kann genehmigter Urlaub widerrufen werden ?

6. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
eddy0804
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
kann genehmigter Urlaub widerrufen werden ?

Ein herzliches Hallo an alle,

jaja, diese Frage habt ihr bestimmt schon oft beantwortet, via google habe ich jetzt mehrfach die Antwort : Nein, kann er nicht ! gefunden. Aber in welchem Gesetz steht das denn ? Das würde ich doch gerne mal bei google finden. Wir betreuen hier als ein sehr kleines Team (8 Mann) eine Kd.hotline, die z.b. auch zw. weihnachten und Silvester geöffnet ist... Jetzt ist eine Kollegin schon länger krank und wenn sie über Weihnachten hinaus krank ist, wurde hier schon gesagt, dass zumindest einem der Urlaub gestrichen wird (schließlich sind ja in der Zeit nur 4 Leute für die Hotline eingeplant). Der Urlaub ist bei allen schon genehmigt ! Wie kann man denn dagegen vorgehen, sollte tatsächlich der 'Worste Case' eintreten ?
Vielen Dank für eure Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ist google der Allwissende? Ich dachte immer, das ist eine Suchmaschine.

quote:<hr size=1 noshade>Aber in welchem Gesetz steht das denn ? <hr size=1 noshade>


Das steht wörtlich in keinem Gesetz, ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 1 BUrlG und der Rechtsprechung.

Der Punkt ist, auch wenn der AG im möglichen Einzelfall rechtlich gesehen den Urlaub nicht widerrufen darf, kann er dennoch zunächst Fakten schaffen, indem er genau dies macht. Der AN ist dann in der tollen Situation die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen zu müssen, um den Urlaub rechtlich einwandfrei durchzusetzen. Tut er dies nicht, so wird es als Selbstbeurlaubung ausgelegt und berechtigt wiederum den AG zur Sanktion, bis hin zur ausserordentlichen Kündigung.
Nicht wirklich befriedigend die praktische Rechtslage.

falls noch nicht bekannt:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

.. kleine Ergänzung: Ein "normaler" personeller Engpass berechtigt den AG nicht, genehmigten Urlaub zu widerrufen. Anders könnte es aussehen, wenn es sozusagen um die Existenz des Betriebes gehen würde und der betroffene AN durch niemanden ersetzt werden könnte, also etwa um Spezialistn.
In jedem Fall muss der AG die Kosten tragen, die durch den Widerruf entstehen könnten.

-----------------
""

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Der AN ist dann in der tollen Situation die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen zu müssen, um den Urlaub rechtlich einwandfrei durchzusetzen. Tut er dies nicht, so wird es als Selbstbeurlaubung ausgelegt und berechtigt wiederum den AG zur Sanktion, bis hin zur ausserordentlichen Kündigung.
Nicht wirklich befriedigend die praktische Rechtslage.


Von manchen Gerichten wird dies auch ganz anders gesehen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=4641

So geht in dem obigen Urteil das ArbG davon aus, dass der AG die Pflicht hat, in einem solchen Fall das Arbeitsgericht anzurufen, nicht der AN.

Diese aus meiner Sicht treffende Ansicht ist jedoch eine Einzelfallentscheidung. Ob andere Gerichte hier mitgehen kann man bezweifeln. Aber solche Urteile erhöhen in der Regel die Verhandlungsbereitschaft des AG in Sachen anderweitigem Ausgleich.

Wesentlich - und das geht auch deutlich aus diesem Urteil hervor - gibt es die Pflicht des gütlichen Einigungsversuches. Ohne dass der AG einen monitären oder anderes gearteten Ausgleich anbietet, dürfte er es vor Gericht nicht ganz einfach haben.


Aber eins muss man wissen. Bei solchen Streitigkeiten ist der AN immer in einer ungünstigen Lage. Selbst wenn man gerichtlich obsiegt, ist dass Arbeitsverhältnis beeinträchtigt. Es ist daher dem AN zu empfehlen, nicht zu sehr auf seinen Anspruch zu beharren.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 07.12.2012 08:50

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