befristeter Vertrag öffentlicher Dienst - kann man kündigen?

31. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kathrin 234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
befristeter Vertrag öffentlicher Dienst - kann man kündigen?

Hallo,

besteht bei einem befristeten Arbeitsvertrag allgemein die Möglichkeit zur Kündigung?
Wenn man vor Ende des Vetrages eine neue Stelle findet und diese antreten will und der AG einen nicht gehen lassen will (Aufhebungsvertrag) kann man dann kündigen (im öffentlichen Dienst, Tarifvertrag Bat O) oder ist man voll und ganz auf das Wohlwollen des AG angewiesen?

Danke für die Antwort!!!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2337x hilfreich)

Hallo Kathrin,

Im ÖD gabs beim BAT z.B. die Sonderregelung SR 2y. Ist davon was erwähnt im Vertrag?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kathrin 234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nein, davon steht nix drin nur BAT O.

mfg

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2337x hilfreich)

Ich weiß leider nicht ob die SR 2y auch für den BAT-O gilt. Vielleicht googlest du mal danach und versuchst es rauszufinden.

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#4
 Von 
Kathrin 234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich glaube die sr 2y gilt nur für Bat west und nicht für den osten. Hat man nun eine Möglichkeit der Kündigung oder nicht?
Ich hab emittlerweile so viel gelesen und nun versteh ich gar nix mehr :)

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2337x hilfreich)

Kathrin wir sind hier nur Laien und das Arbeitsrecht im ÖD ist innerhalb des Arbeitsrechts allgemein nochmal ein 'Buch mit 7 Siegeln'. Insofern wird dir da nur ein Anwalt rechtsverbindlich Auskunft geben können.

Oder du fragst den Personalrat. Der sollte es eigentlich auch wissen.

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2013x hilfreich)

allgemein (!) ist die (ordentliche) kündigung eines befristeten arbeitsverhätltnisses nicht möglich oder vorgesehen - sie kann aber vereinbart werden. das ist auch insofern sinnvoll, als die befristung beide seiten gegen überraschungen sichern soll. andererseits ist das wirkliche leben mitunter komplexer als es pläne und vereinbarungen sind.

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#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2013x hilfreich)

definitiv jetzt:

TVÖD §30(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt
die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


BAT anlage sr2y im prinzip identisch.

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