krankenkasse - Nachzahlung

2. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
charman
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)
krankenkasse - Nachzahlung

Ich hoffe das ich im richtigen Forum bin

Es geht um folgendes :
Ich habe 2 Arbeitsstellen aber alle 2 über 450€
die 1. Arbeitsstelle hat keine Gleitzone eingerichtet
die 2. Arbeitsstelle hat aus Unwissenheit die eingerichtet Gleitzone laufen lassen ( so ist es mir vom Arbeitgeber gesagt worden )
Da nun eine Betriebsprüfung festgestellt hat das mir zuwenig KV -Beträge seit ca 3 Jahren abgezogen wurden muss ich nun eine Nachzahlung von 2000€ abführen entweder an meinem Arbeitgeber oder an die Krankenversicherung.
Meine Frage ist das rechtens und warum
oder gibt es eine Möglichkeit diese zu umgehen ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Ist da der AG-Anteil schon abgezogen?

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#2
 Von 
charman
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist wie gesagt ein Teil bezahlt worden
So wie es aussieht ist weder AG-Teil noch ein AN-Teil abgezogen worden
also komplett zu wenig

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#3
 Von 
charman
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

es handelt sich nur um den AN-Anteil der hier nicht bezahlt worden ist

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Ich möchte Dir hier nichts falsches sagen. Vielleicht solltest Du mal in Sozialforum gehen. Wie sieht es mit Verjährung aus, in wieweit trifft die Schuld den AG? Was sagt die Krankenkasse. Sonst mal eine Beratung beim Anwalt in Kauf nehmen.

Sorry :(

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ja.

-----------------
"Freie Anwaltskanzlei Prof. Dr. jur. G. Rissen, Dr. jur. B. Schissen, Dr. E. Klatant & Söhne & Nichte"

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Haben denn die Arbeitgeber voneinander gewusst (durch Information des Arbeitnehmers?)?

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#7
 Von 
charman
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Arbeitgeber wussten es ( seit 10 Jahren )und da denke ich kann man es sicher nicht mehr so nebenbei machen ohne das es auffliegt im Hauptberuf müsste ich auch einen Nebenjob angeben. Aber es ist leider nichts schriftliches hinterlegt nur der Chef der Filiale wusste es auf jedenfall

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
nur der Chef der Filiale wusste es auf jedenfall


Ist die Frage, ob der es weitergegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Meistens wird doch, wenn man einen Job aufnimmt, gefragt, ob man schon irgendwo einen anderen Job hat. Hat dich da bei Aufnahme des 2. Jobs keiner gefragt?

quote:
die 2. Arbeitsstelle hat aus Unwissenheit die eingerichtet Gleitzone laufen lassen


Tja und hier fragen immer wieder Leute, ob man verpflichtet ist, dem AG eine Tätigkeit bei einem anderen AG zu melden. Wenn du beiden mitgeteilt hättest, dass du noch woanders arbeitest, würde dir das einige € sparen.

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#10
 Von 
charman
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wurde bei beiden Arbeitgebern gefragt,
bei beiden habe ich gesagt "ich habe noch einen 2. Job " nur es wurde bei dem 2. nichts schriftliches hinterlegt, - das war vor 10 jahren sorry - und diese Gleitzone wurde erst 2003 eingeführt - und ab diesem Zeitpunkt sind meine 2 Jobs anscheinend zusammengefasst worden leider bei einem nicht gerade zu meinem Vorteil, nur bis dato reitet jetzt jeder auf mir rum - ich will nur wissen welche Rechte es dazu gibt für AG oder auch AN - es muss ja in dieser Richtung wie Gesetzestexte oder Verjährungsfristen geben wie auch immer....
Ich muss mir doch nicht alles gefallen lassen
nach dem Motto zahl einfach dann wirds schon wieder - sorry Leute und dazu brauch ich einfach mehr Info's

-- Editiert von charman am 02.11.2006 20:53:12

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#11
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Vielleicht (vielleicht!), kannst du dich hierauf berufen:

<font color=red>'Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.'</font>
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html

Allerdings, regst du dich hier etwas zu sehr auf.
1. Ist das ein Laienforum und dein Fall ist nun nicht grade 0-8-15
2. Ist auch sonst kaum mal ein Fall von Anfang an sonnenklar und bedarf der Nachfrage ... das heißt es gibt selten sofort eine 'gewünschte' klare Auskunft
3. Ist hier nicht mal jemand verpflichtet zu antworten. Also sollte man sichs auch mit Leuten, die nur ihre Meinung äußern nicht verderben (man weiß nie wo man sie vielleicht mal noch brauchen kann).

Also cool down.

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