befristeter Vertrag - Verlängerung?

15. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
MichiM
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Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)
befristeter Vertrag - Verlängerung?

Hallo,
angenommen, ich habe einen befristeten Vertrag (6 Monate), der zum 15.6. endet.

Im Vertrag steht:
Bei befristeten Verträgen wird einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages nach §625 BGB widersprochen."

Auf Nachfrage teilte der direkte Vorgesetzte erst mit, dass ich auf jeden Fall da bleibe.
Im Personalbüro konnte dazu noch nicht gesagt werden, da ein Verlängerungsantrag noch gar nicht gestellt wurde und erst 2 Wochen vor Ablauf ds Vertrages erfolgt.
DIe Aussage des direkten Vorgesetzen wurde von diesem dementiert - er habe lediglich gesagt, dass er sich wünsche, dass ich bleibe (natürlich für beides keine Zeugen).

Nun steht aber berets der Dienstplan bis Juni - und auch nach "meinem" Vertragsende bin ich eingeplant.
Dies sei ein versehen, da man gedacht habe, dass ich bis zum 30.06. beschäftigt sei - so die Aussage des direkten Vorgesetzten.

Allerdings wurde mir der mir noch zustehende Urlaub nicht eingeplant. Den Resturlaub aus dem Vorjahr hat man mir "aufgewzungen", weil ich den ja noch nehmen müsse. Hätte man den jetzigen Resturlaub nicht auch einplanen müssen?

Habe ich aufgrund der Einplanung (der Dienstplan hängt jetzt schon eine Woche ohne Änderung) nach Ablauf meines Vertrages irgendwelche Ansprüche?

Und wie sieht es mit dem Urlaub aus, falls ich nicht übernommen werde? Wenn erst 2 Wochen vor Verlängerung der Antrag gestellt wird, dauert dies idR 1 Woche, bis eine Entscheidung getroffen wird - dann wäre die Zeit, meinen Urlaub zu nehmen zu kurz.
Kann ich den noch vorher nehmen oder "muss" ich ihn mir ausbezahlen lassen?

Viele Fragen und im Moment keinen Plan...

Gruss
MichiM



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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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12 Antworten
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#1
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,

kann hier keiner was zu sagen, oder ist die Fragestellung zu kompliziert?

Gruss
MichiM

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#2
 Von 
guest123-557
Status:
Schüler
(273 Beiträge, 12x hilfreich)

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#3
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Hi,
ich habe auch einen befr.Vertrag. Bis ende April 05. Ein befr. Vertrag bedarf keiner Kündigung, da ja das Datum schon festegelegt ist. Ich glaube aber nicht, dass das stimmt, was Lady L. gesagt hat. Wenn du am nächsten Tag (sprich 16.06) arbeiten gehst und keiner schickt dich nach hause, du dann übernommen bist. Ich glaube dass bezieht sich eher auf die Ausbildung. Wenn du deine Prüfung gehabt hast und du am näüchsten Tag arbeiten gehst, und dich schickt keiner heim, dass du dann übernommen bist (stillschweigend).

Ob du übernommen wirst oder nicht, steht wahrscheinlich eh schon fest. Ich würde mal bei deinem Betriebsrat nachfragen wie es ausschaut.

Den Resturlaub müssen sie dir aber gewähren, wenn nicht wichtige betr. Gründe vorliegen.

Ich würde(was ich auch tue ;) ) die letzten Wochen nehmen....

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"*Smile for a better Day...:)*

*Einsamkeit ist der Feind des Menschen*"

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#4
 Von 
guest123-557
Status:
Schüler
(273 Beiträge, 12x hilfreich)

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#5
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Lady L. -
wie sieht das dann mit der Zeit aus....sprich wie lang hat sie denn dann einen Vertrag? Und der AG kann doch nur 2 mal verlängern, was bedeuten würde, wenn sie schon vorher 2 Veträge hatte, dass sie dann einen unbefr. V. hat??

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#6
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,
dass ein befristeter Vertrag sich automatisch verlängert bzw. in einen unbefristeten umwandelt, kenne ich zwar auch.
Aber das Passus im Vertrag (Bei befristeten Verträgen wird einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages nach §625 BGB widersprochen.) stört mich da ein wenig.
Würde ja bedeuten, dass genau das verhindert / widersprochen wird.

Was mich ein wenig stört, ist das der Dienstplan schon geschrieben ist - und dort bin ich eingetragen.
Bin davon auch ausgegangen, dass ich daher übernommen werde. Auf Nachfrage bekomme ich allerdings nur zur Antwort, dass dies ein Versehen war.
Im Büro habe ich ja schon nachgefragt - Frühestens 2 Wochen vor Vertragsende will man sich dort erkundigen.

