hallo und guten abend zusammen,
Ich stehe als Arbeiter vor einem Betriebsübergang nach § 613a BGB
.
meine firma war 5 Monate in der Insolvenz nun wurde sie an einen Interessenten verkauft.
Ich bin über 13 Jahre in der Firma hätte ich Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Kündigung für diese Jahre und muss der neue Arbeitgeber
meine Betriebszugehörogkeit anerkennen? ?
Und zu letzt muss der neue Chef meinen Vertrag 1 zu 1 übernehmen oder muss ich einen neuen mir schlechter gestellten Vertag unterschreiben?
-- Editiert neuling67 am 24.03.2014 18:58
betriebsübergang kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn ich mich recht erinnere, gelten die Verträge nach Betriebsübernahme ein Jahr lang weiter.
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...wenn es denn ein echter Betriebsübergang ist. Das wäre als erstes zu prüfen.
wirdwerden
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@blaubär
Da darf ich Dich gerne korrigieren. Die Arbeitsverträge gelten nicht nur ein Jahr weiter.
@neuling67
Warum schreibst Du Kündigung in den Titel?
Bei einem Betriebsübergang nach 613a werden die Arbeitsverhältnisse 1:1 übernommen, also auch die bisherige Beschäftigungszeit. Es besteht kein Grund einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Gleichwohl wird das immer wieder in solchen Situationen versucht. Also aufpassen.
Gibt es einen Betriebsrat? Kommt ein Tarifvertrag beim jetzigen Arbeitsverhältnis zur Anwendung?
Achtung, nur weil ein Betrieb veräußert wird, muss nicht zwingend ein Betriebsübergang iSd genannten Bestimmung vorliegen. Gerade dann nicht, wenn wir es mit einer Inso zu tun haben.
wirdwerden
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quote:
Gerade dann nicht, wenn wir es mit einer Inso zu tun haben.
Unfug.
Hier ist ein interessantes Dokument zur Fragestellung.
"Gestaltungsmöglichkeiten bei § 613a BGB
in der Insolvenz"
http://www.zis.uni-mannheim.de/veranstaltungen/fruehere_veranstaltungen/abendsymposien/dokumente/abendsymposion_2010_02_23_maschmann/abendsymposion_2010_02_23_maschmann.pdf
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In der Tat interessanter Fund, aber ob der Fragesteller damit nicht überfordert wird?
OK @1000kleinesachen Neuer Versuch:
Steht kurz und knackig in WIkipedia beschrieben.
Interessant ist der Bereich "Rechtsfolgen"...insb. auch der allerletzte Satz
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs%C3%BCbergang
Also Lohnverzicht als Bedingung für Übernahme aus einem insolvenzen Betrieb ist nicht zulässig.
Spannend bleibt es wenn noch ein Rationalisierungskonzept existiert. Das kann man aus der Entfernung in einem Forum schwer einschätzen.
Betriebsrat und insb. Gewerkschaft helfen gerne weiter. Mitglieder von Gewerkschaften erhalten üblicherweise auch juristische Beratung und Unterstützung.
quote:<hr size=1 noshade>Rechtsfolgen des Betriebsübergangs[Bearbeiten]
Wichtigste Rechtsfolge ist nach § 613a BGB , dass das Arbeitsverhältnis Kraft Gesetzes in seinem gesamten Bestand, also mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht und die bisherige Betriebszugehörigkeit auch für den neuen Arbeitgeber gilt. Es muss kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Bestandsschutz wird zusätzlich durch ein Verbot der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs abgesichert.
Von dem Verbot, wegen des Betriebsüberganges zu kündigen, werden zulässige Beendigungs- oder Änderungskündigungen aus anderen Gründen nicht berührt, etwa einem Rationalisierungskonzept, das vom Betriebsveräußerer im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs umgesetzt wird. Im Falle einer Insolvenz soll es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sogar zulässig sein, dass der Betriebsveräußerer mit einem Rationalisierungskonzept, das erst der Betriebserwerber realisieren kann, trotz eines geplanten Betriebsübergangs betriebsbedingte Kündigungen begründen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchführung des Konzepts im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.[6]
Nach einem Betriebsübergang können die arbeitsvertraglichen Bestandteile jederzeit - auch zum Nachteil der Arbeitnehmer - einzelvertraglich im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.[7] Die einjährige Veränderungssperre aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen, denn sie bezieht sich nur auf solche Arbeitsbedingungen, die zuvor kollektivrechtlich in einem unmittelbar geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt waren und die nicht durch kollektivrechtliche Regelungen beim Erwerber verdrängt werden.
Die Angehörigen eines Betriebes, der infolge einer Insolvenz auf einen neuen Eigentümer übertragen wird, können nach höchstrichterlicher Entscheidung nicht zum Lohnverzicht als Bedingung für die Übernahme angehalten werden. Eine solche Regelung wäre eine unzulässige Umgehung zwingenden Gesetzesrechts. <hr size=1 noshade>
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quote:
Spannend bleibt es wenn noch ein Rationalisierungskonzept existiert. Das kann man aus der Entfernung in einem Forum schwer einschätzen.
Inwiefern soll es da spannend bleiben? Welche Auswirkungen hätte so ein Konzept auf den übergegangenen Arbeitsvertrag und die beiden Fragen des TE (Anrechung der Betriebszugehörigkeit, muss ein neuer AV mit schlechteren Konditionen unterschrieben werden)?
Soweit ich das mit dem Rationalisierungskonzept verstanden habe, sind unter bestimmten Umständen doch betriebsbedingte Kündigungen zulässig.
@neuling67:
Hat der Betriebsübergang schon stattgefunden ?
Bei Kaufverträgen wird meistens vorab ein Kaufsdatum festgelegt.
Sind seitens der alten Firma schon betriebsbedingte Kündigungen wg. Insolvenz angekündigt oder durchgeführt worden ?
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@neuling67
Aufgrund der Wahl der Thread-Überschrift und dem Inhalt des 1. Beitrages, wird nicht so 100%ig deutlich, worin Ihr Anliegen bzw. Ihre Befürchtungen genau liegen.
Befürchten Sie eine Kündigung zu erhalten?
Oder geht es darum, dass Sie überlegen, dem Betriebsübergang evtl. zu Widersprechen?
Oder wollen Sie nur wissen, was nach dem Betriebsübergangn mit Ihrem Arbeitsverhältnis passiert?
Geht es wirklich um die Befürchtung, dass Sie eine Kündigung erhalten werden, dann kann man sagen, dass eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs unzulässig ist. Eine Kündigung aus anderen Gründen, z.B. betriebsbedingt, wäre hingegen zulässig. Hier kommt dann auch ein evtl. Sanierungskonzept des Erwerbers ins Spiel.
Einen automatischen Abfindungsanspruch kennt das deutsche Recht nicht. Denbar wäre eine Abfindungsanspruch z.B. wenn ein Betriebsrat besteht und ein Sozialplan geschlossen wurde. Da hier jedoch ein Insolvenzfall vorliegt, fragt sich, ob ein solcher Abfindungsanspruch überhaupt werthaltig wäre.
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