hallo hatte 06.10 nen arbeitsunfall wurde jetzt im märz op. am handgelenk weiss nicht wielange ich noch aufalle, leider habe ich jetzt vom chef kündigung zum 6.4.11bekommen trotzdem ich bis zum 8.4.11 krank noch bin. läuft unter dem arbeitsunfall noch. in der kündigung steht ;aus betriebswirtschaftlichen gründen gekündigt . trotzdem genug arbeit ist und gestern sagte er mir weil ich solang krank nochbin und er nicht wegen mir die aufträge ablehnen kann. kann er das bitte dringend um hilfe antwort
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kündigung bei arbeitsunfall krank noch
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Welche Kündigungsfrist steht im Vertrag?
Wann haben Sie die Kündigung erhalten?
Wieviele Mitarbeiter hat das Unternehmen, gerechnet in Vollzeit-Stellen?
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frist schaue ich nach sonntag hat er es mir gesagt und und heute habe ich das einschreiben beider post abgeholt ,er ist supunternehmer (selbstständiger trockenbauer) er und ich....
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Seit wann sind Sie in dem Kleinbetrieb beschäftigt? Findet der allgemeinverbindliche BRTV für das Arbeitsverhältnis Anwendung (Stichwort wäre z.b. Urlaubskasse der SOKA-Bau)?
Leider kann der AG in Kleinbetrieben bis 10 AN in Vollzeit jederzeit fristgemäss kündigen. Ob die Frist hier eingehalten wurde müsste man sehen.
Sind Sie die ganze Zeit seit 10-2010 arbeitsunfähig?
nein bin erst seid dem 7.3.11 krankgeschrieben.laut soka bau
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden. arber es war arbeitsunfall wie gehts dann weiter warte noch auf rückruf der bg .. deswegen und 2. bin ich noch immer krank durch den unfall
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und urlaub habe ich auch noch
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Auch wenn man durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig wird, der Arbeitgeber darf fristgerecht kündigen.
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na mal sehen was die bg sagt gleich warte noch auf den anruf
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quote:
und urlaub habe ich auch noch
Da gibt es doch im BRTV die (und andere) Sonderregelungen im Bezug auf Urlaub, d.h. der Urlaub muss nach Beendigung des Arbeitsverhälnisses nicht abgegolten werden, wie bei normalen Arbeitsverhältnissen, sondern kann zum nächsten AG mitgenommen werden.
quote:
arber es war arbeitsunfall wie gehts dann weiter warte noch auf rückruf der bg .. deswegen und 2. bin ich noch immer krank durch den unfall
Sind Sie auch der Meinung, wonach ein Arbeitnehmer während der Krankheit nicht gekündigt werden kann?
naja es ist komisch weil mittwoch hat mein ag gefragt wielang ich noch krank sein werde weil er am 25 neue großbaustelle hat da sagte ich ich weiss es noch nicht da ich die hand nich bewegen kannbislang und sonntag erfahr ich über ihn persönlich wegen kündigung unterwegs und er kann nicht aufträge ab sagen weil ich noch länger vieleicht ausfalle und in der kündigung steht aus grund betriebswirtschaftlichen gründen
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Wenn der einzige Mitarbeiter eines Kleinunternehmers längerfristig erkrankt, dann hat das tatsächlich betriebswirtschaftliche Folgen für den Arbeitgeber.
Die Diskussion darum führt aber zu nichts, das einzige, was hier geprüft werden müßte, ist die Kündigungsfrist. Die 12 Tage scheinen da nicht eingehalten worden zu sein.
Sollten Sie dann Arbeitslosengeld beantragen, erhalten Sie für die Tage, in denen Sie eigentlich noch im Arbeitsverhältnis stehen müßten, kein Geld.
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die kündigung ist datiert auf den 24.3.11 bekommen habe bzw abgholt von der post erst heute und zum 6.4.11
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das Datum auf der Kündigung hat keine Relevanz. Entscheidend ist der Tag des Zugangs der Kündigung, demnach heute 28.3. Die Frist beginnt wiederum morgen zu laufen, also wäre das korrekte Kündigungsdatum bei 12 Werktagen (wenn ich mich nicht verrechnet habe, Montag der 11.4.
die post war freitag den 25.3 bei mir da ich aber nicht da war und annehmen konnt musst ich sie heute abholen ...und das heisst?
