kündigung per Einwurfeinschreiben ausreichend?

30. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
tamara23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
kündigung per Einwurfeinschreiben ausreichend?

hallo forengemeinde,

ich wurde während meiner probezeit gekündigt, d.h. ich habe am heilig abend ein einwurfeinschreiben (deutsche post) erhalten, eine mündliche kündigung wurde weder davor noch danach ausgesprochen, da mir dies sehr nahe geht hat mich mein hausarzt vorerst krank geschrieben.

nun meine frage. gilt die kündigung per einwurfeinschreiben auch vor gericht als zugestellt oder muss dies ein bote zustellen?

über eine info würde ich mich sehr freuen.

grüße

tamara

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Es muß keine mündliche Kündigung geben, da diese sowieso nicht rechtskräftig wäre. Gekündigt werden kann man nur schriftlich.
Eine Kündigung muß nicht von einem Boten überbracht werden. Aber im Zweifelsfall muß der Arbeitgeber beweisen können, dass Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Und da sind Einwurfeinschreiben doch heiß umstritten.

Ausführlich dazu:
http://www.anwaltshotline.org/Recht-Beratung/Beweis-Einschreiben.htm


-- Editiert von hamburgerin01 am 30.12.2008 13:08

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#2
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

mit einwurf bestätigt der bote per unterschrift das er diesen brief in den briefkasten
eigewurfen hat. wenn der sicher ist ( der briefkasten) dann hast du, oder ein beauftragter, den brief auch erhalten. falls du keinen brief erhalten hast, hat der beauftragte ihn unterschlagen oder die post hat ihn nicht zu gestellt was aber mit der unterschrieft des zustellers beweisbar wäre.
also die kündigung ist bei erhalt zugestellt. sagts doch selbt du hast sie bekommen.
warum nun nach unmögliche möglichkeiten suchen. ist halt in der probezeit passiert,
was willst du dich da noch auf gerichten rum ärgern.
das bringt alles nix, nur kosten die du dann selbst zahlen mußt.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@jau, du hast recht damit, dass es hier nicht sinnvoll wäre, die Fakten abzustreiten.
Aber die Frage, ob eine Kündigung per Einwurfeinschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, die wird von den Gerichten unterschiedlich eingeschätzt. Tendenziell wird von Einwurfeinschreiben abgeraten, weil auch ein Briefträger sich irren kann und wohl kaum in einem Gerichtsverfahren Monate später glaubhaft versichern kann, dass er den Brief auch wirklich bei dem Empfänger eingeworfen hat.

Das ist nicht meine Meinung sondern eine grobe Wiedergabe der momentanen Rechtssprechung.

-- Editiert von hamburgerin01 am 30.12.2008 13:55

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#4
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

@hamburgerin01 ... ich gebe dir recht. :)
bei einer kündigung weit jenseitz der probezeit würde ich auch auf eine ander zustellung der kündigung plädieren. mit sicherheit würden es auch seriöse unternehmen so handhaben.
ich sag schon mal :cheers:

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#5
 Von 
tamara23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

...da ich am gleichen tag von der gleichen firma noch meinen sozialversicherungsausweis bekommen habe -normale post- dürfte es wohl schwer zu beweisen sein dass in dem einschreiben die kündigung war u. natürlich bringt es mir etwas!

so kann ich immerhin noch locker einen monat mehr lohn rausschlagen u. ne rechtsschutzversicherung hab ich auch, warum also geld wegwerfen, bis heute wurde mir keine kündigung ausgesprochen.

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#6
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Krank-schreiben-lassen nach einer Kündigung, lügen, etwas "rausschlagen" wollen usw., obwohl sie hier zugibt, die Kündigung erhalten zu haben.
Die Tamara ist wohl mit Recht gekündigt worden. Man kann nur hoffen, dass auch sie mal betrogen wird. Trauriger Fall, Tamare: Aus dir kann nichts werden.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#7
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

jo @ tamara23... das kannst du alles machen. musst nur bedenken, vor gericht sollte man die wahrheit sagen.
mal im ernst. die versicherung (rechtsschutz) wird belogen ( denn sie will ja wissen auf was sie sich ein lässt, wenn es vor´s gericht geht), den eventuellen anwalt belügst du und letzt endlich den richter auch noch! deine beine sind dann so kurz, daß ich mir gar nicht traue zu schreiben du belügst dich selbst auch noch... upps... entschuldigung!

