moin zusammen,
folgendes...
ein atbeitskollege ist von der zeitarbeit über 1 jahr bei uns. seit dem 1.6 ist er dem igz dgb tarifvertrag angeschlossen. dort steht das wenn der leiharbeiter 1 jahr ununterbrochen in einem unternehmen beschäftig ist, er 20 cent mehr bekommt, also 7,99€/std
nach nachfragen seinerseits bei seinem zeitarbeitsunternehmen wurde ihm mitgeteilt das die reglung noch nicht für ihn gilt.
es wurde am 31 mai ein aufhebungsvertrag seines alten vertrages unterschrieben und auch ein neuer vertrag unterschrieben der am 1.6.11 in kraft tritt.
es steht in dem neuen vertrag auch das die alten ansprüche bestehen bleiben, sprich probezeit usw nicht von vorne beginnen.
kann er nun auf die 7,99€ bestehen oder muß er warten bis das zeitarbeitsunternehmen auf ihn zukommt und die 20 cent nun zahlt obwohl seit dem ersten juni der igz dgb tarif seine gültigkeit hat?
was soll er nun tun? so ein tarif müßte doch seine gültigkeit haben wenn erim vertrag zum tag x bestand hat,oder?
wenn ja, hat er anspruch auch nachzahlung der 20 cent seit 1.6.11?
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Im ewigen Gedenken."
igz dgb tarifvertrag seit 1.6.11
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Welcher TV wurde vorher angewendet? Ich ahne die Antwort...
Meiner Meinung nach hat er Anspruch auf die im iGZ-TV vereinbarten Zuschlagsmodelle für längere Einsätze beim selben Entleiher. Ob die Leihfirma das freiwillig selber einsieht, da setz ich mal ein grosses Fragezeichen.
Der iGZ-TV hat extrem kurze Auschlussfristen. Alles was man nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit geltend macht, erfällt laut iGZ-TV.
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nein, die Fälligkeit ist, wenn ich es recht in Erinnerung habem der 15. Bankatag des Folgemonats. Erst dann bekommt man auch seine Abrechnung. Die dürfte der AN also jetzt gerade bekommen haben. Dann hat man 1 Monat zeit, den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Sollte die Firma den Anspruch ablehnen oder sich nicht äussern, dann muss man innerhalb eines weiteren Monats vor Gericht gehen. So ähnlich steht es sinngemäss im iGZ-TV.
Es kann natürlich sein, dass einzelvertraglich eine längere Ausschlussfrist als die tarifvertragliche vereinbart ist. Da müsste man im AV nachlesen. Das ist aber eher selten.
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