kündigung, probezeit und urlaubsanspruch

26. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)
kündigung, probezeit und urlaubsanspruch

Hallo ich bin seit dem 15.5 als Nachtwache beschäftigt. Jetzt habe ich am 22.10 per einschreiben meine Kündigung bekommen zum 4.11. Ich habe in Teilzeit gearbeitet 80 stunden im Monat. Ich habe immer von Samstags abend bis Mittwochen morgen gearbeitet, dann 11 tage frei und wieder von Samstag abends bis Mittwoch morgen...eine schicht ging von 20-8 Uhr morgens...Also 8 Nächte im Monat

jetzte meine frage

Wieviel Urlaub steht mir für diese Zeit zu?.

im Vertrag steht das ein anspruch von 25 Arbeitstagen im jahr besteht,hierbei wird eine 5 Tage woche zugrundegelegt. Arbeitet der Arbeitnehmen weniger als 5 tage in der woche, so werden die effektiven Tage der freistellung von der Arbeitspflicht verhaltensmäßig gekürzt

Zu den arbeitszeiten steht da: Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 20 Stunden.
Die Frühschicht läuft von 8/9 Uhr bis 13/14 Uhr
Die Spätschicht läuft von 14/15 Uhr bis 19/20
Nachtschicht 20 bis 8 Uhr
Ich habe nur Nachtschicht gemacht!

Dann würde mich intressieren, wieviel % Nachtzuschlag einen zusteht und ob der Arbeitgeber feiertags und Sonntagszuschlag zahlen muss?

Dazu steht im Vertrag

Für Nacht-,Wochenend und Feiertagsarbeit wird ein zuschlag von /% berechnet auf 1/166 des Monatslohn,gewährt, Nivht zu Wochenendearbeit zählt die an einem Samstag erbrachte Arbeitszeit dar




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Tut mir leid, das macht für mich wenig Sinn:

Dazu steht im Vertrag

Für Nacht-,Wochenend und Feiertagsarbeit wird ein zuschlag von /% berechnet auf 1/166 des Monatslohn,gewährt, Nivht zu Wochenendearbeit zählt die an einem Samstag erbrachte Arbeitszeit dar


Fehlt da etwas?

Zu dem Urlaub, nach m.E. mußtest Du 25 Urlaubstage für das Jahr erhalten, anteilig für den gearbeiteten 5 (volle) Monate macht das: 25/12 x5 = 10,4 Urlaubstage. Bei einem Großzügigen AG, gibt er Dir für den halben Monat Mai auch noch einen Tag, aber das muß er nicht.

Gruß

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#2
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Da steht ganz genau

Für Nacht;- Wochenend- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von /% berechnet auf 1/166 des Monatslohn,gewährt. Nicht zur Wochenendarbeit zählt die an einen Samstag erbrachte Arbeitsleistung dar.

Er hat bei der Prozentzahl einfach eine Strich / gemacht...sagte aber bei der Einstellung das Zuschlag und Zulagen wie im Tarifvertrag bezahlt werden

Thema Urlaub ich habe nur 8 Tage im Monat gemacht. Hatte ja immer Nachtschicht und die verteilt auf 2 mal 4 Tage im Monat von 20-8 uhr...Habe aber nur 80 Stunden immer bezahlt bekomme , weil er mir pro Nacht 2 Stunden Pause angerechnet hat. Im Arbeitsvertrag steht das ich eine 20 Stunden habe

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von kinderzuschlag2015):
Er hat bei der Prozentzahl einfach eine Strich / gemacht...sagte aber bei der Einstellung das Zuschlag und Zulagen wie im Tarifvertrag bezahlt werden


Dann sollte man im TV nachgucken, was dort zu den Zuschlägen steht.

Zitat (von Ortillia):
Zu dem Urlaub, nach m.E. mußtest Du 25 Urlaubstage für das Jahr erhalten, anteilig für den gearbeiteten 5 (volle) Monate macht das: 25/12 x5 = 10,4 Urlaubstage. Bei einem Großzügigen AG, gibt er Dir für den halben Monat Mai auch noch einen Tag, aber das muß er nicht.


