befristeter Arbeitsvertrag danach Festeinstellung

7. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
gibfein8
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
befristeter Arbeitsvertrag danach Festeinstellung

Hallo,

ein Leiharbeitnehmer wurde bei uns (er verließ dei Leihfirma) befristet für 6 Monate eingestellt.
Er bekam, da man mit ihm zufrieden war eine Festanstellung.

Nun in der Probezeit, möchte man ihm kündigen, da seine Arbeitsleistung nachgelassen hat.

Wie kann man dem Kollegen helfen?
Sollte er eine Kündigung bekommen, kann er dann Kündigungsschutzklage einreichen?

Wird der befristete Arbeitsvertrag, von der Zeit her angerechnet, so das er überhaupt ein Recht auf Kündigungsschutz hat?

Gruß
&
gibfein8

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
ein Leiharbeitnehmer wurde bei uns (er verließ dei Leihfirma) befristet für 6 Monate eingestellt.
Er bekam, da man mit ihm zufrieden war eine Festanstellung.

Nun in der Probezeit, möchte man ihm kündigen, da seine Arbeitsleistung nachgelassen hat.


Der AN war erst 6 Monate befristet eingestellt und hat jetzt einen unbefristeten AV, ist also länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gibfein8
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja genauso ist es.

Aber er bekam ja einen neuen Vertrag (Festeinstellung).
Gilt die Probezeit nicht ab Vertragsabschluss.

Kann er nun Kündigungsschutz verlangen, obwohl er in der Probezeit ist?

Wie wären da die Aussichten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"Festeinstellung" ist meines Wissens kein rechtlich definierter Begriff.

Unter Leiharbeiter wird der Begriff Festeinstellung gelegentlich für den Sachverhalt der übernahme durch den Entleiher verwendet

Dann hätten wir den befristeten Arbeitsvertrag und den unbefristeten Arbeitsvertrag.

Wenn der AN erst 6 Monate befristet eingestellt war und im Anschluss einen unbefristeten AV unterschrieben hat, dann wäre eine nochmalige Probezeit rechtlich sinnfrei. Der § 622 Abs. 3 BGB sagt, dass die verkürzte Probezeitkündigungsfrist längstens für 6 Monate angewendet werden kann.

Der viele wichtigere Fakt ist aber die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb mit weniger als 10 AN in Vollzeit handelt (§ 23 KschG). Für die Anwendung des KschG ist eine 6 monatige Wartezeit gegeben. Wenn die vorbei ist, dann kann der AG nicht mehr einfach so kündigen. Oder anders gesagt, der AN kann sich per Kündigungschutzklage dagegen wehren. Eine Kündigung wegen vermeintlicher Schlechtleitung ist für einen AG ziemlich schwierig durchzusetzen.


quote:<hr size=1 noshade>Gilt die Probezeit nicht ab Vertragsabschluss.

Kann er nun Kündigungsschutz verlangen, obwohl er in der Probezeit ist? <hr size=1 noshade>


Wie bereist geschrieben, die vermeintliche erneute Probezeit (auch wenn so wörtlich im AV festgehalten) ist rechtlich ohne Bedeutung.

1x Hilfreiche Antwort

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