-- Editiert von jau am 30.12.2008 20:03

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#8
 Von 
tamara23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

...ja und? dazu gibts doch gerichte u. RA´s, wollt ihr mir ein schlechtes gewissen machen?

forget it!

man(n) muss auch gönnen können!

juchchuu....

isch bekomm noch nen monat kohle, yes yes yes

juten rutsch, butsch!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Viel Spaß, wenn der neutrale Zeuge (Postbote) vor Gericht den Einwurf bestätigt und ein weiterer Zeuge bestätigt, dass in dem Schreiben deine Kündigung war. Noch mehr Spaß, wenn du in einem weiteren Prozess angeklagt wirst (Annahmeverweigerung, Versicherungsbetrug, Falschaussage vor Gericht, ...).

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#10
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Beim Durchziehen eine solchen nicht nur naiven sondern auch extrem risikoreichen Choose muss auch bedacht werden, dass die Rechtsschutzversicherung wahrscheinlich den Vertrag aufkündigt und den schlechten Kunden an das Zentralregister der Versicherungswirtschaft meldet.
Funktioniert ähnlich wie die Schufa.

Mit so einem Vermerk würde es für den weiteren Lebensverlauf extrem schwierig in Deutschland noch einmal einen Versicherungsvertrag , gleich welcher Art, oder nur mit extrem hoher Prämie als Risikozuschlag zu bekommen.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Abgesehen von den bereits genannten Schwierigkeiten, halte ich die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens für sehr gering.

Die überweigende Zahl der Gerichte hält ein Einwurfeinschreiben, bei dem der Absender den unterschreibenen Beleg vorlegen kann, als zugegeangen.

Die von hamburgerin01 dargestellte Rechtsauffassung ist nach meiner Kenntnis nur eine Minderheitsmeinung, nicht etwa die Darstellung der momentanen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung verfestigt sich momentan deutlich dahingehend, dass ein Einwurfeinschreiben als zugegangen gilt.

z.B.: OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007 - 4 U 83/06

Jüngere Urteile, die der Rechtsauffassung von hamburgerin01 folgen, kenne ich nicht.

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Welche anderen Gerichte sehen das denn noch so wie das OLG Saarbrücken?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

z.B. Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 20.06.2007, 5 C 1734/06

Urteile, die ein Einwurf-Einschreiben als nicht ausreichend ansehen, gibt es auch diverse. Ich habe jedoch nur Urteile gefunden, die älter sind als dasjenige des OLG Saarbrücken. Speziell wird hier immer wieder das Urteil des AG Kempen, AZ 11 C 432/05 genannt oder OLG Koblenz (Az.: 11 WF 1013/04 ). Ein BGH oder BAG-Urteil zu diesem Thema ist mir gar nicht bekannt.

Du kannst mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen, indem Du Deine Auffassung ebenfalls durch aktuelle Urteile belegst.

-- Editiert von hh am 01.01.2009 14:59

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Ergänzung:
Das OLG Koblenz (Az.: 11 WF 1013/04 ) hat die Zustellung des Schreibens per Einwurf-Einschreiben als Beweis des ersten Anscheins ebenfalls akzeptiert. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht des OLG Koblenz dieser erste Anschein jedoch durch den Vortrag der Klägerin erschüttert, so dass die volle Beweisführung, dass das Schreiben auch tatsächlich zugestellt wurde, wieder beim Absender liegt.