Diese Berechnung ist m.E. falsch.

25 Urlaubtage im Kalenderjahr gibt es ja nur für Mitarbeiter, die 5 Tage in der Woche arbeiten. Arbeitet man weniger ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.

Nach der Schilderung der TS komme ich auf eine Arbeitszeit von 2 Tagen in der Woche, sodass der Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr insgesamt nur 10 Tage beträgt.

Dann wird das Arbeitsverhältnis auch noch vor Ablauf von 6 Monaten beendet, sodass für 2015 sowieso nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht und zwar für 5 Monate, sprich 5/12 von 10. Das sind dann 4,17 Tage, die abgerundet werden müssten auf 4 Tage.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Es kommt auf die Auslegung vom AG an.
Eidechse hat recht, es sind nur 4 Urlaubstage, allerdings ist die Schicht doppel so lang wie im Tagdienst, sodaß der Urlaubstag dann auch 10 Stunden (12 hr Schicht - 2 hr Pause) betragen muß.
Wenn aber 80 Std/Monat zugrunde gelegt wird á 5 Tage Woche (= 20 WoStd.), wären das dann doch 10,4 Urlaubstage á 4 Std.
Ob der AG allerdings zwischen Tag und reinen Nachdienst (wie hier) bei den MA mit der Urlaubsberechnung differenziert, muß man sehen.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

@ Ortillia

Warum bringen Sie hier eine Stundenproblematik rein? Das BUrlG kennt nur Urlaubstage und nicht Urlaubsstunden. Und die Urlaubsabgeltung wird auch nicht nach Stunden sondern nach Tagen bestimmt.

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#6
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

also 4 Urlaubstage?
Ich habe einen Nachtzuschlag von 23 bis 6 Uhr erhalten von 15%...Ist dies so ok? Habe immer Sonntags gearbeitet und auch feiertage

Jetzt kommt noch hinzu,das der AG mir für meine letzen 4 Nachtwachen Urlaub gegeben hat. Ich bin jetzt aber krank geschrieben...Steht der Urlaub dann noch? Im Vertrag steht drin, das er mir sie auszahlen muss aber wie, wird der Urlaub nach eine Tagschicht gerechnet oder muss er sie mir mit 40 Stunden auszahlen. Mache ja in einer Nacht 10 Stunden.

Dann hat er mir einen Darlehen gegeben,abgemacht war das ich dafür dieses Jahr keinen Urlaub habe und der rest monatlich abzahle (Natürlich nur mündlich) und er hat es als vorschuss aufs konto überwiesen. Ist es nun rechtens,das er mir dafür den ganzen Lohn einbehält obwohl ich ihn heute nochmals eine monatliche rückzahlung angeboten habe.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von kinderzuschlag2015):
also 4 Urlaubstage?


Ja genau das habe ich geschrieben.

Zitat (von kinderzuschlag2015):
Ich habe einen Nachtzuschlag von 23 bis 6 Uhr erhalten von 15%...Ist dies so ok? Habe immer Sonntags gearbeitet und auch feiertage


Sonn- und Feiertrage haben nichts mit Nachtzuschlag zu tun. Für Arbeit an Sonn- und Feiertragen sieht das Gesetz auch keine Zuschlagpflicht vor. Für Nachtarbeit ist dies anders. Da gibt es eine spezielle Zuschlagregelung in § 6 Abs. 5 ArbZG .

Im Hinblick auf die Höhe des Nachzuschlages wurde doch von Ihnen mal was von tariflichen Regelungen erwähnt. Was steht denn nun im TV. Sind das die 15 %, dann ist das auch ok.

Im TV könnte im Übrigen auch was zu Sonn- und Feiertagszuschlägen stehen.

Zitat (von kinderzuschlag2015):
Jetzt kommt noch hinzu,das der AG mir für meine letzen 4 Nachtwachen Urlaub
gegeben hat. Ich bin jetzt aber krank geschrieben...Steht der Urlaub dann noch?


Wenn aufgrund Krankheit der Urlaub nicht genommen werden kann, ist er abzugelten.

