Guten Tag zusammen,
ich habe da mal eine etwas komplizierte Nachfrage. Seit knapp einem Jahr bin ich aufgrund einer Krebserkrankung vom Hausarzt krankgeschrieben. Bislang sind alle Nachweise umgehend nach dem Arztbesuch, online an die Krankenkasse übermittelt worden. Aufgrund einiger unglücklicher Umstände fehlte mir zwischen drin 1 Woche der Nachweis. Als mich die Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht hat, habe ich diesen nachgereicht. Allerdings 11Tage nach dem Ablauf der alten AU.
Das bedeutet ich war bis zum 17. krankgeschrieben und eine neue AU hatte mich erst ab dem 24. des gleichen Monats krank gemeldet. Am 28. wurde es bemerkt und umgehend nachgereicht. Eine gültige AU liegt vor nur bekomme ich von der Krankenkasse keine Antwort wie jetzt weiter verfahren wird. Einen Widerspruch zum Bescheid der Krankenkasse habe ich eingelegt, dieser wird aber noch immer geprüft. Seit knapp einem Monat. Lt. meiner Ärztin kann man wohl seit dem 01.05.2019 eine Krankschrift innerhalb des Monats einreichen und ist nicht an die 7 Tagesfrist gebunden. Stimmt das?
fehlender Nachweis der Krankmeldung innerhalb einer Dauererkrankung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Das ist eine Frage des Sozialrechts.
Einschlägig ist hier § 49 SGB V
, der wie folgt lautet:
"(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)"
Hinsichtlich der von Deiner Ärztin aufgeworfenen Monatsfrist meinte diese möglicherweise die Frist zur Einlegung eines Widerspruches gegen den Bescheid der Krankenkasse.
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