Angenommen ein unkündbarer MA der seit ca. 22 Jahren im Betrieb ist möchte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Nun ist nicht klar, wie die KÜndigungsfristen sind. Im Tarifvertrag steht folgendes dazu :
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer,
mit Ausnahme der zur Aushilfe oder auf Probe angestellten, können beider-
seits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen können
beiderseits einzelvertraglich vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist
kann für sie einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat
nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluss eines Kalender-
monats zugelassen wird . Für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, den er oder im Falle einer Rechts-
nachfolge er und sein Rechtsvorgänger mindestens 5 Jahre beschäftigt ha-
ben, nur mit einer dreimonatigen Frist für den Schluss eines Kalenderviertel-
jahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungs-
dauer von 8 Jahren auf 4 Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von 10
23
Jahren auf 5 Monate und nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren auf
6 Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre,
die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
2. Anhaltende Krankheiten oder Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeten
Unglücks sind kein wichtiger Grund zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhält-
nisses.
3. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb min-
destens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG
kündbar.
Wann wäre nun die nächste Kündigungsfrist?
Ausserdem erhält der AN eine Abfindung. Auch hier stellt sich nach § 158 SGB 3 die Frage nach den Kündigungsfristen, die die Agentur für Arbeit annehmen würde.
Anbei die Grundlage dazu:
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Müsste auch hier wegen der Abfindung und Sperre des ALG Anspruches eine Frist eingehalten werden?
Würde die Abfindung angerechnet werden?
Danke für eine Meinung.
kündigungsfristen und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches bei Abfindung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Warum wäre der AN unkündbar?ZitatAngenommen ein unkündbarer MA :
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht an eine Kündigungsfrist gebunden.Zitatmöchte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. :
Nach § 158 (1, Satz 1) SGB III. Das wäre:ZitatAusserdem erhält der AN eine Abfindung. Auch hier stellt sich nach § 158 SGB 3 die Frage nach den Kündigungsfristen, die die Agentur für Arbeit annehmen würde. :
Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. .
Ja.ZitatWürde die Abfindung angerechnet werden? :
Danke für die Antwort.
Unkündbar wegen Schwerbehinderung. Und aufgrund von Tarifvertrag schätze ich, so wie es es steht.
Würde die Kündigungsfrist aber eingehalten werden , wäre die Abfindung nicht maßgeblich , aber welche gilt das ist ja die Frage lt. Paragraph 158 sgb ? Und welche gilt gem. Tarif? ANüber 50.
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Das wäre mir neu. Ist die Schwerbehinderung mind. GdB 50 ? Wo kann man das mit der Unkündbarkeit in dem Auszug des TV lesen?ZitatUnkündbar wegen Schwerbehinderung :
Da der AN aber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung aushandeln/unterschreiben will, ist das mit der Unkündbarkeit nicht relevant.
Dann ist die Frage zu Aufhebungsvertrag und Unkündbarkeit nicht relevant.ZitatWürde die Kündigungsfrist aber eingehalten werden :
Das sagt der TV. Das gilt auch für AN Ü50. Dann gälte für den AG eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Monaten. Eine Abfindung kann der AG auch dann zahlen.Zitatnach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren auf 6 Monate. :
Diese würde von der Arbeitsagentur auch angerechnet/berücksichtigt.
Danke
Es steht hier :
3. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb min-
destens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG
kündbar.
Ich drücke mich vielleicht falsch aus !?
Welche Kündigungsfrist würde lt Tarifvertrag gelten ? Dh wann wäre der nächste Termin möglich ?
Nun kommt aber dazu dass eine Abfindung gezahlt wird . Lt 159 SGB
Gilt ja dann eine längere Kündigungsfrist , da es heißt :
Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
Es wäre ja zeitlich unbegrenzt , einmal aufgrund von TV und Schwerbehinderung auch .
Dh egal wie die Abfindung würde doch angerechnet werden ? Es ist kompliziert, ich weiß. Will aber nichts falsch machen .
Aus § 111 BetrVG trifft nichts zu. Ein anderer wichtiger Grund liegt nicht vor? Daraus *der AN ist unkündbar* zu machen, trifft mE nicht zu.ZitatEs steht hier : :
Im TV steht:
Die Kündigungsfrist.... erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer ... von 12 Jahren auf 6 Monate.
...sofern AG und AN keine anderen Kündigungsfristen vereinbaren.
WAS steht also in dem Arbeitsvertrag des AN?
Wenn der AN mit seinem AG einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindungszahlung von X€ zum xxDatum vereinbart, fehlt die Kündigung.
Für die Arbeitsagentur beginnt die Frist ...bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das sehe ich nicht so.ZitatEs wäre ja zeitlich unbegrenzt , einmal aufgrund von TV und Schwerbehinderung auch . :
Evtl. machst du mal ein Beispiel mit dem möglichen Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag?