Zitat (von kinderzuschlag2015):
Im Vertrag steht drin, das er mir sie auszahlen muss aber wie, wird der Urlaub nach eine Tagschicht gerechnet oder muss er sie mir mit 40 Stunden auszahlen. Mache ja in einer Nacht 10 Stunden.


Nach § 11 BUrlG wird pro Urlaubstag der Durchschnittsverdienst pro Tag der letzten 13 Wochen gezahlt.

Zitat (von kinderzuschlag2015):
Dann hat er mir einen Darlehen gegeben,abgemacht war das ich dafür dieses Jahr keinen Urlaub habe und der rest monatlich abzahle (Natürlich nur mündlich) und er hat es als vorschuss aufs konto überwiesen. Ist es nun rechtens,das er mir dafür den ganzen Lohn einbehält obwohl ich ihn heute nochmals eine monatliche rückzahlung angeboten habe.


Ein Vorschuss dürfte sogar ins Unpfändbare verrechnet werden. Bei einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht würde sich die Frage stellen, ob beweisbar ist, dass es sich nur um ein Darlehen handelte. Das vorhandene Papier, also der Kontoauszug, spricht erstmal für den Vorschuss. Wurde dieser aber bereits vor einigen Monaten gewährt und es hat keine Verrechnung mit der nächsten Monatsabrechnung stattgefunden, kann man möglicherweise auch argumentieren, dass es sich nicht um einen Vorschuss handelt. Schlecht sieht es auch, wenn das Ganze vor dem letzten Abrechnungslauf erfolgte und die Verrechnung mit der nun kommenden Abrechnung stattfindet.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

der Vorschuss ist viel höher wie mein Nettolohn.
Es gibt dazu keine vertragliche Regelung und dann geht es ja nach Gesetzt, wenn ich richtig informiert bin. Dies habe ich gestern schriftlich klargemacht und auch direkt eine angemessene Ratenzahlung vorgeschlagen

Sehr geehrter Herr XXX,


im Telefonat machten Sie die Andeutung, meinen Lohn zur Begleichung des Darlehens einzubehalten.
Das dadurch bei uns ein Härtefall eintritt, habe ich mich erkundigt. Traurig,das es so weit kommen musste, jedoch sind Sie überhaupt nicht gesprächsbereit und geben nicht den Anschein eine angemessene Regelung zu finden!

Für die Rückzahlung des Darlehens kommt es darauf an, was im Darlehensvertrag vereinbart war. Gibt es keine Vereinbarung, dann gilt das Gesetz. Das Darlehen muss nicht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden, wenn es dafür keine Vereinbarung gibt, sondern muss vom Arbeitgeber mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach § 488 III BGB gekündigt werden.
Selbst wenn es eine Vereinbarung gäbe, dass mit Beendigung das Darlehen fällig wird, dürfte der Arbeitgeber nicht den gesamten Restlohn einbehalten. Der Arbeitgeber muss die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmer beachten. Diese ergeben sich aus § 850 c ZPO und steigen mit der Zahl der Unterhaltspflichtigen.

Da ich Mutter von 4 Kindern bin, liegt meine Pfändungsfreigrenze bei 2153,55 Euro .Mein Nettolohn liegt weit unter dieses Grenze. Dadurch haben Sie keinerlei Befugnis meinen Lohn einzubehalten und ich erwarte diesen somit am 3 Werktag im November! Bitte stellen Sie mir postalisch zeitnah meine Lohnabrechnung zu.

Hiermit biete ich Ihnen nochmals an,ab den 05.11.2015 eine monatliche Rate an Ihnen zu überweisen. Ich bitte Sie mir ihre Kontodaten mitzuteilen, damit ich diese Überweisungen an sie tätigen kann.

Dieses schreiben erhalten Sie auch noch auf den Postweg. Vielen Dank im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen,

Xxx

Das habe ich geschrieben.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Ich vermute mal, dass der AG das durchziehen wird. Schon allein aus dem Grund, weil er sich ja gar nicht sicher sein kann, dass er aufgrund der Unterhaltspflichten überhaupt noch etwas von seinem Geld wieder sieht. Da hat er zumindest noch die "Hoffnung", dass man sich notfalls vor Gericht irgendwie einigt und ein Teil des Geldes bei ihm bleibt.

