kurzfristige Dienstplanänderung ohne Zustimmung

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)
kurzfristige Dienstplanänderung ohne Zustimmung

Hallo,

dieses Thema ist hier schon oft behandelt worden, ich habe auch alles gelesen, dennoch sind die Details ja oftmals unterschiedlich. Daher mein Post.

Ein AN im Schichtdienst ist im seit Wochen veröffentlichten Dienstplan für einen Dienst eingeteilt.
Dann fällt auf, dass dieser Dienst an dem Tag doch nicht benötigt wird, der AN wird 2 Tage vorher gefragt, ob er auf eine andere Schicht an diesem Tag ausweichen könnte, dies lehnt der AN aus Termingründen ab.

Der ursprünglich disponierte Dienst wird gestrichen, der AN ungewollt ins Frei geschickt.

Zunächst mal generell: Ist das zulässig?

Der AG erklärt, der Tarifvertrag lasse Änderung des Dienstplans aus zwingenden betrieblichen Gründen zu (so steht es dort auch), und hält es für einen ausreichend zwingenden Grund, dass der Dienst schlicht nicht benötigt werde, schließlich sei man im Unternehmen "angehalten schonend mit seinen Personalressourcen umzugehen, d.h. wenn [Dienstanlässe] abgesagt werden oder ausfallen, werden die Mitarbeitenden, wenn keine anderen aktuellen Vorhaben oder Dienste vorhanden sind, ins Frei geschickt."

Wie ist diese Aussage zu bewerten?
Was ist ein zwingender betrieblicher Grund, der eine angeordnete Dienstplanänderung (zusätzlicher Dienst, Schichtwechsel, Dienstabsage) ohne Zustimmung rechtfertigt? Im Netz ist in diesem Zusammenhang oft von "zwingenden", "dringenden" Gründen, "Notfällen" und "unvorhersehbaren Ereignissen" die Rede, eine wirkliche Definition oder griffige Beispiele außer dem spontanen Ausfall von wichtigen Maschinen konnte ich nicht finden. Der genannte Grund erscheint mir persönlich betriebswirtschaftlich vielleicht nachvollziehbar, aber wenig zwingend.
Ich habe den Eindruck, dass der TV hier (ohne böse Absicht) fehlinterpretiert wird.

Welche Möglichkeiten hat der AN?


-- Editiert von User am 24. November 2022 19:31

-- Editiert von User am 24. November 2022 19:33

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von coupe70):
Welche Möglichkeiten hat der AN?

Diese Frage ist am einfachsten zu beantworten: wegen der abgesagten Schicht kann AN Lohnklage erheben.

Alles andere ist der Deutung anheim gegeben. Es gibt inzwischen eine ganze Menge Rechtsprechung zu dringenden Betrieblichen Gründen, was aber 'zwingende' Gründe sein sollen, erscheint derzeit eher vernebelt - ich möchte dazu tendieren, die Anforderungen an 'zwingend' als noch schärfer anzusehen als bei 'dringend'. Allenfalls wäre noch an eine synonyme Deutung zu denken; zwingend = dringend, aber dann braucht es den Begriff nicht - und die Tarifpartner haben ja wohl bewusst einen Unterschied machen wollen.

Dass das Management falsch geplant hat und die Schicht am Samstag dann doch nicht benötigt wird, scheint mir kein zwingender Grund zu sein. Vielleicht tust du dem Betrieb, dem TV und der Arbeitswelt insgesamt einen Gefallen, wenn du dem Arbeitsgericht Gelegenheit gibst, sich dazu zu äußern. Besser wäre es freilich, wenn nicht du als Privatmensch das verfolgt, jedenfalls nicht ohne Unterstützung der Gewerkschaft. Denn so ein Thema hat das Zeug, bis in die höchste Instanz durchdiskutiert zu werden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Man bekommt einen Tag frei auf Kosten des Arbeitgebers - ist doch schön, ich verstehe da das Problem nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
wegen der abgesagten Schicht kann AN Lohnklage erheben.


