Ein Bekannter von mir arbeitete in einen großen Unternehmen. Er wurde vor kurzem fristlos gekündigt.
Er soll angeblich das betriebliche Internet für private Nutzung genutzt haben.
Er soll auch pornografische Seiten aufgerufen haben.
Sein Internetzugang wurde komischer Weise, auch wo er im Urlaub war, für private Zwecke genutzt.
Trotz dieser Erkenntniss wurde er fristlos gekündigt.
Ich wollte nun wissen ob das alles rechtens ist, weil ich kann es mir nicht vorstellen.
Im Vorraus, Danke
fristlose Kündigung wegen angeblicher Internetnutzung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Hallo chris, wie ist dort die Internetnutzung geregelt?
Mal vom Urlaub abgesehen: Hat er denn nun diese pornografischen Seiten aufgerufen? Und in welchem Umfang (im Verhältnis zur Arbeitszeit) wurde denn privat gesurft? Und was steht konkret in der Kündigung als Grund? Wann bekam er die Kündigung?
MfG
Er behauptet er hätte das Internet nie für private Zwecke genutzt. Was in der Kündigung drin stand kann ich nicht genau sagen.
Sein Arbeitsgeber hat ihn auch nie ausdrücklich untersagt das Internet privat zu nutzen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und wann bekam er nun die Kündigung?
vor ner Woche wurd er beurlaubt und gestern bekam er die Kündigung.
Der Betriebsrat hat auch einspruch eingelegt.
Hat er mit irgend ner wichtigen Person dort mal Probleme gehabt? Ist er unbequem? Sonstige Probleme vorher oder alles 'Friede, Freude, Eierkuchen' bis dahin?
Mich beschleicht da son Verdacht.
Er ist seit 29 Jahren im Betrieb.
Hatte noch nie eine Abmahnung.
Er ist sicherlich etwas unbequem. Er hat in der Betriebsversammlung( vor etwa 2 Monaten) etwas rumgestänkert. Der Firma geht es immoment sehr schlecht, es gab schon Massenentlassungen.
Ich denke sie wollen ihm nur keine Abfindung zahlen.
Bingo!
Zum Arbeitsgericht ... innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wenn er sich keiner Schuld bewusst ist, sollte er sich das so nicht gefallen lassen. Da hängt ne Menge Geld dran und Ansehen.
Er kann natürlich auch warten und darauf hoffen, dass er eines schönen Tages aufwacht und es war alles ein Alptraum, aber darauf würd ich mich nicht verlassen und nicht so einfach das Feld räumen.
Zum Arbeitsgericht (Klage einreichen) kann er erst mal ohne Anwalt, aber ein Anwalt (der bis zur 1. Instanz nicht Pflicht ist) hat da sicher den kühleren Kopf in so ner Situation.
Rechne mal aus, was er an Gehältern 'nur' durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verliert! Hinzu kommt bei fristloser Kündigung erst mal eine Sperre des Arbeitslosengeldes (12 Wochen). Abfindung gibt es zwar keine gesetzlich garantierte, aber die Chancen stehen da bei einem Vergleich nicht schlecht und dann wäre das ca. 1/2 Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Da kommt ein schönes Sümmchen zusammen!
Was für eine Betriebsvereinbarung gibt es bezgl. private Nutzung des Internets?
Auch wenn andere Personen Zugang zum PC haben, kann anhand der Internet-Protokolle nachgewiesen werden, wann welche Seiten aufgerufen wurden.
Sollten tatsächlich pornografische Seiten genutzt worden sein, wäre der Weg zum Arbeitsgericht wenig erfolgsversprechend.
Wenn dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung während der Arbeitszeit AUSDRÜCKLICH entweder im Arbeitsvertrag ODER in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag VERBOTEN wurde, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis OHNE VORHERIGE ABMAHNUNG fristlos kündigen.
Auch eine lange Betriebszugehörigkeit hat keinen Einfluß auf dieses Recht des Arbeitgebers.
Besteht allerdings KEIN ausdrückliches Verbot oder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung, muß der Arbeitgeber VOR einer außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer abmahnen.
In jedem Falle muß der Arbeitgeber den Verstoß des Arbeitnehmers BEWEISEN.
Das dürfte insbesondere bei Arbeitsplätzen, die von mehreren Mitarbeitern (in Pausen, im Urlaub usw.) genutzt werden, dem AG sehr schwer fallen.
Insbesondere dann, wenn der AG keinerlei Sicherungsmaßnahmen (z.B. passwortgeschützter Rechnerzugang) eingerichtet hat.
Also:
Ist sich der Betroffene keiner Schuld bewußt und ggf. auch bereit, dies vor Gericht an Eides statt zu erklären, sollte er sofort SCHRIFTLICH der Kündigung widersprechen UND innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Auch wenn beim Arbeitsgericht bis zur 1. Instanz kein Anwalt vorgeschrieben ist, rate ich trotzdem in diesem Falle zu einer Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht !
-----------------
"Unverbindliche Privatmeinung bzw. Lebenserfahrung !
Rechtsberatung gibt´s beim Anwalt ! "
Eine ergänzende Frage dazu habe ich noch:
Ist es nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der AG die Internetnutzungsprotokolle der Mitarbeiter auswertet?
Folgender Link kann vielleicht helfen:
http://www.medialife-guard.de/handeln/partnerhilfe/internetnutzung_arbeitsplatz_lfd-Dateien/oh_internetnutzung.html
Es könnte mitbestimmungspflichtig sein, nur, sollte der AN vors ericht ziehen, wäre dies eine Beweisfrage, welche wohl niemand - ob mitbest.pflichtig od. nicht, verwehren würde.
Auch nicht der AN, denn dieser ist sich ja keiner Schuld bewußt, also dürfte dies nur in seinem Interesse sein, oder sehe ich das falsch??
-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Das von venotis beschriebene weitere Vorgehen halte ich für richtig. Gerade mit Blick darauf, daß die Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Internetnutzung beim AG liegt, der ZUgang offenbar von mehreren AN genutzt wird, zudem eine Abmahnung wohl nicht erfolgt ist, der AG sein Interesse an der Beendigung des AV deutlich bekundet hat, spricht einiges dafür daß das AV vergleichsweise aus betriebsbedingten Gründen gegen Zahlung einer Abfindung in einem Arbeitsrechtsstreit beendet wird. Es sei denn, der AN hat ein Interesse am Fortbestand des AV, was aber wohl angesichts der wirtschaftl Situation des Betriebs eher eingeschränkt ist. Sollte es zu einem Vergleich kommen, sollten ggf. weitere Ansprüche des AN aus dem AV nicht vernachlässigt werden, wie Arbeitszeugnis, Urlaubsabgeltung und dergleichen.
ich danke euch für die Antworten.
Mich würde interessieren, wie sich das Verfahren entwickelt hat. Eine Rückmeldung zu gegebener Zeit wäre deshalb sehr nett.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
14 Antworten
-
7 Antworten
-
9 Antworten
-
17 Antworten
-
5 Antworten
-
63 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
19 Antworten