minderjähriger Azubi - Kündigung

28. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Lisa.LL
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 71x hilfreich)
minderjähriger Azubi - Kündigung

Hallo,

meiner Tochter wurde die Lehrstelle innerhalb der Probezeit gekündigt. Meine Tochter ist 17 Jahre und die Kündigung wurde an sie ausgehändigt. Sie mußte diese aber nicht unterschreiben. Nach Recherchen in diesem Forum habe ich gelesen, daß die Kündigung mir zugestellt werden muß als Erziehungsberechtigte. Ist die Kündigung wirksam, obwohl sie mir nicht zugestellt wurde, oder besteht der Vertrag weiter? Sie erhielt die Kündigung zum 31.10.2009. Wenn sie am 01.11. arbeiten geht, wird sie ja vorraussichtlich vom Chef heimgeschickt werden. Was passiert, wenn sie dann zu Hause bleibt und nach Ablauf der Probezeit wieder arbeiten geht? Die Probezeit läuft noch bis Mitte Dezenber.
Eine neue Lehrstelle ist nicht in Aussicht, erst wieder zum August 2010.



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6 Antworten
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#2
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrte Lisa.LL,

Sie haben sich richtig eingelesen. Die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen ist gegenüber minderjährigen unwirksam; sie muß gegenüber den Erziehungsberechtigten erfolgen. § 113 BGB findet bei Ausbildungsverhältnissen keine Anwendung. Nachlesen können Sie das z.B. hier:

LAG Schleswig-Holstein: Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muß Eltern zugehen

quote:<hr size=1 noshade>Was passiert, wenn sie dann zu Hause bleibt und nach Ablauf der Probezeit wieder arbeiten geht? <hr size=1 noshade>


Spannende Frage:

- Wenn der arme Azubi jeden morgen aus dem Haus geht und den Eltern simuliert, dass er zur Lehrstelle geht - und am 3. Advent offenbart er sich seinen Eltern - und die reichen Klage ein - dann hat der Chef ein Problem.

- Wenn der Azubi - nach den Mühen der Lehrstellensuche - von dem Kündigungsschock krank wird (Depressive Episode oder dergl) und sich - am 3. Advent seinen Eltern offenbart oder aber erst dann sein Gesundheitszustand sich so bessert, dass die Eltern nun Luft haben, sich um die Kündigung zu kümmern - dann hat der Chef ein Problem.

- Wenn der Azubi sich seiner Mutter offenbart, und die sagt: Weißt Du, mein Kind, wir warten jetzt bis zum 3. Advent - dann klagen wir und dann wird alles wieder gut - ob das klappt?Auch das wird vermutlich klappen, da den möglichen Einwänden der Verwirkung oder der mißbräuchlichen Rechtausübung bei der Kündigungsschutzklage entgegengehalten werden kann, dass es erst einmal einer wirksamen Kündigung bedarf, um ggf. sein Recht auf Klage zu verspielen - und schon da fehlt es hier.

Ich rate Ihnen, sich das Vorgehen des Ausbildungsbetriebes nicht gefallen zu lassen und sich anwaltlich beraten zu lassen.

Alles gute für Sie und Ihre Tochter

N. Unruh

Ich kann Ihnen nur raten

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#4
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrter Boogus,

quote:
Recht in Ermangelung einer Formalie durchzusetzen, ist eine andere Sache. Selbst wenn der AG gezwungen würde, dass Ausbildungsverhältnis einstweilig aufrecht zu erhalten, würde die AZUBI "froh" in dem Betrieb? Oder wäre die Gefahr von Mobbing nicht latent, bis ein Grund konstruiert würde, dass Ausbildungsverhältnis zu beenden? Ob ein solcher Werdegang der AZUBI psychisch zuträglich wäre?

Wirklich zu beurteilen vermag ich das nicht.


Ich vermag das auch nicht zu beurteilen - ich kann allenfalls beraten, wer das kann und darauf aufmerksam machen, dass es Probleme geben kann. Aber von mir erwartet (hoffentlich) auch niemand eine solche Beurteilung über die Psyche von Minderjähigen, die ich nicht einmal kenne. Von mir erwartet man vielleicht, dass ich tatsächliche Zusammenhänge mit rechtlichen Verhältnissen in Beziehung setzen kann - und von daher hilfreich beraten kann. Ich bin schon sehr froh, wenn das zutrifft.

