Hallo Forum,
ich arbeite in einer Industriebäckerei im Saarland, da unser Mutterkonzern in BaWü ansässig ist gilt für uns der Tarifvertag von BaWü.
Zur Sache, laut unserem Arbeitsplan war für morgen 1.1.15 um 10 Uhr eine Schicht zur Produktion geplant, soweit stellt dies kein Problem da, nur genau diese Schicht wurde heute (31.12.14) Morgen 4 Uhr abgesagt, also ca. 30 Std. vor Schichtbeginn, der Grund dafür sei das die zu produzierende Ware jetzt doch nicht benötigt wird.
Der AG hat diese Schicht auf den Arbeitsplan einfach durchgestrichen.
Meine Frage, hätten wir Anrecht auf diese Schicht? bzw. die Bezahlung mit Zulagen dafür, oder kann der AG so kurzfristig die Schicht absagen?
In unserem MTV ist dieses Thema nicht geklärt.
Ich bedanke mich rechtherzlich beim Forum und verbleibe mit viele Grüßen B.
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-- Editiert Daydate am 31.12.2014 13:46
kurzfristige Absage der Arbeitschicht
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat, obwohl der Arbetigeber dafür eingeteilt wurde, liegt Annahmeverzug vor. Das bedeutet er muss entlohnen als würde der Arbeitnehmer arbeiten.
Man müsste schauen ob sich in anderen vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Haustarif, ...) nicht noch etwas findet.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Gibt es einen Betriebsrat? Der hätte da ein Wörtchen mitzureden.
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Es geht nicht um den Hauptsitz der Firma, was den Tarifvertrag angeht. Wenn es sich um keinen Firmentarifvertrag handelt, dann ist der Tarifvertrag des Landes bindend, in welchem überwiegend gearbeitet wird. Also erst mal in den richtigen Tarifvertrag schauen. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
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