Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage. Meine zweijährige Elternzeit
endet Ende August und ab September arbeite ich weiter bei meinem Arbeitgeber in Vollzeit. Dieser teilte mir nun mit, dass mich dann eine neue Tätigkeit erwarte, spezifizierte dies aber nicht genauer.
Daher meine Frage, ob er dies - ausgehend von meinen Ausführungen - auch tatsächlich rechtlich so durchsetzen kann:
Als Beispiel: Eingestellt bin ich als LEITUNG der ABTEILUNG +++ (die höchste, darüber ist nur noch die Geschäftsführung) am STANDORT XXX.
Ich soll nun aber als LEITUNG der ABTEILUNG + an einem ANDEREN STANDORT eingesetzt werden; mein Gehalt soll aber gleich bleiben.
Allerdings ist die neue Tätigkeit anders:
1. deutlich weniger zu führendes Personal
2. deutlich weniger zu verwaltendes Budget
3. weniger Eigenständigkeit bei der Arbeit / Leitung
Dies spiegelt sich unter anderem auch darin wider, dass die Leiter der Abteilungen + auch weniger verdienen (auch wenn es mich nicht tangiert).
Ferner ist arbeitsvertraglich vereinbart worden:
"Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, nach Bedarf auch andere Tätigkeiten zu übernehmen. Sie muss sich ggf. auch in andere Abteilungen versetzen lassen."
Daher ist mir unklar, ob das Vorgehen meines AG so in Ordnung ist. Einerseits darf er mich nach Ende der Elternzeit nicht schlechterstellen, andererseits weiß ich, dass ich kein Anrecht auf dieselbe Tätigkeit habe.
Angemerkt sei noch, dass in dem Unternehmen nur zwei Abteilungen der Kategorie +++ existieren. Heißt das also, er muss mich in eine dieser beiden Einrichtungen arbeiten lassen?
Vielen Dank schon einmal für die Einschätzungen!
Maria
ERGÄNZUNG zum besseren Verständnis (Beispiel):
Vorher: Leitung eines Gymnasiums mit ca. 1000 Schülerinnen und Schülern & 200 Mitarbeitern
Jetzt: Leitung eines Kindergartens mit ca. 100 Kindern und ca. 25 Erziehern
-- Editiert von wollenhaus am 28.07.2019 13:56
-- Editiert von wollenhaus am 28.07.2019 14:10
neue Tätigkeit nach Elternzeit
28. Juli 2019
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Frage vom 28. Juli 2019 | 13:54
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
neue Tätigkeit nach Elternzeit
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#1
Antwort vom 28. Juli 2019 | 16:26
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:Angemerkt sei noch, dass in dem Unternehmen nur zwei Abteilungen der Kategorie +++ existieren. Heißt das also, er muss mich in eine dieser beiden Einrichtungen arbeiten lassen?
Gibt es deine eine freie Stelle in einer dieser Abteilungen?
#2
Antwort vom 28. Juli 2019 | 17:39
Von
Status: Unbeschreiblich (32278 Beiträge, 5676x hilfreich)
Wo dieser Standort ist, könnte wichtig sein.Zitatan einem ANDEREN STANDORT :
Wenn das Gehalt das gleiche bleibt, klingt es nach nem entspannten Job.
Passt dir aber nicht so ganz, oder?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. Juli 2019 | 11:22
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Aus einer Info der Kanzlei Hasselbach:
Zitat:5. HABE ICH NACH DER ELTERNZEIT ANSPRUCH AUF DEN SELBEN ARBEITSPLATZ?
Nein, der Anspruch besteht nicht auf denselben, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verweisen, ergibt sich aus seinem Direktions- bzw. Weisungsrecht (§ 106 GewO ). Auch bei der Frage, wie der neue Arbeitsplatz konkret ausgestaltet ist, muss sich der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts bewegen. Es ist also beispielsweise auch nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort wechseln muss, Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel zur Tätigkeitsbeschreibung: Wird eine Arbeitnehmerin im Innendienst eingestellt mit der Tätigkeitsbeschreibung „Sachbearbeitung", so kann sie nach Beendigung der Elternzeit nicht im Außendienst („Vertrieb") eingesetzt werden – es sei denn, sie stimmt dieser „Versetzung" in Form einer Vertragsänderung zu.
