mündliche fristlose Kündigung erhalten

17. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
TalerTanja
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
mündliche fristlose Kündigung erhalten

Schönen guten Tag,
ich habe meine fristlose Kündigung erhalten.

Aber erstmal von vorne, ich hatte im Betrieb bereits zum ende des Monats fritgerecht gekündigt. Am Dienstag hatte ich einen Kunden im Laden der sich in jedes Kundengespräch einmischte und auch von seiner Art her unerträglich war, schwer zu beschreiben. Dieser Kunde erscheint regelmäßig.

Man kennt es ja irgendwann ist das fass überlaufen und somit habe ich dem Kunden klar zu verstehen gegeben das dieser es doch zu unterlassen habe sich sowohl in Geschäftsinterna wie auch Kundengespräche einzumischen. Im Besonderen wenn man auch von den Hintergründen etlicher Entscheidungen keine Ahnung habe. Sollte er dieses nicht unterlassen wüsste er ja wo der Maurer das Loch gelassen habe.

Dieses hat der Kunde zum Anlass genommen zu gehen.

Zu dem Zeitpunkt war ich mit einigen Kunden alleine im Laden, also ohne Chef.

Am nächsten Tag wurde mir dann von einer Arbeitskollegin in Stellvertretung für den Chef die mündliche nicht schriftliche fristlose Kündigung ausgesprochen und ich wurde aus den Geschäftsräumen eskortiert.

Eine schriftliche Kündigung habe ich bis lang nicht erhalten.


Nun stelle ich mir natürlich einige Fragen.

- ist diese Kündigung überhaupt rechtens?
- hebt diese fristlose Kündigung meine fristgerechte Kündigung nun auf?
- bis wann muss mich mein Chef weiterbezahlen?

So wie ich das nun gerade verstehe, korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege, muss mich mein Ex-Chef bis Vorlage der schriftlichen fristlosen Kündigung auch für nicht geleistete Arbeit entlohnen. Da ich so gesehen aktuell lediglich beurlaubt wurde.



Schon mal besten Dank für eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 143x hilfreich)

Nein, muss er nicht. Du hättest jeden Morgen zum Arbeitsbeginn deine Arbeitskraft persönlich dort anbieten und dir schriftlich geben lassen müssen, dass man nicht möchte, dass du arbeitest. Da du das nicht getan hast, wird dir dein Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, zu Recht.

Geh schnell zum Anwalt, der soll das klären.

Die Kündigung ist nicht wirksam, deshalb hättest du ja weiterhin deine Arbeitskraft anbieten müssen. Dein Arbeitgeber kann dir nun - wirksam - fristlos kündigen, weil du nicht zur Arbeit erschienen bist.

Dein Chef wird dir nun das Geld nur bis zum Tag der Kündigung zahlen. Alles andere musst du einklagen.

Und ehrlich? Ich kann verstehen, wenn dir dein Chef auf Grund deines Benehmens kündigt.

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#2
 Von 
TalerTanja
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Violetta76,
da du die Hintergründe nicht kennst kannst du auch die Situation nicht einschätzen und da wir uns nicht kennen weißt du auch nichts über mich und oder mein benehmen.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8081x hilfreich)

Sie haben ja richtig festgestellt, dass eine mündliche Kündigung nicht wirksam ist. Also gilt im Prinzip Ihre KÜndigung und der Arbeitgeber müßte bis zum Kündigungszeitpunkt weiterhin das Gehalt zahlen. Wenn Sie aber aufgrund der rechtwidrigen mündlichen Kündigung 3 Tage nicht zur Arbeit erscheinen, dann ist es nicht ganz einfach, eine Gehaltszahlung für die Zeit zu erreichen.
Am besten wäre gewesen, wenn Sie den Arbeitgeber per Einschreiben auffordern, Ihnen mitzuteilen, wann Sie wieder zur Arbeit erscheinen sollen, da Sie von in Vertretung des Chefs mündlich gekündigt worden sein sollen, dies aber gar nicht möglich ist. Vielleicht macht das jetzt auch noch Sinn, sind ja noch ein paar Tage bis Monatsende.
Man muß da wirklich nicht nochmal persönlich hin, wenn so ein Vorfall passiert ist, man darf seine Arbeit auch schriftlich anbieten.


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#4
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Und ehrlich? Ich kann verstehen, wenn dir dein Chef auf Grund deines Benehmens kündigt. <hr size=1 noshade>


solche Werturteile sind hier weder angebracht noch erwünscht und tragen in keinster Weise zur Aufklärung des gebotenen Sachverhaltes bei.

quote:<hr size=1 noshade>ist diese Kündigung überhaupt rechtens? <hr size=1 noshade>


Nein, die Kündigung scheitert an der vorgeschriebenen Schriftform nach § 623 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>hebt diese fristlose Kündigung meine fristgerechte Kündigung nun auf? <hr size=1 noshade>


Nein, aus Gründen wie vor.

quote:<hr size=1 noshade>bis wann muss mich mein Chef weiterbezahlen? <hr size=1 noshade>


Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht (Fristablauf Ihrer ordentlichen Kündigung).

quote:<hr size=1 noshade>Du hättest jeden Morgen zum Arbeitsbeginn deine Arbeitskraft persönlich dort anbieten und dir schriftlich geben lassen müssen, dass man nicht möchte, dass du arbeitest. Da du das nicht getan hast, wird dir dein Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, zu Recht.

(...) deshalb hättest du ja weiterhin deine Arbeitskraft anbieten müssen. <hr size=1 noshade>


Das ist insoweit nicht richtig, als dass nach der Rechtsprechung ein Arbeitsangebot nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen AG-Kündigung gem. § 296 S. 1 BGB entbehrlich ist. Bestenfalls sollten Sie die fristlose, mündliche und mithin unwirksame Kündigung vor Zeugen erhalten haben, um im Falle eines Prozesses hier den notwendigen Beweis antreten zu können. Der AG wird evtl. bestreiten, eine derartige Kündigung ausgesprochen zu haben.

-- Editiert AntoineDF am 17.10.2014 14:53

-- Editiert AntoineDF am 17.10.2014 14:55

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11441 Beiträge, 4337x hilfreich)

quote:
Und ehrlich? Ich kann verstehen, wenn dir dein Chef auf Grund deines Benehmens kündigt.


Ich nicht.

Es gehört sich ebenso, andere Kunden vor den Belästigungen eines Anderen zu schützen.
Und da ist die Wahl zwischen "Klappe halten" und "freiwillig die Räumlichkeiten" verlassen doch deutlich Kundenfreundlicher, als Beispielsweise das Ausprechen eines (befristeten) Hausverbots mit dem direkten hinauskoplimentieren des Störers.

Ich glaube auch nicht, dass das Vorgefallene eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

-- Editiert spatenklopper am 17.10.2014 15:24

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#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, kann der Arbeitgeber natürlich mit einer Gegen-Kündigung antworten , die - wenn die Zeit es zulässt - auch vor dem Kündigungstermin des Arbeitnehmers liegen kann.
Eine mündliche Kündigung ist bekanntlicherweise nicht wirksam. Eine mündliche fristlose Kündigung ist genauso unwirksam, aber es spricht wohl nichts dagegen, sie so zu verstehen dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab sofort nicht mehr zu Gesicht bekommen . De facto würde ich so etwas als Freistellung verstehen wollen.

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