Das verstehe ich nicht so richtig, denn es kommt zu keinem Lohnausfall.
Der AN ist zum einen in 3/4 Teilzeit fest angestellt (volle Tage, aber weniger pro Monat), zum anderen fluktiert die Zahl der Wochenarbeitstage ohnehin betriebsbedingt, Plustage werden ausgeglichen, Minustage "aufgeholt". Statt des gestrichenen Dienstes wird eine Schicht an einem anderen zukünftigen Tag (Mo-So) eingeplant werden.
Es geht mir bei der Frage um die Verbindlichkeit eines (ca 4 Wochen vorher) veröffentlichten Dienstplans und die Verlässlichkeit der Freizeitplanung bzw in diesem Fall der "Nicht-Freizeitplanung" bei einem voll-disponierten Arbeitswochenende. Der AN möchte so arbeiten wie ursprünglich im Dienstplan festgelegt sofern er die geschilderte Änderung nicht hinnehmen muss.

Zitat (von Harry van Sell):
Man bekommt einen Tag frei auf Kosten des Arbeitgebers - ist doch schön, ich verstehe da das Problem nicht?


Siehe oben. Der Tag wird nicht geschenkt, sondern nachgeholt.
Das Hauptproblem liegt darin, dass kurzfristige Freizeit nicht mehr vernünftig verplant werden kann, und dass der AG mit selbiger Begründung ja auch kurzfristig Freizeit streichen und Dienst ansetzen könnte, sollte er mit der Begründung im Recht sein.



-- Editiert von User am 24. November 2022 22:46

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von coupe70):
Statt des gestrichenen Dienstes wird eine Schicht an einem anderen zukünftigen Tag (Mo-So) eingeplant werden.

Sofern dieser noch nicht veröffentlicht ist, wäre auch das nicht zu beanstanden.



Zitat (von coupe70):
und die Verlässlichkeit der Freizeitplanung bzw in diesem Fall der "Nicht-Freizeitplanung" bei einem voll-disponierten Arbeitswochenende.

Die Freizeitplanung ist hier nicht negativ betroffen, damit entfällt also dieser Klagegrund.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern dieser noch nicht veröffentlicht ist, wäre auch das nicht zu beanstanden.


Hab ich auch nicht angenommen.
Es ist aber JETZT in einen bereits lange veröffentlichten Plan eingegriffen worden.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Freizeitplanung ist hier nicht negativ betroffen, damit entfällt also dieser Klagegrund.


Nach einem Klagegrund habe ich auch nicht vorrangig gesucht. Und wenn, dann sicher nach einem solideren als "entgangene Freizeitplanungsfreuden". Es wäre doch viel schöner den AG argumentativ und mit soliden rechtlichen Grundlagen zu überzeugen, dass soetwas nicht zulässig ist, damit er es in Zukunft unterlässt. Was ja wieder zu meiner Ausgangsfrage führt: Ist das zulässig und was sind "zwingende betriebliche Gründe"?

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#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von coupe70):
Der AG erklärt, der Tarifvertrag lasse Änderung des Dienstplans aus zwingenden betrieblichen Gründen zu.

"fällt auf, dass ein Dienst an dem Tag doch nicht benötigt wird


Der Wunsch, aus einer kurzfristigen Umdisponierung einen betriebswirtschaftlichen Einsparungseffekt erreichen zu können, ist längst noch kein "zwingender betrieblicher Grund" in dem Sinn, wie ihn die tarifvertragliche Regelung als Voraussetzung für Dienstplanänderungen verstanden wissen will.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob ein "betrieblicher Grund" vorlag, der eine Abweichung von der tarifvertraglichen Regelung einer 5-Tagewoche hätte rechtfertigen können:

"...soll die Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten auf fünf Tage oder – wie bisher – weiterhin auf 5,31 Tage verteilt werden?