MfG

N. Unruh

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#5
 Von 
Lisa.LL
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 71x hilfreich)

Tja, mit meinem Sohn habe ich das gleiche Problem - allerdings ist dieser in der Gastronomie tätig. Hier geht es u.a. auch um das Jugendarbeitsschutzgesetz.

@ boogus
auch Damen in gesetzterem Alter haben so ihre Eigenarten im persönlichen Verhalten.

Ich war heute beim Anwalt für Arbeitsrecht und mir wurde gesagt daß dem minderjährigen Azubi nach BGB §113 gekündigt werden kann. Ist der Anwalt nun ein Idiot?
Oder stimmt diese Aussage?

Ach, obwohl beide Eltern sorgeberechtigt sind, habe nur ich die Verträge unterschrieben. Wenn ich auch hier richtig gelesen habe, sind diese nichtig?

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-- Editiert am 29.10.2009 19:52

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#6
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrte Lisa.LL,

quote:<hr size=1 noshade>Ich war heute beim Anwalt für Arbeitsrecht und mir wurde gesagt daß dem minderjährigen Azubi nach BGB §113 gekündigt werden kann. Ist der Anwalt nun ein Idiot? <hr size=1 noshade>


der Bezug auf § 113 BGB gilt nach herrschender Rechtsprechung für Arbeits-, nicht aber für Ausbildungsverhältnisse. Der Sie beratende Rechtsanwalt ist mE im Irrrtum - er würde vielleicht sagen, er vertritt eine andere Rechtsauffassung.

Im übrigen kann - meiner Rechtsauffassung folgend - die Drei-Wochen-Frist erst zulaufen beginnen, nachdem die Kündigung einem Erziehungsberechtigten zugegangen ist. Wie eine Frist ablaufen soll, deren auslösendes Ereignis fehlt ist mir ansonsten unerklärlich. Wie soll ich denn den Beginn der Frist feststellen? Der Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens an den Azubi? Der ist doch bloß Bote. Damit würde die Absendung, aber nicht mehr der Zugang zum auslösenden Ereignis - völlig gegen § 4 KSchG . Wer sagt, es gelte eine Drei-Wochen-Frist zu beachten ist wahrscheinlich aufgrund der Arbeitsmarktreformgesetze übervorsichtig. Früher galt z.B. für nichtige Kündigungen (fehlende Betriebsratsanhörung z.B.) keine Drei-Wochen-Frist - die Kündigung konnte zu jeder Zeit angegriffen werden. Das hat man (leider) geändert - die Drei-Wochen-Frist gilt nun grundsätzlich: Aber vorher muß die Kündigung zumindest mal zugegangen sein. Das lernt man ja ziemlich schnell: Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige , bedingungsfeindliche Willenserklärung. Ohne Empfang keine Kündigung.

Freundliche Grüße

N. Unruh

PS und nur am Rande:

quote:<hr size=1 noshade>Anwalt für Arbeitsrecht <hr size=1 noshade>


Der 'Fachanwalt ' wird hier im Forum ja hochgeschätzt -und prinzipiell ist Qualifizierung und Fortbildung ja auch im Anwaltsberuf uneingeschränkt zu befürworten - aber ich erlaube mir mal Michael Felser zu Gehör zu bringen, einen der profiliertesten und kenntnisreichsten und erfahrensten Arbeitsrechtler der Republik (ob ich den empfehle? Sagen wir mal so: Wenn ich in Diensten stünde und ein arbeitsrechtliches Problem hätte, gehörte er zu denen, die ich aufsuchen würde):

//Die Qualifikationsangaben bei Anwaltssuchdiensten (im Internet oder per Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der neuen Berufsordnung (BORA) nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren). Selbst der Bundesgerichtshof stellt dazu fest: „Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8 ).“ (so der BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96 , NJW 1997, 1307 ). Informieren Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist.



Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.


Felser-Arbeitrsrechtsleikon: Kündigung

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