Vielleicht liest du auch mal in diesem Merkblatt ab Seite 12:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba015376.pdf
ZitatAngenommen ein unkündbarer MA der seit ca. 22 Jahren im Betrieb ist möchte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Nun ist nicht klar, wie die KÜndigungsfristen sind. :
Warum sollten da die Kündigungsfristen irgendwen interessieren?
ZitatIch drücke mich vielleicht falsch aus !? :
Naja, "unkündbar" ist wohl mehr als optimistisch, wenn da drinsteht wir konkret der Mitarbeiter gekündigt werden kann.
Guten Morgen,
danke für eure Antworten.
Im AV steht dazu nichts. Also zählt nur der TV.
Bei der Agentur für Arbeit steht
Zeitlich unbegrenzter Ausschluss einer or dentlichen Kündigung
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine or dentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich un- begrenzt ausgeschlossen ist, so gilt für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine angenommene (fiktive) Kündigungsfrist von 18 Monaten.
17
3 Kündigungsfrist (im Sinne des § 158 Abs. 1 SGB III)
BEISPIEL
Der Arbeitgeber A und die Arbeitnehmerin/der Arbeit- nehmer B vereinbaren am 20.3.,dass das Arbeitsver- hältnis am 31.3. enden und B eine Entlassungsent- schädigung von 20.000 EUR erhalten soll. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war nach der maßgeblichen tarifver- traglichen Regelung aufgrund des Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit der/des B nicht mehr zulässig.
Da die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist, ist eine Kündi- gungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen.
Das Arbeitsverhältnis wurde schon vor Ablauf dieser Frist beendet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Der Arbeitgeber C kündigt seiner/seinem Arbeitneh- merin/ Arbeitnehmer D am 30.6. mit der längsten in Be- tracht kommenden tarifvertraglichen ordentlichen Kün- digungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war jedoch nach der maßgeblichen tarifvertraglichen Rege- lung aufgrund des Alters und der Betriebszugehörigkeit der/des D nicht mehr zulässig.
Da die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt aus- geschlossen war, gilt eine Kündigungsfrist von 18 Mo- naten. Diese wurde nicht eingehalten. Der Anspruch ruht.
Da ich schwerbehindert bin und das Integrationsamt zustimmen müsste, wäre das ja bei mir der Fall UND im Stab steht das ab alter x und Zugehörigkeit x keine Kündigung möglich, nur bei vorliegen grüne nach Paragraph 111 Btrvg.
Die liegen ja nicht vor. Deshalb liegt doch hier ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss vor ? Oder nicht?
Nehmen wir an das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag nun gekündigt , wann wäre der nächste reguläre Termin dazu gem. TV? Und nimmt die Agentur bei einem
Aufhebungsvertrag ebenfalls diese Frist wie im Merkblatt von denen an ? Da geht es ja Imker um AG Kündigungen ?
Dankeschön
Im Arbeitsvertrag wird aber auf den TV verwiesen?ZitatIm AV steht dazu nichts. Also zählt nur der TV. :
Ja, es genügt, wenn du den Hinweis zum § 158 oder zum Merkblatt gibst. Das lange Zitieren ist unnötig.ZitatBei der Agentur für Arbeit steht :
a) K-Ausschluss wegen Schwerbehinderung ?--->nicht im TV.
b) K-Ausschluss wegen langer Beschäftigungsdauer nach § 111 BetrVG ?--->trifft nicht zu.
c) K-Ausschluss wegen anderem wichtigem Grund ?---> Grund ist unbekannt.
In dem unpassenden Beispiel aus dem Merkblatt ist eine Kündigung durch den AG ausgeschlossen.
Ich kann noch nicht erkennen, dass Kündigung wegen Schwerbehinderung lt. TV ausgeschlossen sei.ZitatDa ich schwerbehindert bin :
Ne, nicht.ZitatDeshalb liegt doch hier ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss vor ? Oder nicht? :
NÖ. Es würde nicht gekündigt. Es würde per Aufhebungsvertrag zum xxDatum aufgehoben=beendet. Dieses Datum und die Abfindungssumme können AG+AN frei und unabhängig vom TV verhandeln=vereinbaren.ZitatNehmen wir an das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag nun gekündigt :
Zum Beispiel zum 31.7. und mit 20.000,- Abfindung. Auszahlung zum 31.7.
Die Arbeitsagentur findet die Ruhenszeit des ALG1 dann schon heraus. Ich meine, dann nach § 158 (1, Satz 1+2) SGB III
- DU möchtest doch den Aufhebungsvertrag--- zu wann möchtest du? Mach DU doch mal ein Beispiel.
- Wozu sollte das Integrationsamt zustimmen? Hast du schon gefragt?
- Was sagt der Betriebsrat?
- Welcher GdB liegt vor?
p.s. wenn das hier weiter zu ALG1-Fragen geht, gehört deine Frage ins Unterforum *Sozialrecht/Sozialleistungen*.
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