Hallo,
kann mir jemand sagen, wann der letztmögliche Kündigungstag ist, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden muss?
Würde das gemessen am Monat Mai mit Ziel zum 30.6. bedeuten, dass die Kündigung bis spätestens 31.05. vorliegen muss? Was, wenn der 31. aber ein Samstag ist? Wäre es auch noch fristgerecht am 1. Werktag des Monats Juni, welches dann der 2.6. wäre?
Gibt es diese 3. Werktagsregel oder gilt die nur, wenn im Vertrag steht, dass die Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erfolgen muss?
Es geht darum, dass die Kündigung persönlich eingereicht werden soll und bis zum 31.05. aus Urlaubsgründen jedoch keine frühere keine Möglichkeit besteht.
Ich hoffe auf Antwort und danke schonmal im Voraus.
letzter Kündigungstag bei 1 Monat Kü-Frist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo, der allerletzte Abgabetermin wäre der 31.05, ja. Wenn an dem Tag dort nicht gearbeitet wird, eben entsprechend früher.
Nein, das mit den 3 Werktagen gibts nur bei Mietverträgen. Für eine Arbeitsvertrags-Kündigung wäre alles nach dem 31.05. definitiv zu spät.
Man muss die Kündigung nicht persönlich abgeben, man kann sie z.B. auch mit der Post schicken oder mit einem Boten. Hauptsache der AG erhält sie noch rechtzeitig.
MfG
P.S. Die sicherste Zustellungsart (wenn man die Kündigung nicht persönlich abgeben kann), ist übrigens die per Gerichtsvollzieher, nicht - wie oft behauptet - Einschreiben mit Rückschein.
-- Editiert von venotis am 14.05.2008 21:58:37
Lassen Sie diese Kündigung von einem Boten übergeben (nicht Post). Andernfalls reicht es auch, wenn ein Bekannter diese übergibt gegen Quittung.
Der Gerichtsvollzieher geht auch, kost aber etwas und der AG wird erst einmal nen kräftigen Herzkasper bekommen, wenn der Kuckuckskleber im Hause ist.
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Gibt es diese 3. Werktagsregel oder gilt die nur, wenn im Vertrag steht, dass die Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erfolgen muss?
Auch dann gilt nicht die 3. Werktagsregel. Der Zeitraum von 4 Wochen ist wörtlich zu nehmen, auch im Februar.
Und dass man bei Mietverträgen eine Frist von 3 Monaten einzuhalten hat ist eigentlich eine unzulässige Vereinfachung. Im Gesetz (§ 573c BGB
) steht nämlich folgendes:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
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