festanstellung

3. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
rudirudi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
festanstellung

ich habe jetzt über ein Jahr lang fast durchgängig als Dozent für einen Bildungsträger gearbeitet. Kann ich dach dieser zeit eine Festanstellung beanspruchen? ich habe immer das Gleiche gemacht, es wurden nur jeden Monat jeweils neue Verträge gemacht.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8093x hilfreich)

Was für Verträge wurden denn jeden Monat neu abgeschlossen?
Honorar oder befristet? Wenn befristet, mit oder ohne Sachgrund, wieviele Verträge?

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#2
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1183x hilfreich)

Was für Verträge denn ?

Uwe

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#3
 Von 
rudirudi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

es wurden immer Honorarverträge gemacht - entweder projektbezogen (4-5 Wochen) oder monatlich.

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#4
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1183x hilfreich)

Honorarverträge sind Freiberuflich, also Selbständig. Daraus wird nie und es war auch nie eine "Anstellung".

Steuererklärung, Krankenkasse und sowas als Freiberufler ist dir bekannt. Du hast die Tätigkeit dem Finanzamt + Krankenkasse gemeldet. Oder ist bei dir brutto = meins :-)

Als Dozent sollte man dich genauer erklären können was man macht - nicht so schreibfaul...

Uwe

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-- Editiert am 04.11.2010 11:29

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41942 Beiträge, 14648x hilfreich)

Es gibt gerichtliche Entscheidungen (zumindest eine des Arbeitsgerichts Frankfurt schwirrt mir da durch den Kopf), dass es grundsätzlich Entscheidung des Bildungsträgers ist, ob er Lehrgänge mit festangestellten Mitarbeitern bestückt, oder mit freiberuflichen.

wirdwerden

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8093x hilfreich)

http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/arbeitsvertrag/scheinselbstaendigkeit/wenn-ihr-mitarbeiter-arbeitnehmer%C3%A4hnlich-ist-_fxsv8bze.html?s=AIf5JthIe8aDkVQb :

"Die Scheinselbstständigkeit unterscheidet sich auch durch die persönliche Abhängigkeit, welche der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter besitzt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann sich bereits aus der Gestaltung des Vertragsverhältnisses ergeben. Würden Sie beispielsweise einen freien Mitarbeiter zeitlich derart beanspruchen, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, liegt die wirtschaftliche Abhängigkeit auf der Hand.

Folge: Für Ihren arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter gelten die Vorschriften zum Arbeits- und Beschäftigungsschutz. Zudem hat er einen Urlaubsanspruch...."

Sie sollten Ihr "Arbeitsverhältnis" auf die Kriterien für Scheinselbständigkeit hin abklopfen.

Siehe auch:
http://www.meisterbrief-aktuell.de/newsletterarticle.asp?his=1654.1656.2174&id=3259

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