kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses

2. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses

Hallo Suzammen,

ich möchte eine Situation darlegen und Rat bitten.

Einen neuen Arbeitsvertag ist unterschrieben worden und am 1.09.20 anfangen muss, aber der Kumpel kann nicht mehr, er wird dann dort nicht erscheinen/antreten, weil er bei seiner aktuellen Arbeit bleiben wird.

In dem neuen Vertrag steht:
1. vor dem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen
2. die Probezeit ist 2 Wochen, während dieser Zeit können die beide Parteien mit dieser Frist kündigen

Es gibt im Vertag Keine Info weder über Vertragsstrafe noch über Schadenersatz.

Die Frage: wie soll er sich verhalten ?
Ist die Kündigung machbar?
Ich bitte um Ratschläge

Danke im Voraus.

-- Editiert von alex237 am 02.09.2020 00:49




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von alex237):
und am 1.09.20 anfangen muss, aber der Kumpel kann nicht mehr, er wird dann nicht dort erscheinen, weil er bei seiner aktuellen Arbeit bleiben wird.

Früher ist ihm das nicht eingefallen?



Zitat (von alex237):
Die Frage: wie soll er sich verhalten ?

Er sollte endlich Klarheit schaffen und kündigen.



Zitat (von alex237):
Ist die Kündigung machbar?

Ja.



Zitat (von alex237):
Es gibt im Vertag Keine Info weder über Vertragsstrafe noch über Schadenersatz.

Vertragsstrafen gibt es dann keine.
Das der Schadenersatz fehlt macht nichts, der ergibt sich aus dem Gesetz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)


Das der Schadenersatz fehlt macht nichts, der ergibt sich aus dem Gesetz.

Wie hoch soll das sein ?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von alex237):
Wie hoch soll das sein ?

Schadenersatz ersetzt den Schaden, also genau so hoch wie der (nachweisbare) Schaden den er verursacht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)


Schadenersatz ersetzt den Schaden, also genau so hoch wie der (nachweisbare) Schaden den er verursacht hat.

Ihrer Erfahrung nach, welcher Schaden könnte das sein ?

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#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von alex237):
Ihrer Erfahrung nach, welcher Schaden könnte das sein ?
Von 0 - 10.000 Euro ...

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#6
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

Muss dann die Kündigung begründet werden ?

oder soll erstmal mit dem Arbeitsgeber besprochen werden ?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von alex237):
Muss dann die Kündigung begründet werden ?

Nein.



Zitat (von alex237):
oder soll erstmal mit dem Arbeitsgeber besprochen werden ?

Was will man denn da noch besprechen?
Ist der Arbeitsgeber denn inzwischen überhaupt schon mla informiert worden, das man überhaupt nicht kommen wird?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)



Was will man denn da noch besprechen?
Ist der Arbeitsgeber denn inzwischen überhaupt schon mla informiert worden, das man überhaupt nicht kommen wird?

Nein, er ist noch nicht informiert, da der Kumpel erst letzte Woche anders entschieden hat

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#10
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Und das soll ein Grund sein, dass man den Arbeitgeber noch nicht informiert hat, zumal Arbeitsbeginn gestern gewesen wäre? Aber wahrscheinlich ist die fristlose Kündigung des Arbeitgebers jetzt eh schon unterwegs, von daher...

der Arbeitsbeginn ist erst am 1.10.

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#11
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(267 Beiträge, 66x hilfreich)

Also dein Kollegge hat bei seiner alten Arbeitsstelle gekündigt zum 31.08.2020 (anders funktioniert das ja nicht )
Und hat dann einen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma unterschrieben zum 01.09.2020.

Dann entscheidet er sich, nicht dort hin zu gehen und bei seinem alten zu bleiben.
Am ersten Arbeitstag sagt er dann nicht mal Bescheid.?
Also so wie ich das sehe, hat er eigentlich NUR 1 Arbeitsvertrag, der vorrangig gilt.... und zwar bei seinem neuen Arbeitgeber.

Oder wie ist das mit seinem alten Arbeitgeber über die Bühne gegangen.?

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#12
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von essey):
Also dein Kollegge hat bei seiner alten Arbeitsstelle gekündigt zum 31.08.2020 (anders funktioniert das ja nicht )
Und hat dann einen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma unterschrieben zum 01.09.2020.

Dann entscheidet er sich, nicht dort hin zu gehen und bei seinem alten zu bleiben.
Am ersten Arbeitstag sagt er dann nicht mal Bescheid.?
Also so wie ich das sehe, hat er eigentlich NUR 1 Arbeitsvertrag, der vorrangig gilt.... und zwar bei seinem neuen Arbeitgeber.

Oder wie ist das mit seinem alten Arbeitgeber über die Bühne gegangen.?



Sorry, es ist ganz am Anfang ein Fehler von mir: der Arbeitsbeginn bei dem neuen Arbeitsgeber ist erst am 1.10.20

Mein Kumpel möchte dann dies kündigen, weil bei seinem aktuellen Arbeitsgeber etwas neues ergeben wurde, so dass er nicht mehr gehen wird.

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#13
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 51x hilfreich)

Dann soll er bitte - soweit das mit dem derzeitigen AG in trockenen Tüchern ist- jetzt schon schriftlich den anderen AG informieren, dass man nicht antritt und gleichzeitig fristgerecht kündigen.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von alex237):
Sorry, es ist ganz am Anfang ein Fehler von mir: der Arbeitsbeginn bei dem neuen Arbeitsgeber ist erst am 1.10.20

Ok, dann ist ja noch etwas Zeit.

Und die Situation eine ganz andere.

Dann sollte man den neuien AG zeitnah informieren, dann dann sinkt aich der Schadenersatz wenn er frühzeitig Bescheid weis.

Auch wenn vor dem Beginn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, neigen AG in solchen Fällen dazu, auf die Erfüllung des Vertrages zu verzichten.



Zitat (von alex237):
weil bei seinem aktuellen Arbeitsgeber etwas neues ergeben wurde, so dass er nicht mehr gehen wird.

Hat man denn da schon was schriftlich? Oder nur Behauptungen des alten AG?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
alex237
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)


Hat man denn da schon was schriftlich? Oder nur Behauptungen des alten AG?

ja, alles ist beim alten AG schön geklärt, also keine Behauptungen.

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