mündliche Freistellung

18. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Commonwealth_40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
mündliche Freistellung

Liebe Community, wegen einem internen Ermittlungsverfahren wurde ich bezahlt freigestellt. Ich musste meinen Laptop und Ausweis abgeben. Eine schriftliche Bestätigung war wohl nicht nötig, da ein Mitglied BR und Personalabteilung als Zeugen ausreichen. Die Freistellung war wohl notwendig, da noch Ermittlungen laufen und noch keine Entscheidung getroffen wäre.
Kollegen die bereits vor einer Woche freigestellt wurden, haben gestern eine fristlose Kündigung per Kurier erhalten.
Ich gehe jetzt auch mal vom schlimmsten aus…
Nur kann ich nicht beweisen, dass ich bezahlt freigestellt wurde und Laptop und Ausweis bereits abgegeben habe.
Wenn ich das jetzt schriftlich anfordere, dann ziehe ich mir vielleicht den Unmut des AG zu, weil ich mich bereits rechtlich absichern möchte, auch für die eventuell kommende Kündigungsschutzklage.
Was würdet ihr mir raten? Abwarten, ob alles glimpflich ausgeht oder jetzt schon vorsorgen?
Hatte gestern telefonische Erstberatung über Rechtschutz. Laut ihr soll ich die Freistellung genießen und abwarten. Aber das ist nicht so einfach. Steht ein Arbeitsplatz und das Einkommen auf der Kippe…

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18530 Beiträge, 6781x hilfreich)

Zitat (von Commonwealth_40):
Eine schriftliche Bestätigung war wohl nicht nötig, da ein Mitglied BR und Personalabteilung als Zeugen ausreichen.

In der Tat. Abwarten und Tee trinken, wie man so sagt, und bloß nicht die Pferde scheu machen.

Noch ist die interne Ermittlung nicht abgeschlossen - du scheinst aber zu wissen oder zu ahnen, was Sache ist und dass es zur Fristlosen kommen kann. Eine Kündigungsschutzklage ist dann sinnvoll, wenn du den Kündigungsgrund angreifen kannst, anderenfalls eher nicht.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40284 Beiträge, 14327x hilfreich)

Du solltest Dich jetzt nicht in irgendwelchen Nebensächlichkeiten verfransen. Bei Freistellung und die Abgabe von Laptop/Betriebsausweis erfolgte doch unter Zeugen. Damit ist doch alles klar. Warte ab, ob Du auch eine Kündigung bekommst (Briefkasten regelmäßig kontrollieren), dann überlegen, ob man binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127523 Beiträge, 40831x hilfreich)

Zitat (von Commonwealth_40):
Ich gehe jetzt auch mal vom schlimmsten aus…

Man wird ja wohl wissen, ob man nun schuldig ist oder nicht?
Daran sollte man seine Handlungen ausrichten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Commonwealth_40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich das gerade mit dem Zitieren nicht hinbekomme…
Ja, ich weiß worum es geht! Für mich war es kein Vorsatz, sondern Unwissenheit. Aber das muss einen AG nicht interessieren…

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127523 Beiträge, 40831x hilfreich)

Zitat (von Commonwealth_40):
Für mich war es kein Vorsatz, sondern Unwissenheit. Aber das muss einen AG nicht interessieren…

Richtig, den AG muss das nicht interessieren.
Und dann ist noch das Problem, das Unwissenheit keineswegs immer vor Konsequenzen schützt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18530 Beiträge, 6781x hilfreich)

Zitat (von Commonwealth_40):
Für mich war es kein Vorsatz, sondern Unwissenheit.

Die Redewendung besagt schlicht 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht'; wenn Kündigung im Raum steht, die 'Fristlose' gar, muss es sich um eine schwerwiegende Verletzung deiner beruflichen/vertraglichen Pflichten handeln. Ich habe in all' den Jahren immer wieder feststellen können, dass MA durchaus wussten, was Sache war, wenn Schwierigkeiten anstanden, Mal mehr, Mal weniger genau; echte Arglosigkeit habe ich selten erlebt.
Ich erlaube mir Skepsis. (Du muss hier nichts offenbaren.)

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