Das Krankenhaus ... hat ausgeführt, dass es erhebliche betriebliche Gründe dafür gebe, in einem Akutkrankenhaus von der tariflichen Grundregelung einer 5-Tage-Woche abzuweichen. Bei einer Verteilung von geringeren Schichtzeiten auf mehr Wochentage sei aus ihrer Sicht eine sinnvollere Verteilung der Gesamtarbeitszeit möglich.

Tarifvertrag:
"„Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden."

Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „notwendig").

Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.

Das ist hier nicht der Fall ...

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.2019, Aktenzeichen: 13 TaBV 14/19

Gibt es "konkrete betriebliche Erfordernisse", welche die Anordnung einer Freischicht für den AN "zwingend erforderlich" gemacht hatte?

RK

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Es handelt sich bei der Schicht um einen regelmäßig samstags stattfindenden Dienst. In einigen Winterwochen werden die dadurch zur Verfügung stehenden Kapazitäten aber nicht benötigt, dann wird dieser Dienst nicht disponiert. In diesem Fall wurde der Dienstplanerin von der Abteilung, die diese Kapazitäten sonst nutzt, schlicht nicht mitgeteilt, dass diese Winterphase jetzt wieder beginnt. Als man das erkannt hat, hat man die bereits disponierten Dienste wieder gestrichen, mit obiger Begründung. Auslöser war schlicht interne Misskommunikation.

Zitat (von RrKOrtmann):
Gibt es "konkrete betriebliche Erfordernisse", welche die Anordnung einer Freischicht für den AN "zwingend erforderlich" gemacht hatte?


Naja, was soll ich sagen - nach Ansicht der Abteilungsleitung: Ja. "Einsparzwänge" bei Nichtbedarf gewissermaßen.
Und jetzt steht "das sind doch keine zwingenden Gründe!" gegen "Doch, absolut!", jeweils ohne
schlagende Fakten bzw eine solide Definition von "zwingende betriebliche Gründe" (wie es im TV steht) oder eben auch von "konkrete betriebliche Erfordernisse".
Vermutlich lässt sich das auch eher für das kurzfristige Ansetzen von Diensten als für die Absage definieren, aber auch das wäre ja hilfreich, um zu verstehen, welche Dimensionen erreicht sein müssen, damit eine solche Änderung zulässig wird.



-- Editiert von User am 25. November 2022 00:42

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von coupe70):
In diesem Fall wurde der Dienstplanerin von der Abteilung, die diese Kapazitäten sonst nutzt, schlicht nicht mitgeteilt, dass diese Winterphase jetzt wieder beginnt.

Die Dienstplanerin ist also nie in der schwierigen Kunst des Kalenderlesens unterwiesen worden?



Zitat (von coupe70):
Auslöser war schlicht interne Misskommunikation.

Die Korrektur des Versagens innerbetrieblicher Organisation / des Versagens der beteiligten Mitarbeiter zugunsten des Aebeitnehmers stellen keine "zwingende betriebliche Gründe" dar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Dass ein 'zwingender' Grund zur Absage der Schicht vorliegen soll, wird als reine Schutzbehauptung zu werten sein. Dass die etwas kurzfristige Absage und Änderung eines ordentlich veröffentlichten Schichtplans nicht rechtens ist, liegt auf der Hand. Etwas 'weinerlich' finde ich die Klage hinsichtlich deiner Freizeitplanung ...

Was du tun kannst, wenn dein Zorn groß genug sein sollte und/oder solche Eingriffe öfter vorkommen: eine Feststellungsklage erheben, dass die Absage der Schicht rechtlich nicht gerechtfertigt war, insbesondere mit dem Argument, die Maßnahme sei zwingend erforderlich gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Was du tun kannst, wenn dein Zorn groß genug sein sollte und/oder solche Eingriffe öfter vorkommen: eine Feststellungsklage erheben, dass die Absage der Schicht rechtlich nicht gerechtfertigt war, insbesondere mit dem Argument, die Maßnahme sei zwingend erforderlich gewesen.


