hallo,
fallbsp: man wird als freier mitarbeiter angestellt: man muss aus persönlichen gründen bereits nach 2 wochen tätigkeit kündigen. im vertrag über die freie mitarbeit steht kündigung nach §621BGB...
der auftraggeber ist stinksauer. kann er den arbeitnehmer jetzt noch rechtlich für irgendetwas verantwortlich machen?! also, wenn zum beispiel die einrichtung, in der der arbeitnehmer tätig war abspringt, muss dann der arbeitnehmer für den verlust aufkommen??? bitte wirklich um hilfe, da ich angst vor strafrechtlichen konsequenzen habe!
viele grüße
-----------------
""
-- Editiert am 08.09.2010 11:20
freie mitarbeit + kündigung
strafrechtlichen konsequenzen -gibt es nicht in so einem Fall!
Ob Schadensersatz nach BGB (Zivilrecht) möglich ist, sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Halte ich für unwahrscheinlich.
-----------------
" Gruss aus Offenbach"
danekschön!
im vertrag steht nichts von schadensersatz. also muss man sich da über rechtliche und finanzielle angelegenheiten nicht sorgen?! auch nicht, wenn schon nach 2 wochen wieder gekündigt wird?!es ist einem also nur der groll des Auftraggebers sicher - sonst nichts? es fielen nämlich auch bei einem telefonat ausdrücke wie "existenzen zerstören". es wurde auch von 4 wochen kündigungsfrist gesprochen: im vertrag steht nichts genaues außer §621 BGB
?! wenn jetzt gekündigt wird, ist dann am 8.10. schluß oder erst ab 31.10.?!
freie mitarbeit läuft ja nur mit steuernummer...wenn man noch keine hat, muss man diese dann trotz der kündigung noch beantragen für die 4 wochen, die man noch arbeiten muss?
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
kann ich überhaupt kündigen?
hab grad nochmal in den vertrag gesehn: da steht so ungefähr:
- vertrag über bestimmte zeit (ein schuljahr) geschlossen
- er verlängert sich jeweils um ein schuljahr zu gleichen konditionen und
- jede vertragspartei kann das dienstverhätlnis mit den fristen aus § 621 BGB
kündigen (bis jetzt wurde ich ja noch gar nicht bezahlt, war aber monatlich geplant)
- recht zur außerordentlichen kündigen bleibt dabei unberührt
wie ist die rechtslage? gilt dies als befristetes dienstverhältnis?
kann ich überhaupt jederzeit kündigen, auch nach 2 wochen?
-----------------
""
§ 621 bgb
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
gesetzeslektüre erleichtert die rechtsfindung. du kannst also jetzt und bis zm 15.9. zum monatsende kündigen. (wir haben noch september - wieso redest du vom oktober??)
und natürlich musst du deine tätigkeit resp. deren erlös versteuern.
-----------------
"... nach bestem Wissen
.
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""
danke,
war nur bissl verunsichert, weil das dienstverhältnis ja erstmal auf einen befristeten zeitraum (also das schuljahr 2010/2011) geschlossen wurde und bei befristungen eine kündigung ja aber nich möglich ist.
also riskiere ich da keine rechtlichen/finanziellen folgen? nicht dass ich dann noch für das ganze schuljahr zur kasse gebeten werde, weil ich eher gekündigt habe?
am telefon wurde mir gesagt, dass eine kündigung zum 1.10. ja nicht möglich wäre, da ich eine kündigungsfrist von 4 wochen habe?! bin verwirrt...
-----------------
""
dass du verwirrt bist, merkt man.
wenn und unter der voraussetzung dass deine informationen hier korrekt sind, bezieht sich der vertrag hinsichtlich der kündigungsmöglichkeit auf § 621 und eben nicht auf § 622 bgb. was ja auch konsequent ist, wenn es sich nicht um ein arbeitsverhältnis handelt. den 621 habe ich dir kopiert - die kündigungsmöglichkeiten sind differenziert nach der vorgesehenen entlohnungsperiode. in deinem fall also monat.
wenn du von deinem recht gebrauch machst, kann es keine sanktionen geben. dass man dir böse ist - damit must du leben.
-----------------
"... nach bestem Wissen
.
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
24 Antworten
-
19 Antworten