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Sie haben heute das Einschreiben (?) bei der Post abgeholt?
ja heute abgeholt
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aus einem uralten Thread aus diesem Forum:
"Dazu das BAG in einer Entscheidung aus 1996 zu 2 AZR 13/95
:
Geht dem Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung per Einschreiben zu, so ist die Klagefrist des § 4 KSchG
auch dann grundsätzlich ab der Aushändigung des Einschreibebriefs zu berechnen, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und dieser das Einschreiben zwar nicht alsbald, aber noch innerhalb der ihm von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist beim zuständigen Postamt abholt oder abholen läßt."
Damit gehe davon aus, dass die Frist ab morgen läuft. Du hättest also die Frist auch noch 3, 4 Tage herauszögern können.
das heisst klar?
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Meiner Meinung nach bleibt es bei dem 11.4. Dies müsste man aber innerhalb von 3 Wochen gerichtlich feststellen lassen, wenn der AG nicht von selbst einlenkt.
Was hat denn die BG gesagt?
bg sagte er kann kündigen das ist rechtens ... bekomm ja eh ab den 7.4 verletztengeld jetzt muss ich termin von der ig bau abwarten
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Aus meiner Sicht sollte man hier keinen Rechtsstreit wegen gerade mal 3-5 Tagen lostreten. Die Kündigung ist grundsätzlich wirksam, da es sich hier um ein Kleinbetrieb handelt, es ist nur noch eine Frage des Zeitpunktes, wann sie wirksam wird.
Sie benötigen sicherlich auch noch ein Zeugnis. Deren Bewertung wird sicherlich schlechter ausfallen, wenn Sie jetzt nur wegen drei Tagen ein Rechtsstreit lostreten.
Der AG wird der AfA sicherlich mitteilen, dass er am 25.3. zm 6.4. gekündigt hat. Dann dürfte ALG I von Anfang an zustehen. Sie sollten daher dem Afa nicht unbedingt aufbinden, dass Sie die Kdg. erst am 28.3. erhalten haben.
Außerdem kann das AfA nicht vom AN verlangen, dass er gegen eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist klagt. Schließlich ist die Gefahr, dass er im Verfahren unterliegt und so weiteren finanziellen Schaden erleidet, durchaus gegeben. Außerdem wird dadurch eine spätere Wiederbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber für die Zukunft verhindert. Außerdem dürfte eine solche Klage sich negativ auf das Arbeitszeugnis auswirken.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
quote:
Außerdem kann das AfA nicht vom AN verlangen, dass er gegen eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist klagt.
Das ist zwar richtig, aber dann erwarte ich grundsätzlich von der AfA, da sie erst ab der korrekten Kündigungsfrist zahlt.
Aber für die Situation und da wohl sowieso die KK erstmal zahlt, will ich mal ein Auge zudrücken.
quote:
Das ist zwar richtig, aber dann erwarte ich grundsätzlich von der AfA, da sie erst ab der korrekten Kündigungsfrist zahlt.
Warum? Welche rechtliche Grundlage soll Ihre Forderung besitzen?
Der Verursacher der zu kurzen Frist ist nicht der Arbeitnehmer, folglich würde m.E. eine Sperre bis zum Ende der gestzlichen Kündigunmgsfrist jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren.
Anders verhält es sich, wenn der AN eine Abfindung erhalten hätte und er nachweisen kann, dass der AG ihn so oder so betriebsbedingt gekündigt hätte. Dann muss sich der AN bis zum Ende der Kündigungsfrist ALG I auf die Abfindung anrechnen lassen. Ist die Abfindung vorher aufgebraucht, erhält er schon vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ALG I.
Den vorliegenden Fall kann man auch als fiktives Abfindungsangebot mit Abfindung = 0 Euro ansehen. Da heißt, dass dann schon am ersten Tag die fiktive Abfindung von 0 Euro aufgebraucht ist und ihm somit ALG I vom ersten Tage an zusteht.
Das AfA sollte sich halt an den AG wenden und das zu früh gezahlte ALG I als Schadensersatz direkt beim AG geltend machen. Nur dies wäre aus meiner Sicht rechtlich haltbar, denn der Schadenverursacher ist der AG und nicht der AN!
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
@MitEtwasErfahrung:
"Außerdem kann das AfA nicht vom AN verlangen, dass er gegen eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist klagt."
Nein, sowas tut die Afa auch nicht. Sie wird nur das Alg so berechnen, dass es ab dem Zeitpunkt der rechtlich zulässigen abgelaufenen Kündigungsfrist gezahlt wird.
