bei Vertragsverlängerung nicht bekannt war), werde ich auch nicht bezahlt, bzw. mache ich Minusstunden, obwohl ich aktiv meine Arbeitsleistung anbiete, die zum Teil auch abgerufen wurde.

Die Arbeit, die abgerufen wurde, muss freilich bezahlt werden. Mit der übrigen Zeit kann es kniffelig werden: soweit du schon deinen Plan hattest, müsste m.E. diese Zeit auch bezahlt werden; soweit dann aber gar kein Plan mehr aufgestellt wurde, fließt das m.E. in die Jahresarbeitszeit ein. Wwenn die Jahresarbeitszeit wiederum nicht erreicht würde - etwa wegen der Therapiewochen - muss dein AG gleichwohl die volle Zeit zahlen, eben weil er sich dazu vertraglich verpflichtet hat.

/// Bisher wurde der Vetrag 2x verlängert, jedoch zuletzt 2 Tage nach dem eigentlichen auslaufen des Vertrages. Liegt hier eventuell ein unbefristeter Vertrag vor?
(Dazu ein Hinweis: Auf dem Vertrag selber ist vom Vetragspartner mit dem letzten Arbeitstag unterschrieben. Jedoch lag ein Schreiben bei, mit der Bitte um Unterzeichnung, welches mit 2 Tagen später datiert ist.)

Also liegt es an deiner Unterschrift; m.E. und möglicherweise ist der Vertrag dann doch rechtzeitig zustande gekommen. Wie dem auch sei - Befristungen greift man am besten erst dann an, wenn AG davon Gebrauch machen will, als am Ende.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Verflxt):
Aber ich arbeite an den Feiertagen ja nur nicht, weil es eben ein Feitag ist, die Tage davor und danach arbeite ich wie gewohnt.
Wie sieht der Dienstplan für den Feiertag aus? Stehst du da auf dem Dienstplan? Hast du evtl. fest vereinbarte Arbeitszeiten oder läuft alles nach einem individuell festzulegenden Dienstplan?


Es gibt keinen Dienstplan, ich arbeite immer, wenn das Kind in der Schule ist. Am Schuljahresbeginn wird der Stundenplan bzw. die "Zeit am Kind" errechnet und auf wöchentliche Stunden umgerechnet. Die wöchentlichen Stunden und die Solljahresarbeitszeit werden dann vertraglich festgehalten.

-- Editiert von Verflxt am 15.09.2017 18:15

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// ... dass die Feiertage (die nicht in der Ferienzeit liegen) nicht bezahlt werden?

Du arbeitest also lt. Plan nicht an diesen Tagen, folglich keine Arbeitszeiten


Wie gesagt, ja nur, weil keine Schule ist. Ich dachte immer, dass es gesetzlich geregelt ist, dass Feiertage bezahlt werden, wenn man aufgrund dieser Tatsache nicht arbeitet.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von Verflxt):
dass Feiertage bezahlt werden, wenn man aufgrund dieser Tatsache nicht arbeitet.
So ähnlich. Würdest du an diesem Tag eigentlich arbeiten müssen weil es dein Dienstplan oder dein Arbeitsvertrag verlangen würden, dann müsste diese zeit bezahlt werden. Bei dir verhält es sich aber anders. Du hast durchaus einen Dienstplan, nämlich die Schultage des Kindes. An schulfreien Tagen bist du nicht zum Dienst eingeteilt, also braucht auch keine Bezahlung zu erfolgen. Die schulfreien Tage zählen hier nicht zu deiner Regelarbeitszeit. Du hast deine Jahressoll zu erfüllen und dein AG hat diesen Soll zu bezahlen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Die vertraglich geregelte Jahresabrbeitszeit ist aber in jedem Fall zu zahlen? Meine Vorgesetzte meint nämlich, dass nur die Stunden am Kind bezahlt werden.

Vielen Dank für die umfangreichen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich muss nochmal nachfragen, nachdem ich nun einen Zweizeiler in meinen Unterlagen fand, der mir bisher nicht aufgefallen ist.

Dieser besagt: "Das ein Ausfall des Schülers automatisch zu einem Arbeitsausfall führt." Gleichzeitig steht dort: "Es kann bei Erfordernis ein anderer Einsatz angeordnet sein"

Ist das denn rechtens? Das bedeutet ja, dass ich das ganze Risiko habe und mein Arbeitgeber mich aber dennoch einsetzten könnte...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von Verflxt):
Ist das denn rechtens?
Ja, das ist rechtens, denn dort steht ja nicht, dass sich dadurch deine Jahresarbeitszeit verringern würde. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit ist auf jeden Fall zu bezahlen.

Zitat (von Verflxt):
Die vertraglich geregelte Jahresabrbeitszeit ist aber in jedem Fall zu zahlen?
Ja

Zitat (von Verflxt):
Meine Vorgesetzte meint nämlich, dass nur die Stunden am Kind bezahlt werden.
Das ist falsch.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen