kündigung von heute auf morgen

15. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
cowar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
kündigung von heute auf morgen

bei mir geht es um folgendes: ich habe 1,5 jahre in einem laden gejobbt, davon 1 jahr für den jetzigen arbeitgeber (geschäftsübernahme).

ein schriftlicher arbeitsvertrag existiert nicht. ich war dort geringfügig beschäftigt mit erst 325€ und später mit 400€ pro monat.
es handelte sich NICHT um eine aushilfstätigkeit!?
außer mir arbeiteten dort noch 4 studenten, keine vollzeitkräfte oder ähnliches. nur wir fünf.

ende dezember sagte mein chef: "das war heute der letzte tag, morgen räumen wir den laden leer". eine schriftliche kündigung habe ich bis heute nicht erhalten.



nun meine fragen:

wie lang ist die kündigungsfrist?
gibt es urlaubsanspruch (uns wurde gesagt nein) ?
und wenn ja kann man diesen auch noch nachträglich einfordern?
und kann man noch den lohn für den monat jan. einfordern?

unser chef sagte nein, wir hätten auf gar nichts anspruch und das sei alles schon so richtig.

vielleicht hat ja jemand schon ähnliches durchgemacht und kann mir helfen, würde mich sehr freuen

danke =)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Simbi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hey,
ein Minijob, bis 400,-€, ist genauso geschützt vorm Gesetzt wie eine vergleichbare Festanstellung. Unsere Reinigungsdamen haben einen gesetzlichen bezahlten Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen), Bezahlung von Feiertagen.

Aushilfe, bezeichnen wir als Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Oder für zusätzlichen Arbeitsaufwand von kurzer Dauer. Diese kurzen Zeiten sind schriftlich festgehalten.

Eineinhalb Jahre sind nun wirklich keine vorübergehende Beschäftigung. Somit hast du auch ohne schriftlichen Vertrag Anspruch auf die im Gesetz angegebenen mindest Ansprüche von Urlaub (24 Tage/6Tage Woche) und eine ordentliche Kündigungsfrist. Auch ein Zeugnis steht dir für deine Tätigkeit zu. Du musst es beantragen und auch bei Fertigstellung abholen. (Holschuld)

Mein Rat:
Einen Anwalt aufsuchen. Frist für Klage läuft, 3Wochen.

Frage: Wurde eigentlich eine Kopie der Sozialanmeldung bei der Knappschaft (ab 01.04.03, davor war es die AOK) ausgehändigt? Oder nun nach der Kündigung eine Abmeldung? Und was mich noch interessiert, gabs monatlich eine Abrechnung, Geldüberweisungen, oder Barauszahlungen mit/ohne Quitung?

Wenn nicht, ahne ich ja böses!

Viel Erfolg! ;)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Die Kündigungsfrist beträgt in deinem Fall vier Wochen zum Monatsende, d.h. Ende Januar. Du hast also Anspruch auf das Januargehalt.
Da eine Kündigung aber zwingend schriftlich zu erfolgen hat, besteht dein Arbeitsverhältnis noch, d.h. du hast in Anbetracht der für dich geltenden Kündigungsfrist sogar noch Anspruch auf das Gehalt für den Februar (die Frist für die Kündigung beträgt generell 4 Wochen zum Monatsende bzw. zum 15. des Monats).
Selbstverständlich hast du auch Anspruch auf Urlaub. Als Faustformel für die Berechnung deines Jahresurlaubs gilt: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 4. Arbeitest du 5 Tage die Woche, hast du also Anspruch auf 20 Tage Urlaub im Jahr. Arbeitest du 2 Tage, hast du 8 Tage Urlaub im Jahr.

Ob dein Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen wurde, spielt bei obigen Angaben übrigens keine Rolle. Seit 1995 gilt das sog. Nachweisgesetz. D.h. dein Arbeitsgeber muss dir spätestens 4 Wochen nach Arebitsbeginn schriftlich die wichtigsten Bedingungen deines Beschäftigungsverhältnisses aushändigen. Ein Arbeitsvertrag ist aber auch ohne diese schriftlichen Angaben wirksam.

An deiner Stelle würde ich deinen Arbeitgeber mal deutlich auf seine Verpflichtungen hinweisen, ansonsten die Ansprüche einklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cowar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

ich danke euch beiden für die tollen infos.
ich habe jeden monat eine abrechnung und das geld aufs konto überwiesen bekommen.

mitlerweile habe ich auch ein schriftliche kündigung bekommen.

werde nun noch die beiden monatsgehälter für januar und februar einholen und hatte schon eine klage gegen die mündliche kündigung eingereicht.

mal schauen was nun noch passiert.
also nochmal vielen lieben dank. :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo cowar, Du nicht Arbeitsloser,

ohne auf die anderen Antworten genauer eingehen zu wollen. Sie gehen am tatsächlichen Problem m.E. völlig vorbei. Die Frage ist doch: Besteht Dein Arbeitsverhältnis noch? Anwort eindeutig JA. denn gem. § 623 BGB bedürfen Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung des Schriftformerfordernisses.
Vielleicht solltest Du im Februar auf Zahlung des Lohn klagen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen. es habe mdl. gekündigt. Selbst wenn Du gefragt werden solltest, ob er wirklich entsprechendes gesagt hat, wäre es ja denkbar, dasss Du der Meinung warst, dass habe er im Scherz gesagt. ABER:
Du solltest Dich von einem Anwalt vor Ort beraten lassen; ggf. wird Die Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt

0x Hilfreiche Antwort

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