Vielen Dank, das war mir nicht bekannt.
Klingt nach einem interessanten, aber vermutlich auch kostspieligen Instrument - ohne Beklagten,
dem ggf die Kosten aufgebürdet werden, wenn man Recht hat...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

... nö, das ist ein Trugschluss: Beklagte ist die Firma, die die Schicht gecancelt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... nö, das ist ein Trugschluss: Beklagte ist die Firma, die die Schicht gecancelt hat.


Ach so, dann habe ich davon wohl eine falsche Vorstellung.

Ich hatte es so verstanden, dass ich mir (auf eigene Kosten) "für mich" eine gerichtliche Feststellung
besorgen kann, dass ich mit meiner Einschätzung "kein zwingender Grund" richtig liege, mit der ich
dann zu meinem Arbeitgeber gehen kann, um zu sagen "Meine Einschätzung war richtig, also hört auf
mit Streichungen auf Basis der überprüften Begründung, sonst klage ich gegen diese Praxis
und Ihr werdet verlieren." - was dann hoffentlich zu Einsicht und einem Ende dieser Praxis
führt, ohne weitere Klage.

Also auf der einen Seite die bloße ANSICHT des AG, was ein "zwingender Grund" ist, die ich nur
überprüfen lassen, aber nicht "beklagen" kann, auf der anderen Seite das, was er auf Basis dieser
Ansicht wirklich TUT, was möglicherweise illegal ist, wenn die Ansicht falsch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von coupe70):
Ich hatte es so verstanden, dass ich mir (auf eigene Kosten) "für mich" eine gerichtliche Feststellung besorgen kann, dass ich mit meiner Einschätzung "kein zwingender Grund" richtig liege, ...

Richtig, diese Feststellung nennt sich "Urteil" oder "Vergleich", dem geht regelmäßig eine Klage voraus.



Zitat (von coupe70):
aber nicht "beklagen" kann

Beklagen kann man alles und das ist sogar kostenlos.

Klagen kann man dagegen auch, vor dem Arbeitsgericht. Kann man in der Regel auch selber, hier in dem Falle wäre aber eventuell die Begleitung durcheinen Anwalt sinnvoll. Wobei man die Kosten des Anwaltes selber trägt, sofern sich kein anderer (Gewerkschaft, Versicherung, Spender) findet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
coupe70
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, diese Feststellung nennt sich "Urteil" oder "Vergleich", dem geht regelmäßig eine Klage voraus.


Ja, danke, ich weiß, dass ich mich laienhaft ausdrücke - wäre ich Experte, würde ich keine Fragen stellen.

Ich hatte eine Feststellungsklage als eine Art gerichtliche beURTEILung zur weiteren Verwendung verstanden, ohne Beklagten, ohne "Gegner" - die Ansicht "'Dienst wird nicht benötigt' ist ein zwingender Grund" alleine hat ja erstmal keine Auswirkungen, gegen die man vorgehen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
eine Feststellungsklage erheben, dass die Absage der Schicht rechtlich nicht gerechtfertigt war


Ich denke, Du hast hier eine unrichtige Vorstellung einer NEGATIVEN Feststellungsklage: diese hat zum Inhalt, dass auf Antrag des Klägers das Nichtbestehen eines behaupteten Rechtsverhältnisses festgestellt werden möge.

Wenn hier geklagt würde auf Feststellung, dass in der Vergangenheit etwas nicht hätte getan werden dürfen ... dann wird die Klage schon aufgrund fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen werden. ( Es kann auch keine Negative Feststellungsklage erhoben werden, dass der Arbeitgeber den "ausgefallenen Tag nicht nachholen lassen darf" )

Richtiger erscheint es mir, eine (Leistungs-)Klage zu erheben, die darauf gerichtet ist den Arbeitgeber dazu zu verurteilen, dem Zeitkonto den Tag als "gearbeitet" gutzuschreiben, welcher zunächst dienstplanmäßig angeordnet, aber einfach wieder unzulässig "gestrichen" worden war. Jede Leistungsklage enthält zugleich den Antrag auf ( positive ) Feststellung der Anspruchsberechtigung.

RK

0x Hilfreiche Antwort

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