fristlose kündigung folgt fristgerechter kündigung

9. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
zauberwursti
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
fristlose kündigung folgt fristgerechter kündigung

Ich habe meinen Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt, daraufhin hat mir mein AG
eine fristlose Kündigung geschickt unter Angabe nicht haltbarer Gründe geschickt. Was macht man in so einem Fall?
Kündigungsschutzklage erheben? Ich möchte aber ja gar nicht mehr weiter beschäftigt werden. Was tun?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spitzenmaus
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,
also ich würde auf jeden Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen, schliesslich fehlt Dir ja das Geld, oder?


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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Kündigungsschutzklage erheben? Ich möchte aber ja gar nicht mehr weiter beschäftigt werden. Was tun?


Bei einer nicht betriebsbedingten Kündigung ist das eigentlich keine Frage, auch wenn Sie gekündigt haben.

Denn aus Ihrem Zeugnis und Lebenslauf wird eine fristlose Kündigung hervorgehen. Eine Fristlose ist auf jeden Fall schädliche für die berufliche Laufbahn.

Nach der Klageerhebung erfolgt in einer i.A. kurzen Zeit eine Güteverhandlung. Dort sollten Sie in einem evtl. Vergleich auch mit aufnehmen, dass der AG Ihnen ein gutes Zeugnis ausstellen soll. Am Besten wäre es, wenn schon die Formulierung mit aufgenommen wird. Da es sich bei der Zeugnissprache mehr oder weniger eine Geheimsprache ist, sollten Sie das zusammen mit einem Arbeitsechtanwalt formulieren.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrte/r) Zauberwursti,

quote:
Kündigungsschutzklage erheben? Ich möchte aber ja gar nicht mehr weiter beschäftigt werden. Was tun?


Durch eine Kündigungsschutzklage wird ja Ihre Eigenkündigung nicht unwirksam - es soll ja nur festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet wird, sondern dass es bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der von Ihnen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung fortbesteht.

Freundliche Grüße

N. Unruh

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