Da ein Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber selber durchsetzen muß, wie z.B. die Gehaltszahlung während der Kündigungsfrist, hat die AfA da wenig Einfluss. Sie muß auch nicht die Ansprüche eines Arbeitnehmers im nachhinein auf sich überleiten, der Arbeitnehmer muß sich schon selber um seine Ansprüche kümmern.
-- Editiert am 29.03.2011 00:06
quote:
Nein, sowas tut die Afa auch nicht. Sie wird nur das Alg so berechnen, dass es ab dem Zeitpunkt der rechtlich zulässigen abgelaufenen Kündigungsfrist gezahlt wird.
Hier würde ich ganz gerne mal die rechtliche Grundlage wissen.
Dies widerspricht auch der allgemeinen Vorgehenmsweise, wenn ein AN sich zu einem früheren Zeitpunkt unter Zahlung einer Abfindung mit dem AG einigt, beispielsweise vor dem Arbeitsgericht. Reicht die Abfindung nicht zur Überbrückung der Differenz zwischen gesetzlicher und echtem Kündigungszeitfrist aus, erhält der AN schon vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ALG I.
Es mag sein, dass das von einigen Afa so berechnet wird, wie Sie behaupten, einer Überprüfung durch ein Gericht dürfte das jedoch nicht standhalten.
quote:
Da ein Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber selber durchsetzen muß, wie z.B. die Gehaltszahlung während der Kündigungsfrist, hat die AfA da wenig Einfluss.
Die Gehaltzahlunge während der Kündigungsfrist wird der AG auch zahlen. Aber einen Anspruch danach bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hat der AN erst mal nicht. Er müsste erst durch eine Kündigungsschutzklage feststellen lassen, dass ein spätere Zeitpunkt gilt. Ohne diese hat der der AN nur Anspruch auf das Gehalt bis zum Kündigszeitpunkt, zu dem der AG die Kündigung erklärt hat. Daher kann man das Gehalt bis zum gesetzlichen Kündigungszeitpunkt nicht mit normalen Gehaltsforderungen vergleichen.
Außerdem dürfte auch der AN die vom AG berechnete Kündigungsfrist erstmal vertrauen dürfen. Denn wie das aktuelle Beispiel zeigt, gehen die Ansichten auseinander. Die BG meint der Zeitpunkt wäre o.k. andere hier im Forum (auch ich) nicht.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert am 29.03.2011 00:47
@MitEtwasErfahrung:
"... Reicht die Abfindung nicht zur Überbrückung der Differenz zwischen gesetzlicher und echtem Kündigungszeitfrist aus, erhält der AN schon vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ALG I."
Das stimmt! Bei Urteil durch das Arbeitsgericht.
Bei Klage und Ablehnung durch das Arbeitsgericht dürften keine Probleme mit der AfA entstehen.
Es dürfte nur wenige Arbeitsgerichte geben, die so zeitnah Klagen bearbeiten.
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quote:
@MitEtwasErfahrung:
"... Reicht die Abfindung nicht zur Überbrückung der Differenz zwischen gesetzlicher und echtem Kündigungszeitfrist aus, erhält der AN schon vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ALG I."
Das stimmt! Bei Urteil durch das Arbeitsgericht.
Nein, denn ein Urteil in dieser Form kann das Arbeitsgericht gar nicht aussprechen. Entweder es weist die Klage ganz ab, oder die gesetzliche Kündigungsfrist muss komplett eingehalten werden.
Der oben skizierte und rechtlich beantwortete Fall kann nur bei Vergleichen vor dem ArbG oder Abfindungslösungen auftreten. Durch Urteil nie.
In meine Augen gibt es keine rechtlich zulässige Grundlage bei einer durch den AG zu kurz berechneten Kündigungsfrist dem AN verspätet ALG I zu zahlen.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
"Entweder es weist die Klage ganz ab, oder die gesetzliche Kündigungsfrist muss komplett eingehalten werden."
Wenn Sie damit meinen ,Afa oder Jobcenter müßten bis dahin zahlen:
Angesichts der Dauer von Klagen vor dem Arbeitsgericht irgendwie unrealistisch, wo ist das vorgeschrieben?
Es bleibt dabei, wenn ich mich als Arbeitnehmer nicht um meine Rechte kümmere, wie z.B. Gehaltszahlung bis zum letzten Tag der gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Kündigungsfrist, warum sollte dann der Steuerzahler die Arbeitszeit bezahlen, die mein letzter Arbeitgeber zu bezahlen hat?
