entgeltfortzahlung auch bei freistellung

14. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
madness666
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 47x hilfreich)
entgeltfortzahlung auch bei freistellung

hallo
dringendes problem:
AN erhält Abmahnung ( seiner Meinung nach ungerechtfertigt) per Email.
Kurz danach ( 2 tage später) wird AN krankgeschrieben.
Einen Tag nach Krankmeldung erhält AN Kündigung zum 27.05. von AG.
AN ist noch in der Probezeit ( im 5. von 6 Monaten).
Der Kündigung folgend erhält AN folgendes Schreiben:
"..ergänzend zur Kündigung vom 12.05.2011 teilen wir Ihnen mit,dass Sie mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung des gesamten anteiligen Resturlaubs, beurlaubt sind."

Hat AN, wenn er weiterhin, bis zum 27.05., krankgeschrieben ist, nun anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Muss die Entgeltfortzahlung auch etwaige Prämienzahlungen
(Lohn besteht aus 1400,- Grundgehalt + 400 ,- Prämie)
beinhalten?

vielen Dank für Eure schnelle Hilfe!

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Der AG kann grundsätzlich den AN nur unter Fortzahlung des Gehalts frei stellen.
Wenn der AN arbeitsunfähig ist, dann muss der AG in dem Fall selbstverständlich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

quote:
"..ergänzend zur Kündigung vom 12.05.2011 teilen wir Ihnen mit,dass Sie mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung des gesamten anteiligen Resturlaubs, beurlaubt sind."


Eine wirksame Resturlaubsgewährung kann der AG leisten, wenn der auch AN arbeitsfähig ist. Sollte die AU tatsächlich bis zum 27.5. andauern, dann müsste der Urlaubsanspruch abgegolten werden.

quote:
Muss die Entgeltfortzahlung auch etwaige Prämienzahlungen
(Lohn besteht aus 1400,- Grundgehalt + 400 ,- Prämie)
beinhalten?


Da kommt es auf die genaue Formulierung im AV zur Prämie an. Bei der Entgeltfortzahlung gilt der Grundsatz, dass der AN so gestellt werden muss, als ob er gearbeitet hätte. Insofern tendiere ich mal vorsichtig in Richtung ja.

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#2
 Von 
madness666
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 47x hilfreich)

Im AV steht folgendes:

"Herr XXX erhält für die vertragliche Tätigkeit ein monatliches fixes Bruttogehalt von 1.400,00 €. Zusätzlich erhält Herr XXX Prämienvergütungen von bis zu 400 €, mit bester Leistung bis zu 600 € brutto, die bei Erreichung bestimmter Zeit- und Zielvorgaben am Ende des festgelegten monatlichen Aktionszeitraums zur Ausschüttung kommen.
Die Prämien sind als Malusregelung zur möglichen Kürzung bei Schlechtleistung vorgesehen. "

"Bei etwaigen Zahlungen von Prämienvergütungen, Gratifikationen, Tantiemen oder Sondervergütungen handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die jederzeit widerruflich sind und auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden."

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// ... die bei Erreichung bestimmter Zeit- und Zielvorgaben ...

unter den vorgabe 'freistellung' wird diese bedingung nicht gut zu erfüllen sein, oder?

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

madness666:
"Die Prämien sind als Malusregelung zur möglichen Kürzung bei Schlechtleistung vorgesehen."

Die Voraussetzung "Schlechtleistung" für die Kürzung der Prämie liegt hier nicht vor.

http://www.versicherung-vergleiche.de/lexika/krankenversicherungslexikon/gehaltsfortzahlung.htm :
"Bemessungsgrundlage für das weiterzuzahlende Arbeitsentgelt sind u.a. das gesamte Bruttoarbeitsentgelt - außer Überstundenvergütungen -, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Erschwernis- und Gefahrenzuschläge, Familien- und Ortszuschläge, laufende vermögenswirksame Leistungen usw.

Nicht hinzuzurechnen sind Aufwendungen, die nur bei Arbeitsfähigkeit entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG ). Ausgenommen sind Auslösungen und ähnliche Leistungen, z. B. Reisekosten, Spesen und Trennungsentschädigungen. Ebenso sind die Einmalzahlungen ausgenommen."

Monatliche Prämienzahlungen sind in die Berechnung miteinzubeziehen, dabei handelt es sich hier ja offensichtlich nicht um Einmalzahlungen, wenn die Prämie in den vergangenen Monaten gezahlt wurde und als Bestandteil des Monatsgehalts gezahlt wird.

Und zuletzt eine Frage, die eigentlich an den Anfang gehört: Gilt ein Tarifvertrag?


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#5
 Von 
madness666
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 47x hilfreich)

erstmal vielen vielen dank für eure schnelle hilfe, damit kann ich aufjedenfall etwas anfangen.
zu hamburgerins letzte frage: nein, es gilt kein tarifvertrag.



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