geringfügige Beschäftigung; Minusstunden bei Krankheit

22. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
geringfügige Beschäftigung; Minusstunden bei Krankheit

Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage und hoffe, dass mir weitergeholfen werden kann:

Ich bin seit vergangenem Jahr als geringfügig Beschäftigter angestellt.
Die Arbeitszeit regelt sich dabei laut § 3 Arbeitsvertrag wie folgt:
1. Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 30 Stunden im Monat.
2. Die Arbeitszeit wird flexibel [...] festgelegt und als Jahresarbeitszeit verwaltet. Zur Berechnung der Jahresarbeitszeit dienen die durchschnittlich festgelegten Stunden unter § 3 Nr.1.

Verwaltet wird die Arbeitszeit über ein elektronisches Arbeitszeitkonto. Mein Chef erstellt für jeden Mitarbeiter kurz vorm Monatswechsel einen Sollplan für den Folgemonat, so auch Ende März für den April. Die geleisteten Ist-Stunden sind vom jeweiligen Mitarbeiter einzutragen.
Laut Sollplan hätte ich (da ich noch ein paar "Plusstunden" aus Vormonaten habe) diesen Monat etwas weniger arbeiten müssen, sodass 5 Stunden "abgebaut" worden wären.
Nun bin ich allerdings vom 02.04. bis Anfang Mai krank geschrieben worden.

Frage: Ist es korrekt, dass trotzdem die fünf "Minusstunden" entstehen!?

Über eine Einschätzung freue ich mich.

-- Editiert von hoblins am 22.04.2020 13:39

-- Editiert von hoblins am 22.04.2020 14:05

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von hoblins):
Frage: Ist es korrekt, dass trotzdem die fünf "Minusstunden" entstehen!?

Wenn die Arbeitszeit so geplant war, dann wäre das korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich wirklich Minusstunden machen, wenn ich krank bin?

Da würde sich dann direkt folgende Frage anschließen:

Wenn sich die Krankschreibung bis in den Mai hineinzieht, könnte mich mein Chef entsprechend im Sollplan ja für die Dauer der Krankschreibung auch einfach nicht einplanen.
Das wären dann auch alles Minusstunden? Das wäre für die Firma ja ne top Sache...

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

/// Nun bin ich allerdings vom 02.04. bis Anfang Mai krank geschrieben worden.

Wenn du krank geschrieben bist, sind deine AZ zu rechnen, als ob du gearbeitet hättest. Also wie im Schichtplan vorgesehen.
Für den Monat April sollte es da überhaupt keine Probleme geben, kitzelig könnte es für Mai werden, wofür der Schichtplan ja wohl noch zu erstellen ist. Da besteht die Gefahr, dass der Chef für die Krank-Tage keine Stunden einträgt - was aber nicht in Ordnung wäre.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Da besteht die Gefahr, dass der Chef für die Krank-Tage keine Stunden einträgt - was aber nicht in Ordnung wäre.

So ist es - das absichtliche "drumherum planen" ist in der Regel nicht statthaft.
Wenn das passiert, müsste man die Begründung prüfen und notfalls dagegen vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Super. Da habt ihr mir sehr weitergeholfen. Dankeschön.

Also ist es zusammenfassend so, dass ich durch die Krankschreibung für den aktuellen Monat wirklich nur die Stunden "bekomme", die ich laut Sollplan hätte arbeiten müssen und sich bei einem neuen Sollplan für den Folgemonat in etwa pro Woche ein geplantes "Stundenmittel" ergeben müsste (als wenn keine Krankschreibung vorliegen würde), so dass ich auf den ganzen Monat gerechnet etwa auf die 30 Stunden komme, oder?!

Muss ein Arbeitszeitkonto mit dieser ganzen Plus- und Minusstunden-Geschichte eigentlich vertraglich vereinbart sein?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Also ist es zusammenfassend so, dass ich durch die Krankschreibung für den aktuellen Monat wirklich nur die Stunden "bekomme", die ich laut Sollplan hätte arbeiten müssen

Ja. Wenn Sie ohne Krankheit 5 Minusstunden gehabt hätten, sind des mit Krankheit auch 5 Minusstunden.

Zitat:
und sich bei einem neuen Sollplan für den Folgemonat in etwa pro Woche ein geplantes "Stundenmittel" ergeben müsste (als wenn keine Krankschreibung vorliegen würde), so dass ich auf den ganzen Monat gerechnet etwa auf die 30 Stunden komme, oder?!

Mh. Kann man so pauschal nicht sagen. Flexible Arbeitszeiten sind im Krankheitsfall meist ein Nachteil für den Arbeitnehmer. Denn (wie erwähnt) muss der Arbeitgeber bei Krankheit nur die Stunden bezahlen, die der Arbeitnehmer ohne Krankheit laut Plan hätte arbeiten müssen. Das öffnet dem Arbeitgeber natürlich die Tür, einen kranken Arbeitnehmer einfach seltener einzutragen, um weniger Lohnfortzahlung leisten zu müssen. Da kommt man schwer gegen an, denn wenn der Arbeitgeber sich halbwegs geschickt anstellt, kann man ihm nicht nachweisen, dass man nur deshalb seltener eingetragen wurde, weil man krank war.
Da aber nur Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung besteht, stellt sich das Problem ab Mitte Mai nicht mehr - falls Sie da noch krank sein sollten.

Zitat:
Muss ein Arbeitszeitkonto mit dieser ganzen Plus- und Minusstunden-Geschichte eigentlich vertraglich vereinbart sein?

Ja. Aber das scheint bei Ihnen ja der Fall zu sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann habe ich das ja alles richtig verstanden! Vielen Dank.

Das mit der vertraglichen Vereinbarung des Arbeitszeitkontos ist laut Arbeitsvertrag nicht der Fall.
Auch eine Zusatzvereinbarung besteht darüber nicht.
Dann gestaltet sich alles bisher Geschriebene wahrscheinlich grundsätzlich schwieriger, oder?!
Aber irgendwie muss der AG ja nachhalten können, wer wann wie lange gearbeitet hat, wenn er eine Jahresarbeitszeit für alle Mitarbeiter festlegt...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Die Arbeitszeit wird flexibel [...] festgelegt und als Jahresarbeitszeit verwaltet. Zur Berechnung der Jahresarbeitszeit dienen die durchschnittlich festgelegten Stunden unter § 3 Nr.1.

Das könnte als Vereinbarung eines Jahresarbeitszeitkontos schon ausreichen.

Zitat:
Aber irgendwie muss der AG ja nachhalten können, wer wann wie lange gearbeitet hat, wenn er eine Jahresarbeitszeit für alle Mitarbeiter festlegt...

Der Arbeitgeber ist ohnehin gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu führen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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