ich habe jetzt über ein Jahr lang fast durchgängig als Dozent für einen Bildungsträger gearbeitet. Kann ich dach dieser zeit eine Festanstellung beanspruchen? ich habe immer das Gleiche gemacht, es wurden nur jeden Monat jeweils neue Verträge gemacht.
-----------------
""
festanstellung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was für Verträge wurden denn jeden Monat neu abgeschlossen?
Honorar oder befristet? Wenn befristet, mit oder ohne Sachgrund, wieviele Verträge?
-----------------
""
Was für Verträge denn ?
Uwe
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
es wurden immer Honorarverträge gemacht - entweder projektbezogen (4-5 Wochen) oder monatlich.
-----------------
""
Honorarverträge sind Freiberuflich, also Selbständig. Daraus wird nie und es war auch nie eine "Anstellung".
Steuererklärung, Krankenkasse und sowas als Freiberufler ist dir bekannt. Du hast die Tätigkeit dem Finanzamt + Krankenkasse gemeldet. Oder ist bei dir brutto = meins :-)
Als Dozent sollte man dich genauer erklären können was man macht - nicht so schreibfaul...
Uwe
-----------------
""
-- Editiert am 04.11.2010 11:29
Es gibt gerichtliche Entscheidungen (zumindest eine des Arbeitsgerichts Frankfurt schwirrt mir da durch den Kopf), dass es grundsätzlich Entscheidung des Bildungsträgers ist, ob er Lehrgänge mit festangestellten Mitarbeitern bestückt, oder mit freiberuflichen.
wirdwerden
-----------------
""
http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/arbeitsvertrag/scheinselbstaendigkeit/wenn-ihr-mitarbeiter-arbeitnehmer%C3%A4hnlich-ist-_fxsv8bze.html?s=AIf5JthIe8aDkVQb :
"Die Scheinselbstständigkeit unterscheidet sich auch durch die persönliche Abhängigkeit, welche der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter besitzt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann sich bereits aus der Gestaltung des Vertragsverhältnisses ergeben. Würden Sie beispielsweise einen freien Mitarbeiter zeitlich derart beanspruchen, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, liegt die wirtschaftliche Abhängigkeit auf der Hand.
Folge: Für Ihren arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter gelten die Vorschriften zum Arbeits- und Beschäftigungsschutz. Zudem hat er einen Urlaubsanspruch...."
Sie sollten Ihr "Arbeitsverhältnis" auf die Kriterien für Scheinselbständigkeit hin abklopfen.
Siehe auch:
http://www.meisterbrief-aktuell.de/newsletterarticle.asp?his=1654.1656.2174&id=3259
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
15 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten