betriebs-kandidatur trotz freigestellt?

27. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
prinzselo
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 3x hilfreich)
betriebs-kandidatur trotz freigestellt?

bin gekündigt 02.05 ist mein letzter arbeitstag. das gerichtsverfahren ist noch am laufen, bin dan wohl "freigestellt"?
am 17.05 gibt es betriebswahlen, bin da als kandidat mit.
kann ich als kandidatur gewählt werden? oder sagen die gesetze, dass ich da nicht mehr sein darf?
danke für die antworten




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20337 Beiträge, 7363x hilfreich)

[link=http://www.betriebsratswahlen.de/die-wahl/alle-wichtigen-gesetze/]http://www.betriebsratswahlen.de/die-wahl/alle-wichtigen-gesetze/
[/link]
Als Freigestellter gehörst du dem Betrieb noch an.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42746 Beiträge, 14778x hilfreich)

Du bist nicht freigestellt, Du bist aus dem Betrieb ausgeschieden, erhältst im Zweifel ab Mai ALG I. § 8 BetrVerfG setzt für die Wählbarkeit nun mal Betriebszugehörigkeit voraus. Und die ist bei Dir zum Zeitpunkt der Wahl wohl nicht da. Es sei denn, Du bist bis dahin wieder eingestellt.

wirdwerden

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20337 Beiträge, 7363x hilfreich)

,,, richtig, wirdwerden, ich habe nicht sorgfältig genug gelesen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42746 Beiträge, 14778x hilfreich)

Hier ist zwischen Wählbarkeit und Ausübung derBetriebsratstätigkeit sauber zu unterscheiden. Das ist also gesplittet. Es sind also auch gekündigte Mitarbeiter durchaus wählbar. Es soll damit eine Manipulation der BR-Wahlen durch den Arbeitgeber verhindert werden. Also, man kündigt jemandem, der wird dadurch unwählbar und hinterher nimmt man dann die Kündigung zurück. Deshalb die völlig zu Recht erfolgte Splittung.

Wählbar ist jeder unabhängig vom Stand des Arbeitsverhältnisses, der noch dem Betrieb angehört und die anderen Voraussetzungen erfüllt. Ob derjenige dann allerdings seine BR-Tätigkeit noch aufnehmen kann, das ist eine ganz andere Frage.

Hier scheitert es schon an der Wählbarkeit, wenn der Betroffene zum Stichtag nicht wieder im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis steht.

wirdwerden

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