betriebliche Übung - arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden?

10. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
arbeitsknecht
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
betriebliche Übung - arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden?

Hallo!
Folgende Situation: Ein Mitarbeiter (als "Verlagsmitarbeiter" beschäftigt) arbeitet seit Jahren in der Abteilung A mit Aufgabengebiet 1 - wird aber bei Arbeitsmangel im Bereich 1 auch regelmäßig wiederkehrend in den Aufgabenbereichen 2,3 und 4 beschäftigt. In dieser Abteilung wird die Arbeit täglich durch die Abteilungsleitung jedem einzelnen Mitar´beiter zugewiesen!

Jetzt wird eine flexible Arbeitszeitregelung eingeführt, wo der Arbeitnehmer eigenverantwortlich in der Gleitzeit sein Arbeitsbeginn und -ende selbst bestimmen kann - betriebliche Belange sind aber zu berücksichtigen. Und nun passiert wundersames! Die Arbeitszuweisung wird nun zur Steuerung der Felxiblen Arbeitszeit mißbraucht - Arbeit wird einzelnen Mitarbeitern nicht mehr zugewiesen und so ein "betriebsbedingter Arbeitsmangel" erzeugt: Der Abteilungsleiter meint nun bevollmächtigt von der GL, das der Mitarbeiter bei Arbeitsmangel im Aufgabenbereich 1 nicht mehr in den Bereichen 2,3 und 4 aushelfen kann (Direktionsrecht) und schickt ihn wegen Arbeitsmangel im Aufgabenbereich 1 nach Ende der Kernzeit n. Hause! Natürlich trifft es immer einige handverlesene Mitarbeiter - andere Mitarbeiter die an der flexiblen Arbeitszeit teilnehnen, aber auch Mitarbeiter die nicht daran teilnehmen haben meist noch Arbeit - nach hause werden sie aber nie geschickt!!!
Der Mitarbeiter beschwert sich, wie ich finde zu recht beim BR - aber das Gremium (leider uneinig) sagt, dass der AG das per Direktionsrecht machen könne! Er entscheide wer was arbeitet! Diese Anwendung durch die GL ist so nicht gewollt und verabredet worden und müsste grundsätzlich geklärt werden. Leider verweigert der BR mehrheitlich den Weg der Einigungsstelle um diese zur Auslegung und Anwendung der Flexiblen Arbeitszeit-BV zu befragen.
In den Verhandlungen mit der GL wurde seinerzeit vor Abschluss durch ein BR-Mitglied der Geschäftsführer konkret auf so ein Fallbeispiel angesprochen, da der besagte Abteilungsleiter bekannt dafür ist, dass einzelne Mitarbeiter systematisch schlechter gestellt werden. Die BV sollte daher kein weiteres Werkzeug darstellen um auf Mitarbeiter Druck auszuüben! Der BR-Vors. und der Geschäftsfüher waren sich einig und verneinten - also herschte über die Auslegung und deren Anwendung der BV Einigkeit während der Verhandlung Einigkeit zwischen den Parteien!
Ich meine, dass der BR kollektivrechtlich von der GL oder an anderer Stelle die vernünftige Anwendung einfordern muss - der BR-Vors. sagt, dass nur der AN individualrechtlich seine Ansprüche geltend machen kann?! Greift hier nicht sogar beides?

Ist den hier nicht durch betriebliche Übung (regelmäßig wiederkehrend andere Aufgabenbereiche zugewiesen bekommen) ein arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden? - Im Arbeitsvertrag steht nur "Verlagsmitarbeiter" ohne Beschreibung der Tätigkeit!

Problem ist, wenn diese Praxis vom BR geschluckt wird, dann wird sie sicherlich in einiger Zeit auf alle anderen Abteilungen übertragen und die Leute werden durch Arbeitszuweisung gesteuert nach hause geschickt, so wie es der Abteilungsleitung gefällt!

Wenn das so ist, haben wir vom BR einen sch... Job :( gemacht!

Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die konkrete Zuweisung von Arbeit fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates. Die Zuweisung der konkreten Tätigkeit fällt allein unter das Direktionsrecht des AG.