Wegen dem Resturlaub - Betriebliche Gründe werden m.M. nach wohl kaum vorliegen, wenn ich nicht übernommen werde. Würde sich ja widersprechen (wir brauchen Sie nicht mehr, aber Urlaub ist nicht möglich :)

Gruss
MichiM

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#7
 Von 
guest123-557
Status:
Schüler
(273 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo Lady J,
ne, getan hat sich "gar nichts". Der Dienstplan hängt immer noch wie am ersten Tag am Brett. Und auf wiederholte Nachfrage erhalte ich nur die Aussage, dass dies erst 2 Wochen vor Ablauf abgeklärt wird.

Was mich brennend interessiert, wie die Rechtslage aussieht bzgl. des Resturlaubes betrifft.
Der Arbeitgeber weiss ja, dass ich noch 6 Tage Resturlaub + Überstunden (die als Freizeitausgleich genommen werden sollen) habe. Von daher kann er dies ja auch bei der Planung berücksichtigen - so dass ich den Urlaub noch nehmen kann, wenn der Vertrag nicht verlängert wird.
Betriebliche Belange, würde ich mal behaupten, gibt es da keine - weil ich ja auch anschliessend evt. nicht mehr benötigt werde.

Das man mich los wird, wenn man es will, ist auch mir bewusst. Dann sollen die es aber direkt sagen und nicht Katz und Maus spielen (wie man es in den Wald schreit...).


Gruss
MichiM

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

bewerbungsmappen.de/links ;) , gibts wirklich:

2. Resturlaub

Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. Es ist wichtig, möglichst einvernehmlich festzustellen, wie hoch der Resturlaubsanspruch ist. Wird dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt, so ist dieses Problem gelöst.

3. Urlaubsabgeltung

Manchmal wird die Gewährung von Urlaub vergessen, manchmal ist auch aus betrieblichen Gründen eine Urlaubsgewährung nicht wünschenswert. Dies gilt vor allem dann, wenn Abschlußarbeiten oder Übergabetätigkeiten noch zu verrichten sind.
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muß dieser gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

4. Überstunden

Etwaige Überstundenansprüche sind spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich ist, müssen auch Überstunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt werden.
Achtung: Im Streitfall muß der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Prozess darlegen und beweisen. Das kann sehr schwierig sein.


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#10
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,

Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden.

Es gibt ja keine Kündigungsfrist, da eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde - der Vertrag läuft einfach aus.
Meinen Resturlaub aus dem alten Jahr hat mir der Vorgesetzte "vorgeschrieben" - der Stand auf einem auf dem Plan, ohne dass ich überhaupt etwas davon wusste...

Das der Urlaub ansonsten ausgezahlt werden muss, ist einleuchtend. Die Frage ist nur, wenn der AG den Vertrag nicht verlängert - muss er dann nicht von sich aus den Dienstplan entsprechend erstellen, dass der Urlaub genommen werden kann.
Immerhin sind es 8 Tage. Bei meinem nächsten AG fange ich ja wieder von vorne an und habe während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub - wenn das bei 3 - 4 befristetenen 6-Monats-Verträgen so geht, habe ich im Extremfall 2 Jahre keinen Urlaub gehabt. Wenn diese dann auch noch nahtlos anschliessen, müsste ich mich ja bemühen, dass ein Vertrag erst nach 2 Wochen Arbeitslosigkeit beginnt (damit ich zumindest mal ein paar Tage auschlafen kann).

Gruss
MichiM

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#11
 Von 
Maggy aus NRW
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 42x hilfreich)


2. Resturlaub

Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. ....

Das interessiert mich auch. Mein Freund ist schon seit ca. 5 Jahren im Befrist. Arbeitsverhältnis. Komisch aber war! VIVA DIE DEUTSCHE POSTSKLAVEREI!
Jetzt hat man ihm gesagt, dass sein Vertrag nicht mehr verlängert wird. Er hat noch 9 Tage alter Urlaub und 12 Tage von dem Jahr und dazu über 200 Überstunden. Er würde gerne jetzt die ÜS oder Urlaub nehmen um einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Der AG gibt Ihn aber die Freizeit nicht. Muss der AG gesetzlich nicht ihm die Möglichkeit geben (Zeit) sich einen neue Stelle zu suchen usw. Er arbeitet vom 7 Uhr bis fast 17 Uhr 30. Mann kann sich nicht um 18Uhr bei eine andere Firma vorstellen? Gibt’s da Regelungen???

Wo finde ich mehr INFO?

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Stellungssuche:
BGB § 629
Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Urlaub muß auf Antrag gewährt werden, wie schon beschrieben. Ob Kündigungsfrist oder Auslaufen des Vertrags ist dabei unerheblich.

Weitere Infos finden Sie beim googeln unter Urlaubsanspruch oder meist noch detaillierter im Tarifvertrag.



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