Das Urteil taugt also auch nur bedingt für die Behauptung, bei einem Einwurf-Einschreiben würde nicht der beweis des ersten Anscheins für den Nachweis der Zustellung gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Angel83
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 14x hilfreich)

Man sollte das mal aus AG-Sicht sehen, was hat dieser denn sonst für Möglichkeiten. Mündlich sowie normaler Brief reicht nicht, bei Einschreiben mit Rückschein holt es der AN nicht ab und dann ist es auch nicht zugegangen. Und man kann ja dem AG kaum zumuten, bei jeden AN persönlich vorbeizufahren, wenn dieser krankmacht. Auch trifft er ihn dann nicht an, soll er dann mehrmals vorbeifahren? Bloß weil es manche abstreiten eine Kündigung bekommen zu haben. ???: Und nicht überall ist eine persönliche Zustellung über andere Dienste problemlos möglich.

Bei solchen Leuten braucht man sich dann nicht zu wundern, wenn Gerichte dann auch andere Sachen nicht mehr AN-freundlich entscheiden. :augenroll: :kotz:
Meine persönliche Meinung: Ich hoffe, dass der TE bei einem Rechtsstreit verliert.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@hh
Die Rechtsprechung verfestigt sich momentan deutlich dahingehend, dass ein Einwurfeinschreiben als zugegangen gilt.
@hh
Urteile, die ein Einwurf-Einschreiben als nicht ausreichend ansehen, gibt es auch diverse.

Und genau das ist der Punkt. Solange nicht höhere Instanzen sich eindeutig positionieren, was bisher nur im Saarland passiert ist und dort auch möglicherweise richtungsweisend sein könnte, ist mir nicht nachvollziehbar, wie du auf der Grundlage von Einzelfall-Urteilen eine Verfestigung der Rechtssprechung zu erkennen vermagst.
Da wird in jedem Einzelfall geprüft, ob der erste Anschein stimmt.

Das Amtsgericht Kempten hält das Post-Einwurfeinschreiben für eine nicht ausreichend sichere Form für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks. Bei den bei dieser Zustellungsform zur Verfügung stehenden Dokumentationen des Einlieferungs- und Auslieferungsbelegs ist der Verlust der Postsendung, z. B. durch Einstecken in den falschen Briefkasten, nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.

Hinweis: Nach dieser Entscheidung bleiben als sichere Zustellungsform nur die Übergabe per Bote oder das herkömmliche Einschreiben mit Rückschein.

Urteil des AG Kempten vom 22.08.2006

11 C 432/05

NJW 2007, 1215

Das lässt mich zurückfinden zu meinem Eingangsbeitrag zu dem Thema:
Aber die Frage, ob eine Kündigung per Einwurfeinschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, die wird von den Gerichten unterschiedlich eingeschätzt. Tendenziell wird von Einwurfeinschreiben abgeraten, weil auch ein Briefträger sich irren kann und wohl kaum in einem Gerichtsverfahren Monate später glaubhaft versichern kann, dass er den Brief auch wirklich bei dem Empfänger eingeworfen hat.


-- Editiert von hamburgerin01 am 01.01.2009 19:58

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

Öhhmmm...also wenn TE der Meinung ist, sie hat die Kündigung nicht bekommen, dann müsste sie ja nach den Feiertagen wieder arbeiten gehen ;)

Spätestens dann wird ihr wohl auch mündlich gesagt, dass sie gekündigt ist.

Ansonsten schlage ich der TE vor, sich mal zu überlegen wieso sie gekündigt wurde. Das könnte für den zukünftigen Lebensweg mehr bringen, als sich Gedanken zu machen, wie man mittels Betrug noch einen Monat länger Gehalt erschwindeln könnte. ;)

die_wurzel

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

'ja und? dazu gibts doch gerichte u. RA´s, wollt ihr mir ein schlechtes gewissen machen?

forget it!

man(n) muss auch gönnen können!

juchchuu....

isch bekomm noch nen monat kohle, yes yes yes

juten rutsch, butsch!'
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Also spätestens nach solch einem Beitrag, kann ich die ganze Sache nur noch als Fake betrachten.