Entstehen dadurch, dass die Tätigkeit derzeit nur auf das Gebiet 1 beschränkt ist, denn für die AN Minusstunden? Oder ist nach wie vor gewährleistet, dass die vereinbarte Wochenstundenzahl gearbeitet wird?

So lange Du auch so viel arbeitest, wie vertraglich vereinbart, sehe ich auch keine Handhabe, wie Du den Einsatz in den Gebieten 2, 3 und 4 durchsetzen könntest. Jedoch dürfen Dir keine Nachteile dadurch entstehen, dass der AG Dir ggf. nicht ausreichend Arbeit zuweist.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... der chef kann den ma gerne nach hause schicken, wenn nicht genug zu tun ist - aber nicht auf kosten des ma in dem sinne, dass er minus macht. annahmeverzug heißt hier das zauberwort. ansonsten beinhaltet das direktionsrecht anweisungen dazu, wer was wie arbeitet - nicht aber über das nicht-arbeiten. der AN wird wohl oder übel seinen vollen lohn vor dem arbeitsgericht einfordern müssen, wenn das problem nicht innerbetrieblich zu lösen ist.

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#3
 Von 
arbeitsknecht
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Normalerweise will ja niemand dem AG reinreden, was wer zu machen hat oder nicht, aber bevor die Flexible Arbeitszeit eingeführt wurde, wurden die MA's für Arbeiten in den Bereichen 1 und auch 2,3 u. 4 heran gezogen. Jetzt wo die Flex-Zeit da ist, wird dem MA's nur noch Arbeit für Bereich 1 zugewiesen - reicht die Arbeitsauslastung nicht aus, wird der MA's nach Hause geschickt - auf seinem Arbeitszeitkonto entsteht so ein Minus, da die mittelbare Arbeitszeit-Soll (7,8 Std.) nicht erreicht wurde. Der MA will nicht gehen, aber im wurde schon eine Abmahnung angedroht, wenn er der Weisung (nach Hause gehen) nicht nachkommt. Der MA hat bereits 40 Minusstunden! Die GL darauf angesprochen erklärte, dass im Juni neue Projekte anstehen, wo der MA diese Stunden wieder reinarbeiten könne. Diese Kapazitätsorientierte Arbeit war nie gewollt. Zumal das keine Arbeit da wäre stimmt ja nur für Bereich 1. All die Jahre war es zumutbar dass der MA auch Arbeiten in Bereich 2,3 u. 4 erledigt. Wenn der AG das nicht mehr will, OK - aber warum zu Lasten des AN. Der AG benutzt die Flex-Zeit für sich voll aus Der MA zögert sich individualrechtlich mit dem AG anzulegen, daher würde ich gerne als BR hier deutlich dem AG ein zeichen setzen wollen, da wir diese BV ausgehandelt haben!
Hat der AG trotz Flex-Zeit eine Bringeschuld an Arbeit für einen durchschnittlichen Arbeitstag?

Danke für Eure Hilfe!!!

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Verzwickte Lage. Im Prinzip geht es ja jetzt nur noch um die konkrete Anwendung bzw. Auslegung der Betriebsvereinbarung, die zur flexiblen Arbeitszeit mit dem AG abgeschlossen wurde. Das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 I Nr. 2 BetrVG wurde somit schon wahrgenommen. Soweit ich weiß, zählt letzten Endes die konkrete Auslegung der BV nicht mehr zum Mitbestimmungsrecht, so dass ggf. auch eine Einigungsstelle nicht viel bringen wird.

Zusätzliches Problem ist, dass der BR, wie Du eingangs geschrieben hast, mehrheitlich ja gar nicht zur Einigungsstelle will. Du als einzelner BR kannst im Prinzip nichts machen. Der BR ist nunmal ein Kollegialorgan und da entscheidet die Mehrheit. Du kannst wahrscheinlich nur versuchen, das Thema immer wieder in die Sitzungen des Betriebsrates hereinzubringen.

Dem AN wird wohl nur der Weg zum Arbeitsgericht übrig bleiben, wenn ihm aufgrund der Handhabung des AG eine Lohnkürzung droht.

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