Eine Frau und Ihr Mann sind seit 10 Jahren in einer kleinen Firma (Sie als kaufmännische Angestellte und Er im Außendienst) beschäftigt.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen heute mitgeteilt, dass er in 8 Wochen umzieht.
Die neue Arbeitsstätte ist ca. 130 km entfernt.
Momentan haben Sie keine 8 km zu fahren.
Für Die Frau lässt es sich überhaupt nicht Rechnen, da sie nach Abzug der Fahrkosten auf ca. 300 Euro Netto kommen würde.
Sie haben beide keinen Arbeitsvertrag.
Was ist mit dem Kündigungsschutz (Zeit) bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Muss Sie selber kündigen?
Was ist zumutbar (km und Zeit).
Was ist dann mit dem Arbeitslosengeld? (erst nach drei Monaten)
Ist der Arbeitgeber verpflichtet Ihr (Ihm) einen Ausgleich zu zahlen?
Welche rechtlichen Aspekte muss Der Arbeitgeber bei einem Umzug des Unternehmens beachten.
firmenumzug
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Innerhalb seines Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber zwar in angemessenem Umfang auch den Arbeitsort festlegen, z.B. innerhalb des Betriebes, allerdings ist der Arbeitnehmer bei einer Verlegung der Betriebsstätte nicht über das Weisungsrecht verpflichtet, einen Ortswechsel mit erheblichen Erschwernissen für sich vorzunehmen (Zumutbarkeit im Einzelfall).
Von daher bedarf jede Veränderung des Arbeitsortes ohne Vorhandensein einer sogenannten "Versetzungsklausel", welche der AG nachweisen müßte, einer Änderungskündigung. D.h. der alte Arbeitsvertrag wird in der bisherigen Form gekündigt und gleichzeitig ein neuer zu geänderten Konditionen angeboten.
Unproblematisch und eher vorteilhaft ist hierbei, daß ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht existiert. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer solchen Änderungskündigung wären auch Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.
Unter das KSchG fallen AN, sofern im Betrieb mehr als 5 AN beschäftigt sind und zumindest eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten gegeben ist.
Geringere Anforderungen werden jedoch bei Außendienstmitarbeitern gestellt, da diese in der Regel ohnehin in einem größeren Gebiet eingesetzt werden.
In jedem Fall haben AN, die der Weisung des AG Folge leisten und einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort aufsuchen, einen Anspruch auf Kostenersatz bis hin zu etwaigen Umzugskosten.
An eine Sperre von 3 Monaten durch das Arbeitsamt wäre nur zu denken, wenn der AN eine selbstverschuldete Eigenkündigung vornimmt bzw. eine ungerechtfertigte Kündigung des AG unwidersprochen hinnimmt.
danke herr scharnhorst
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