bezahlter Urlaub - Teilzeit

31. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
sungoesdown
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
bezahlter Urlaub - Teilzeit

Hallo,

habe eine Frage bezüglich der Bezahlung während des Urlaubs.
Ich weiß nicht, wie viele Tage ich wie bezahlt bekomme.

Laut Vertrag sieht das ganze so aus:
- ich bekomme knapp über 400€ monatlich brutto (also kein Minijob)
- Arbeitszeit beträgt 11,5 h wöchentlich
- bezüglich Urlaub: 24 Arbeitstage Urlaub (bei 5 Tage-Woche)

Praktisch läuft es so, dass ich fast durchgehend arbeite zu ganz unterschiedlichen Zeiten und Längen. Ich bekomme meist 8€ die Stunde. Auch am Wochenende arbeite ich öfters. Meinen Urlaub hatte ich im Winter, da meine Arbeit hauptsächlich ein Saisonjob ist.
Wie wird das ganze dann vergütet? Also nach welchem Prinzip

Würde mich sehr über Antworten freuen! Vielleicht hatte ja von euch jemand schon mal diesen Fall. Vielen Dank schon mal!

-- Editiert am 31.05.2010 18:12

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das Prinzip steht im Bundesurlaubsgesetz. Der Durchschnittslohn der letzen 13 Wochen wird herangezogen, ohne Überstunden.

Sie bekommen 24 Arbeitstage bezahlt, für eine Woche Urlaub müssen Sie 5 Tage beantragen.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

es kommt beim urlaubsanspruch ausschließlich auf die verteilung der az auf die wochentage an - also nicht auf die stunden pro tag, nicht auf den verdienst oder sonst etwas.
ein weiteres prinzip ist, dass mindestens vier wochen urlaub am stück möglich sein müssen nach burlg.

also: an wievielen tagen arbeitest du typischerweise pro woche?
und bist du sicher mit den 24 tagen bei einer fünf-tage-woche?

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#3
 Von 
sungoesdown
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten!
Mit den 24 Arbeitstagen (5 Tage-Woche) bin ich mir sicher, steht zumindest so im Vertrag.
Das Problem ist, dass ich keine festen Tage habe, im Winter manchmal gar keinen Tag, in den Ferien jeden Tag, regnet es eine Woche durch ebenfalls nicht...

Ich bin mir einfach nicht sicher, wie ich das ausrechnen kann...Mein Chef wird sicher nicht begeistert sein, dass ich bezahlten Urlaub möchte :)
Will ihm also das gleich korrekt vorrechnen können.

Viele Grüße!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

wenn und da du offenbar einen extrem unterschiedlichen arbeitseinsatz hast und hattest, der keinem erkennbaren plan und schon gar nicht einem im voraus bekannten einsatzplan zu folgen scheint, solltest du anhand der unterlagen z.b. für das vergangene jahr einen fachmann suchen, der sich in fragen der arbeitszeit auskennt.
anscheinend - so verstehe ich jetzt deine ausführungen - arbeitest du in der saison sehr viel, und dann gibt es wieder leerlaufzeiten, so dass die 11,5 h nur ein durchschnittswert sein können, etwa übers jahr. und anscheinend muss man auch wohl von einem sechs-tage- oder gar sieben-tage-modell ausgehen, so dass die vertraglichen 24 tage für eine fünf-tage-woche eigentlich nur besagen, dass du knapp fünf wochen bezahlten urlaub bekommst oder zu bekommen hast.

es kann ja nicht so laufen, dass dein chef z.b. eine verregnete woche, in der du nicht arbeiten konntest/gearbeitet hast, als urlaub deklariert (um ein beispiel aus deinen angaben oben zu nehmen). mir scheint, jemand sollte deinen vertrag auch einmal genau unter die lupe nehmen. deine ausführungen klingen sehr nach 'arbeit auf abruf' - dazu solltest du mal das tzbefrg lesen


quote:

§ 12 Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""



-- Editiert am 01.06.2010 15:47

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