Hallo Zusammen!
Ich bin neu hier und habe schon zu meinem Thema nach einem Beitrag gesucht, habe aber leider nichts konkretes finden können...
Zur Thematik:
Ich habe am 4.1.2006 die Kündigung meines AG erhalten. Diese ist zum 31.01.2006 von ihm erstellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er mich vom Dienst freigestellt...er sagte, er hätte mir auch fristlos kündigen können...wahrscheinlich aufgrund eines Streits, der kurz vor Weihnachten zwischen uns Beiden stattgefunden hat.
Nun habe ich laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Somit denke ich , kann er mich frühestens zum 28.02.2006 kündigen. daher möchte ich Einspruch einlegen und die Kündigung zum 28.02.2006 erwirken.
Meine Frage nun:
Kann er jetzt nachträglich sagen, das er mir nun doch eine fristlose Kündigung erteilt?
Für jede Info wäre ich wirklich sehr dankbar, da ich meinen Einspruch gerne morgen per Einschreiben an ihn senden möchte...
Einen schönen Gruß aus dem Ruhrpott
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kündigung erhalten...
Einsprcuh einlegen nützt recht wenig. Wenn der AG dir nichts schriftliches gibt, dann sofort Kündigungsschutzklage erheben (muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden)
Wie viele Mitarbeiter hat der Betrieb?
Event. besteht daraus auch noch weiterer Kündigungsschutz.
Eine fristlose Kündigung geht nur, wenn die wichtigen Umstände, die zur Kündigung führen, dem AG nicht länger als 2 Wochen bekannt sind.
Und es muss wirklich ein wichtiger Grund sein. Ein einfacher Streit reicht eigentlich nicht.
danke für die rasche antwort...ich möchte den einspruch bei ihm einlegen, damit er die kündigung entsprechend abändert...wenn nicht, dann natürlich Klage beim Arbeitsgericht. Die drei Wochen Frist kann ich auch locker einhalten.
Der Betrieb hat(te) neben mir und dem Chef nur eine Auszubildende und eine Freelancerin. Ach ja, und einen Teilzeitkraft, die jetzt wohl meinen Job übernimmt.
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und das Arbeitszeugnis möchte er mir auch erst nach der offiziellen Kündigung ausstellen. Da will ich ihm aber entgegen schreiben, das ich das Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis unmittelbar nach Erhalt der Kündigung (laut Rechtssprechung des Arbeitsgerichtes; laut DAS-Website) habe.
-- Editiert von profilneurotiker am 09.01.2006 21:41:29
Laut Rechtsprechung welches Arbeitsgerichts (Ort? Aktenzeichen?) von welcher DAS-Seite(URL?)?
von folgender url, da steht auch das mit dem arbeitsgericht drinnen...
http://www.das-rechtsportal.de/frameset.asp?url=/cms/rechtsportal/top/muster/arbeit
sorry, falscher link...
hier der richtige:
http://www.das-rechtsportal.de/cms/rechtsportal/arbeit/beendigung/zeugnis/01zeugnisverlangen.htm?site=Ausblick&url=%2Fcms%2Frechtsportal%2Farbeit%2Fbeendigung%2Fzeugnis%2Fdefault
Zitat des Links:
"Das Arbeitszeugnis steht Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht erst am letzten Arbeitstag zu, sondern unmittelbar nach Ihrer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung. So können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen komplett gestalten."
Ist die Frage, ob sich der AG von Rechtsprechung beeindrucken lässt.
Rechtsprechung ist nun mal kein Gesetz bei dessen Nichteinhaltung unter Umständen irgendwelche Strafen drohen. Und selbst Gesetze werden nicht immer eingehalten ...
Aber versuchen kannst du es ja.
MfG
aber ansonsten Klage beim Arbeitsgericht einlegen, richtig?
so wie ich meinen EX-AG einschätze, ist er zu faul oder hat keine Lust auf Gericht, daher der Weg meines Einspruches....
Das mit dem Einspruch kannst du ja versuchen ... nur eben nicht vertrösten lassen ... Frist (bestimmtes Datum) setzen ...und danach bei Nichtreaktion auf jeden Fall vor Gericht.
Freiwillig bekommst du die Sache mit der Frist sonst ohne Arbeitsgericht nicht durchgesetzt.
ja, so habe ich mir das auch gedacht. Ich habe ihm eine Frist terminlich gesetzt, zu der ich eine Antwort und das Arbeitszeugnis erhalten will. Ansonsten reiche ich die Klage beim Arbeitsgericht ein...
Vielen Dank für die Inofs, somit fühle ich mich zumindest schon einmal etwas abgesichert in meinem Handeln.
-- Editiert von profilneurotiker am 09.01.2006 22:17:26
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