Beispiel zur Qualifikation: Arbeitnehmer A wird als Sachbearbeiter eingestellt. Später werden ihm von seinem Arbeitgeber immer mehr Führungsaufgaben zugeteilt, die A auch jahrelang stets erfüllt. Nachdem A aus der Elternzeit kommt, hat er auch einen Anspruch auf eine Tätigkeit, die diese Führungsaufgaben umfasst – die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung hat sich durch die jahrelange Übung erweitert.
Ob eine solche Übung tatsächlich gegeben ist, muss allerdings immer im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Als Faustformel kann man festhalten: Die neue Tätigkeit muss der alten im Wesentlichen entsprechen, sonst ist die Versetzung unzulässig.
https://www.kanzlei-hasselbach.de/2013/fragen-zur-elternzeit-teilzeit-kuendigung-und-arbeitsplatz/05/#Selben
Konkret klären wird das im Endeffekt nur ein Gericht, wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen können...
-- Editiert von fb367463-2 am 29.07.2019 11:24
#4
Antwort vom 31. Juli 2019 | 12:11
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zunächst: Herzlichen Dank für die Antworten!
ZitatGibt es deine eine freie Stelle in einer dieser Abteilungen? :
Natürlich nicht; sie wurde neu besetzt, das war ja auch notwendig. ERGÄNZUNG: Allerdings war dem Arbeitgeber die Dauer meiner Elternzeit ja bekannt.
ZitatWo dieser Standort ist, könnte wichtig sein. :
Wenn das Gehalt das gleiche bleibt, klingt es nach nem entspannten Job.
Passt dir aber nicht so ganz, oder?
Der Standort wäre mir tatsächlich egal. Ob es allerdings ein entspannter Job wäre, möchte ich bezweifeln. Um auf mein Beispiel zurückzukommen: Ob man als ausgebildeter Gymnasiallehrer ein Gymnasium mit 1000 Schülern leitet oder einen Kindergarten mit 50, ist schon ein Unterschied. Erst recht, wenn man beruflich ggf. noch Ambitionen hat.
-- Editiert von wollenhaus am 31.07.2019 12:19
#5
Antwort vom 31. Juli 2019 | 13:51
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:Dieser teilte mir nun mit, dass mich dann eine neue Tätigkeit erwarte, spezifizierte dies aber nicht genauer.
Und jetzt brütest Du ungelegte Eier aus?
Zitat:Allerdings war dem Arbeitgeber die Dauer meiner Elternzeit ja bekannt.
Das heißt aber nicht, dass der AG genau die Stelle für Dich freihalten muss, indem er den Nachfolger nur befristet einstellt. Das heißt auch nicht, dass der AG einem aktuellen Stelleninhaber kündigen muss um die Stelle für Dich frei zu machen.
Was kann jetzt passieren, wenn Du hart auf einem Arbeitsplatz als Leitung der Abteilung+++ bestehst? Dann gibt es 3 Mitarbeiter für 2 Stellen, was ggf. dazu führt, dass einem Mitarbeiter die betriebsbedingte Kündigung oder eine Änderungskündigung droht.
#6
Antwort vom 31. Juli 2019 | 14:08
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatUnd jetzt brütest Du ungelegte Eier aus? :
Nein, das tue ich nicht. Es ist - abgesehen von Details - schon konkreter.
ZitatDas heißt aber nicht, dass der AG genau die Stelle für Dich freihalten muss, indem er den Nachfolger nur befristet einstellt. Das heißt auch nicht, dass der AG einem aktuellen Stelleninhaber kündigen muss um die Stelle für Dich frei zu machen. :
Das weiß ich und das schrieb ich auch bereits. Es ging mir (s.o.) um die Frage, in welchem Rahmen eine Versetzung aufgrund der oben dargelegten Klauseln möglich wäre. Mir ist bewusst, dass ich nicht das Anrecht auf denselben, wohl aber auf einen gleichen / gleichwertigen habe. Auch das schrieb ich bereits.
ZitatWas kann jetzt passieren, wenn Du hart auf einem Arbeitsplatz als Leitung der Abteilung+++ bestehst? Dann gibt es 3 Mitarbeiter für 2 Stellen, was ggf. dazu führt, dass einem Mitarbeiter die betriebsbedingte Kündigung oder eine Änderungskündigung droht. :
Mich würde interessieren, was genau mit dieser Äußerung gemeint ist.
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