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quote:<hr size=1 noshade>Es bleibt dabei, wenn ich mich als Arbeitnehmer nicht um meine Rechte kümmere, wie z.B. Gehaltszahlung bis zum letzten Tag der gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Kündigungsfrist, warum sollte dann der Steuerzahler die Arbeitszeit bezahlen, die mein letzter Arbeitgeber zu bezahlen hat? <hr size=1 noshade>
Diese Rectsansicht hat m.E. keine gesetzliche Grundlage.
Nach §118 SGB II gilt:
quote:<hr size=1 noshade>Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. <hr size=1 noshade>
Diese Bedingungen sind grundsätzlich erfüllt, auch wenn der AG die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
Auch sind keine der Möglichkleiten nach § 128 SGB II eine Sperrzeit zu verhängen erfüllt.
Auch liegen kein Fall vor, das ALG I gemäß § 142 -149 SGB II ruht.
Eindeutig ist § 143 Absatz 3 SGB II , aus dem hervorgeht, dass selbst bei einem Anspruch auf Arbeitsentgeld, der hier definitiv erst mal gar nicht vorliegt, trotz Ruhen der ALG I-Anspruchs trotzdem ALG I zu zahlen ist!
Das bedeutet, dass selbst wenn der AN einen Anspruch auf Gehaltszahlungen hätte, er diese jedoch nicht erhält, nicht gezwungen werden kann, diese gerichtlich geltend zu machen. Trotzdem ist im ALG I zu zahlen.
Dieses Gesetz ist auch sinnvoll, da sich der AN in der Regel bei einer Klage die Rückkehr in diesen Betrieb verbaut und er höchstwahrscheinlich Schwierigkeiten bekommt, ein gutes Zeugnis zu erhalten.
Somit geht eindeutig aus dem Gesetz hervor, dass der AN ALG-I zu erhalten hat.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert am 29.03.2011 08:12
quote:
Dieses Gesetz ist auch sinnvoll, da sich der AN in der Regel bei einer Klage die Rückkehr in diesen Betrieb verbaut und er höchstwahrscheinlich Schwierigkeiten bekommt, ein gutes Zeugnis zu erhalten.
Somit geht eindeutig aus dem Gesetz hervor, dass der AN ALG-I zu erhalten hat.
Nach langer Zeit kann ich mal wieder eine Ihrer Ansichten zu keinem Zeitpunkt nachvollziehen. Ich schlage mich voll auf die Seite von hamburgerin01.
Und da es sich bei der strittigen Frage hauptsächlich um Sozialrecht handelt, sollte dieses Teilthema eventuell in diesem Forum geklärt werden.
Um mal auf ein extremeres Beispiel zu kommen:
vertragl. Kündigungsfrist: 3 Monate, AG kündigt aber mit 4Wochen zum Ende des Monats.
Sie sind also der Meinung der AN muss hier nichts weiter tun, als brav zur AfA gehen und bekommt dann auch für den Zeitraum der falsch berechneten und viel zu kurzen Kündigungsfrist ALG1? Das wäre mir absolut neu!
http://www.vnr.de/b2c/bildung-karriere/arbeit-beruf/bedeutung-der-kuendigungsfrist-fuer-das-arbeitslosengeld.html
-- Editiert am 29.03.2011 08:34
quote:<hr size=1 noshade>Sie sind also der Meinung der AN muss hier nichts weiter tun, als brav zur AfA gehen und bekommt dann auch für den Zeitraum der falsch berechneten und viel zu kurzen Kündigungsfrist ALG1? Das wäre mir absolut neu! <hr size=1 noshade>
Ja, solange der AN die Kdg. nicht selber verursacht hat, andernfalls hätte er eine Sperre zu verantworten. Genau das geht aus § 143 Absatz 3 SGB III hervor. Der Anspruch auf ALG I mag zwar ruhen - was aus meiner Sicht nicht der Fall ist, da der AN keine Entlassungsentschädigung erhalten hat, was auch Voraussetzung für ein Ruhen wäre -, trotzdem hat er gemäß § 143 Absatz 3 SGB III Satz 1 ALG I zu erhalten, da er definitiv kein Gehalt oder andere Leistung vom AG erhält.
Wie ich schon oben schrieb, halte ich das Gesetz auch für sinnvoll, da andernfalls man von Prozesstreiberei durch das Afa sprechen müsste.
Sie mögen anderer Ansicht sein, aber dann sollten Sie die gesetzliche Grundlage Ihrer Ansicht auch nennen.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert am 29.03.2011 10:18
Und jetzt?
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