-- Editiert von venotis am 02.01.2009 01:46

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Auch wenn die Ausgangsfrage ein Fake sein sollte, ist die Grundsatzfrage, welchen Beweiswert ein Einwurfeinschreiben hat, dennoch interessant.

@hamburgerin01
++ist mir nicht nachvollziehbar, wie du auf der Grundlage von Einzelfall-Urteilen eine Verfestigung der Rechtssprechung zu erkennen vermagst.++

Das Urteil des OLG Saarbrücken ist das erster obergerichtliche Urteil, das klar Stellung zu diesem Thema nimmt. Danach erfolgte Urteile auch von Amtsgerichten, die diesem Urteil widersprechen, sind mir nicht bekannt.

Aber auch das OLG Saarbrücken geht bei seinem 'nur' vom Beweis des ersten Anscheins aus. So ein Beweis lässt sich bei entsprechenden Umständen widerlegen, was z.B. in dem Urteil des OLG Koblenz passiert ist.

Das Urteil des AG Kempten ist mir in diesem Zusammenhang durchaus bekannt, weil es in diversen Beiträgen immer wieder zitiert wird, wenn von einem Einwurf-Einschreiben abgeraten wird. Es ist das einzige mir bekannte Urteil, das bei einem Einwurf-Einschreiben nicht den Beweis des ersten Anschein anerkennt und noch dazu nur von einem AG gefällt wurde.

In allen anderen mir bekannten Urteilen zu diesem Thema, die die Zustellung verneint haben, wurde der Bewis des ersten Anschein erschüttert. Aus meiner Sicht ist es daher sehr fragwürdig, wenn auf Basis eine einzelnen Urteils eines AG von der Nutzung des Einwurf-Einschreibens abgeraten wird.

Bei der Zustellung durch Boten oder selbst bei eigenhändigen Einwurf unter Zeugen können ähnliche Fehler passieren wie die im Urteil des OLG Koblenz genannte Sache. Bei Nutzung des Übergabeeinschreibens oder der Zustellung durch Gerichtsvollzieher an eine Privatadresse läuft man Gefahr, dass der Empfänger nicht anwesend ist und dadurch keine Zustellung erfolgt.

Argumente, dass bei einer Zustellung in den Briefkasten irgendetwas passieren kann, was dazu führt, dass der Empfänger das Schreiben nicht erhält, kann man also fast immer finden.

Eine Zustellungsart, bei der ein Fehler mit 100% auszuschließen ist, die aber gleichzeitig durch geschicktes Verhalten des Empfänger nicht vereitelt werden kann, gibt es daher nicht. Wenn die Rechtsprechung dennoch derart hohe Hürden legt, dann ist das nicht praxistauglich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@hh
Das Urteil des AG Kempten ist mir in diesem Zusammenhang durchaus bekannt, weil es in diversen Beiträgen immer wieder zitiert wird, wenn von einem Einwurf-Einschreiben abgeraten wird.

Genau! In vielen Beiträgen wird von Einwurf-Einschreiben abgeraten, weil es dazu keine gesicherte Rechtssprechung gibt, das Urteil aus Saarbrücken ist eben für Restdeutschland nicht richtungsweisend.

@hh
In allen anderen mir bekannten Urteilen zu diesem Thema, die die Zustellung verneint haben, wurde der Bewis des ersten Anschein erschüttert. Aus meiner Sicht ist es daher sehr fragwürdig, wenn auf Basis eine einzelnen Urteils eines AG von der Nutzung des Einwurf-Einschreibens abgeraten wird.

Und da haben wir wieder den Knackpunkt: Wird der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, dann hat der Absender ein Problem.

Und Du schreibst ja selber:

Argumente, dass bei einer Zustellung in den Briefkasten irgendetwas passieren kann, was dazu führt, dass der Empfänger das Schreiben nicht erhält, kann man also fast immer finden.

0x Hilfreiche Antwort

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