Wenn Sie klagen müssen, dürfen Sie sich darauf einstellen, dass das ganze mindestens 6 Monate dauert. Sie sollten dann entweder vereinbarungsgemäß mit Ratenzahlungen beginnen, oder Ihre Klageforderung entsprechend reduzieren.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

ich fall vom Glauben ab...bekam grade diese email

Guten Abend Frau ...,

ich weiss nicht was Sie mit dieser Konstruktion bewirken wollen. Sie haben Ihr Gehalt bereits erhalten.

Es hat zu keinem Zeitpunkt ein Darlehn gegeben.

Es wurde Ihnen kulanterweise ein "Gehalts-Vorschuss zur Zahlung ausstehender Wohngeldbeiträge" gezahlt, weil Ihnen Sozialleistungen gestoppt worden seien, die dann sofort frei werden würden und somit die vorweggenommene Gehaltszahlung für Sie auch kompensiert sei.

Zur Klärung des Sachverhaltes (Betrug), behalte ich mir, gegebenenfalls, eine Nachfrage beim Sozialamt vor.

Ich wünsche keine weitere Belästigung mehr.

Mit freundlichem Gruß,
xxx



Das kann es doch nicht sein oder? Ist dies rechtens?

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Das kann es doch nicht sein oder? Was denn konkret? Zumindest die "Nachfrage beim Sozialamt" wäre nicht rechtens - abgesehen davon, daß Wohngeld gar nicht vom Sozialamt kommt, geht es Privatpersonen nichts an, ob Person XY Sozialhilfe, Wohngeld oder was auch immer bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Es war ausgemacht als Darlehen...Ja er hat in der überweisung geschrieben Gehalts-Vorschuss. Zumal dieses Darlehen 400 Euro höher ist wie mein Lohn. Kommt er damit durch? Bekomme ich wirklich Probleme mit der wohngekdstelle?

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Bekomme ich wirklich Probleme mit der wohngekdstelle? Offenbar lesen Sie meine Antworten gar nicht - dann hat es halt auch keinen Sinn, Ihre Fragen zu beantworten.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Doch habe ich gelesen. Jedoch droht er mir meine Sachbearbeiterin anzurufen und ihr vom vorschuss zu erzählen

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Na und? Ein Darlehen ist kein Einkommen. Abgesehen davon - woher soll der wissen, wer Ihre SB ist, wenn er nicht mal die zuständige Behörde kennt? Da steht doch eindeutig "Sozialamt" - da gibt es kein Wohngeld.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kinderzuschlag2015
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Problem ist das gibt es nur eine Sachbearbeiterin Kennen sie sich auch mit der anderen Problematik an? Darf er einfach den angeblichen gehaltsvorschuss mit meinen Lohn verrechnen? Immerhin sollte es ein Darlehn sein und der angebliche Vorschuss war 400 Euro höher wie mein Lohn? Zählt nicht dort auch die Pfändungfreigrenze?

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Das mit dem Sozialamt ist nur eine Drohung vom AG um Dich einzuschüchtern, sodaß Du Rühe gibst. Ich glaube nicht das er vor hat konkret etwas in die Richtung zu unternehmen. Er weiß, daß es ihm nichts bringt.

Nachdem es für das Darlehen keinen schriftlichen Vertrag gibt, wird es schwierig sein zu beweisen daß es sich um einen Darlehen handelt. Es hört sich für mich eher wie ein Vorschuss an - somit könnte er wirklich das Gehalt vorerst einbehalten. Du hast natürlich dann das Nachsehen.

"Sie haben Ihr Gehalt bereits erhalten."
Mich würde interessieren, ist das Geld bei Dir auf dem Konto inzwischen gelandet?

Wenn das wirklich für Dich nicht annehmbar ist, daß der AG den "Vorschuß" einbehält, wäre m.E. nach an die Zeit anwältliche Rat einzuholen, um zu Deinem Recht zu kommen. Allerdings, wenn man kein Rechtschutz hat - kostet das halt.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

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