freistellung - erreichbarkeit

4. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
sucher2011
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 12x hilfreich)
freistellung - erreichbarkeit

Guten Morgen zusammen,
mir stellt sich die Frage aufgrund einer ungenau formulierten Freistellung wie schnell, bzw wie man überhaupt erreichbar sein muß, wenn die Freistellung als widerruflich ausgelegt wird.
leider habe ich hierzu keine genauen Angaben finden können, es wäre schön wenn hier jemand rechtliche Richtlinien kennt bzw. wo ich selbige finden kann.
Bsp.: wie schnell muß ich auf welchem Wege erreichbar sein und wie schnell dann die Arbeit aufnehmen ?
Gruß + Dank für Infos.

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6 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

ich glaube nicht, dass die frage speziell irgendwo geklärt ist. wenn man sich an die bestimmungen für arbeit auf abruf im tzbefrg hält, sollte ein vorlauf von vier tagen als minimum anzunehmen sein.

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#2
 Von 
sucher2011
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 12x hilfreich)

dort steht das wenn ich nicht irre:

TzBfG § 12 Absatz 2
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

das wäre soweit ja schonmal eine hausnr.; wie verhält es sich dann mit der erreichbarkeit ? dazu habe ich leider auch nichts gefunden.


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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

korrekt.
in sachen erreichbarkeit würde ich die maßstäbe anlegen, wie sie für die kündigung erarbeitet worden sind: wenn irgendwie zu erwarten ist, dass mir eine kündigung ins haus flattert, muss ich sorge tragen, dass die post mich erreicht. der AG ist z.b. nicht verpflichtet, eine kündigung an den urlaubsort zu schicken, selbst wenn ihm die anschrift bekannt ist.
konsequenz: wenn du längere zeit fort bist, solltest du jemanden haben, der deinen briefkasten leert und dich über wichtige post informiert oder die post nachschickt.

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#4
 Von 
sucher2011
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 12x hilfreich)

und telefonisch muß man nicht erreichbar sein ?
dazu habe ich leider in dem gesetz nichts gefunden.
oder steht das dann wieder in einem anderen ?
gruß

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Dazu gibt es kein Gesetz.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, reicht die postalische Erreichbarkeit völlig aus.

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#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Dann müsst im Gesetz stehen das man verpflichtet ist ein Telefon vor zuhalten. Dies müsste der AG dann auch finanzieren.
Man kann aber erwarten das täglich der Briefkasten geleert wird und die gesichtet wird, nach dem üblicherweise die Post kommt.

Uwe

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